Vorlage - 2025/13946-02-01
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Beschlussvorschlag
Anfrage der Kreis- und Stadtelternvertretung Lübeck zur Jugendhilfeplanung - Kindertagesbetreuung (Bedarfsplan i.S.v. §7KiTaG), Bestandserhebung 2023/2024, Maßnahmenplanung 2025/2026 ff. im Jugendhilfeausschuss vom 06.03.2025.
Begründung
- Wofür werden diese Daten erhoben?
Die Datenerhebung der Jugendhilfeplanung zu Kindertagesstätten orientiert sich an der amtlichen Statistik Teil III.1 „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen“, die gemäß §§ 98 ff. SGB VIII gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Jugendhilfestatistik sieht vor, dass die ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils von Kindern, die in Tageseinrichtungen gefördert werden, statistisch erfasst wird (§ 99 Abs. 7 S. 3b SGB VIII).
Aus Sicht der Jugendhilfeplanung ergibt es planerisch Sinn, den Migrationshintergrund als eines von mehreren personenbezogenen Merkmalen zu erheben, um die Auswirkungen von demografischen Entwicklungen auf das Betreuungssystem abzubilden. Da Menschen mit Migrationshintergrund keine homogene Gruppe bilden, lassen sich aus einem sich verändernden Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund keine direkten planerischen Schlussfolgerungen ziehen. Die Datenbasis kann aber genutzt werden, um in den fachlichen Austausch mit den Einrichtungen bzw. Trägern zu gehen, um mögliche Bedarfe zu eruieren (z.B. Sprachförderung). Die Datenbasis dient außerdem der Teilnahme an möglichen Förderprogrammen, die regelmäßig entsprechende Kriterien abfragen.
- Warum wird keine verlässliche Datenerfassung unter klarer Begriffsbestimmung von "Migrationshintergrund" durchgeführt?
Das Merkmal „Migrationshintergrund“ ist eindeutig in der Erhebung der Jugendhilfeplanung definiert: „Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn das Kind oder mindestens ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder im Ausland geboren wurde oder eine Einbürgerung stattgefunden hat“.
Die Einrichtungen bzw. Träger der freien Jugendhilfe füllen die Erhebungsbögen sowie die amtliche Statistik aus. Seitens der Jugendhilfeplanung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erhebung in den rund 135 Kindertageseinrichtungen nicht objektiv überprüft werden. Diese methodische Unsicherheit sollte im Bericht zur Jugendhilfeplanung der Kindertagesbetreuung dargestellt werden.
- Wieso wird der Förderbedarf eines Kindes nicht von seiner Entwicklung abgeleitet, sodass Schubladendenken bei den Ursachen für den festgestellten Förderbedarf (Migrationshintergrund, Behinderung, Entwicklungsverzögerung u.a.) verhindert werden kann?
Die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII hat den Auftrag, den Bestand und Bedarf an Diensten und Einrichtungen festzustellen, um rechtzeitig und ausreichend entsprechende Vorhaben zu planen. Die statistische Erhebung und Auswertung von personenbezogenen Merkmalen ist dabei fachlich-methodischer Standard (u.a. Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund). Daraus folgt nicht, dass diesen Kategorien seitens der Jugendhilfeplanung Unterstützungs- oder Hilfebedarfe aufgrund des Vorhandenseins dieser Merkmale zugeschrieben werden.
Die individuelle Erziehung, Bildung und Betreuung wird durch die Fachkräfte in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen sichergestellt. Die angemessene Berücksichtigung individueller Ressourcen und Bedarfe der Kinder und ihrer Familien im Kontext ihrer Biografien und Lebensformen findet in der täglichen Arbeit der Fachkräfte mit ihren Klient:innen statt.
Anlagen
Keine
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