Vorlage - VO/2024/13788-01
|
Beschlussvorschlag
Anfrage nach § 16 GeschO BÜ von BM Juleka Schulte-Ostermann (GAL) + Andreas Müller (Linke) in der Bürgerschaft am 30.01.2025 (VO/2024/13788)
- Unter welchen Voraussetzungen wäre es möglich, in der Hansestadt Lübeck „Schulstraßen“ einzurichten?
- Von welchen Lübecker Schulen ist bekannt (aufgrund von Elternbeschwerden und –initiativen, Hinweisen von Schülerinnen und Schülern, Schulleitungen, Medienberichten oder Polizei), das sogenannte „Elterntaxis“ in den Straßen vor oder bei der Schule morgendliches Verkehrschaos und damit Gefahrensituationen für Schülerinnen und Schüler verursachen?
- An welchen Schulen gab es in Lübeck bereits Initiativen von Eltern, eine Verbesserung der Verkehrssituation für Schülerinnen und Schüler in Straßen vor und rund um Schulen durch temporäre Sperrungen zu erreichen? Welche Verbesserungen der Verkehrssicherheit von Schülerinnen und Schülern hat die Verwaltung bisher rund um Schulen veranlasst? Welche Gründe führten dazu, Initiativen von Eltern nicht nachzukommen?
- An welchen Lübecker (Grund-)Schulen könnte ein Verkehrsversuch „Schulstraße“ durchgeführt werden, um herauszufinden, ob sich die Sicherheit für Schulkinder auf ihrem Weg zur Schule oder nach Hause dadurch erhöhen lässt?
Begründung
Zu 1.:
In besonderen Fällen kann eine sog. „Schulstraße“ angeordnet werden: Wenn es über das übliche Maß an Halten und Parken in zweiter Reihe, unvorhergesehene Wendemanöver sowie eine generell unübersichtliche Verkehrssituation hinausgeht und andere verkehrliche Maßnahmen, wie z. B. eine intensive Verkehrsüberwachung, nicht greifen. Die Sperrung der Straßen in unmittelbarer Nähe muss dabei verhältnismäßig sein und eine Verdrängung der Gefahrensituation in andere Straßen ist zu vermeiden.
Zu 2.:
Es kommt vereinzelt zu direkten Hinweisen bei der Straßenverkehrsbehörde oder Polizei, die dann gemeinsam hinsichtlich ggf. evtl. erforderlicher verkehrlicher Maßnahmen geprüft werden. Eine Liste, für welche Schulen Meldungen eingegangen sind, existiert bei der Straßenverkehrsbehörde nicht.
Zu 3.:
Die Einrichtung einer sog. „Schulstraße“ wurde bisher nur für die Paul-Gerhardt-Schule im Rahmen der Einwohner:innenversammlung am 03.11.2022 beantragt. Aufgrund dessen wurden damals zu Schulzeiten die Verkehrsverhältnisse vor der Paul-Gerhardt-Schule in Zusammenarbeit mit der Polizei (inklusive der für diese Schule zuständigen Präventionsbeamtin) und dem Straßenbaulastträger geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass dort bedauerlicherweise die gleiche Verkehrssituation wie vor vielen anderen Lübecker Schulen herrscht, wo die meisten Eltern ihre Kinder direkt vor dem Schulgelände per Kfz absetzen bzw. abholen. Es handelt sich somit hier um keinen besonderen Fall, der eine zeitlich befristete Sperrung der Paul-Gerhard-Straße im Bereich der Schule zwingend erfordert (s. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO).
Eine Übersicht welche Verbesserungen der Verkehrssicherheit rund um diverse Schulen durch die Straßenverkehrsbehörde veranlasst wurden, existiert nicht bei der Straßenverkehrsbehörde. Es wurden aber u. a. einige sog. „Eltern-Haltestellen“ eingerichtet.
Die letzte Frage kann von der Straßenverkehrsbehörde nicht nachvollzogen werden, da auf Initiativen von Eltern immer von der Straßenverkehrsbehörde reagiert wird. Hinweise/Anregungen werden immer zusammen mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger geprüft, haben aber nicht immer das Ergebnis, welches sich die Eltern wünschen bzw. vorstellen.
Zu 4.:
Weder der Straßenverkehrsbehörde noch der Präventionsstelle der Polizeidirektion Lübeck ist eine Schule bekannt, die einen besonderen Fall darstellt, an dem die Einrichtung einer sog. „Schulstraße“ zwingend gem. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich wäre.
Da die meisten Schulen sich nicht in Sackgassenlagen befinden, hätte eine Teilsperrung im Bereich der Schulgrundstücke nicht unerhebliche Auswirkungen auf das jeweilige Wohngebiet, da der Verkehr dann entsprechend umgeleitet werden müsste bzw. er sich andere Wege suchen würde. Hinzu kommt, dass von einer solchen Straßensperrung auch die im Sperrbereich lebenden Anwohnenden betroffen wären. Sie könnten dann ihre Grundstücke weder erreichen noch verlassen. Des Weiteren könnten z. B. Pflegedienste diese Grundstücke auch nicht mehr erreichen. In den wenigsten Fällen dürfte daher eine Teilsperrung einer Straße zu Schulbeginn oder ggf. auch nach Schulende verhältnismäßig sein.
Darüber hinaus wird zu bedenken gegeben, dass eine Sperrung eines Straßenbereichs heutzutage keine Akzeptanz mehr bei anderen Verkehrsteilnehmenden findet. Eine Sperrung per Verkehrszeichen müsste daher immer zusätzlich mit Absperrschranken erfolgen. Aber auch dann muss aufgrund der Erfahrungen bei Baustellen und Veranstaltungen damit gerechnet werden, dass sie umfahren oder auch geöffnet werden.
Abschließender Hinweis der Straßenverkehrsbehörde:
Fehlverhalten von Kfz-Führenden kann jederzeit und insbesondere vor Schulen von den Überwachungskräften geahndet werden. Es ist grundsätzlich weiterhin an die Eltern zu appellieren, nur in Ausnahmefällen ihre Kinder per Kfz zur Schule zu bringen und wenn, dann auch nicht direkt vor dem Schulgelände abzusetzen oder abzuholen. Alternative Haltemöglichkeiten gibt es oftmals auf Parkplätzen von Verbrauchermärkten. Zudem sollte insbesondere im Umfeld von Schulen die Grundregel der StVO der gegenseitigen Rücksichtnahme ganz besonders beachtet werden.
Darüber hinaus muss mit Kindern sicheres Verhalten im Straßenverkehr jeden Tag in unterschiedlichen Alltagssituationen geübt werden. Nur selten stehen aber dafür abgesperrte Straßenbereiche zur Verfügung.
Anlagen
|