Vorlage - VO/2024/13712-01  

Betreff: Antwort auf die Anfrage von AM Mandy Siegenbrink (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN): Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen in städtischen Gesellschaften
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan LindenauBezüglich:
Federführend:1.201 - Haushalt und Steuerung Bearbeiter/-in: Beyer, Jesko
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
28.01.2025 
26. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag

Anfrage (VO/2024/13712) des Ausschussmitglieds Mandy Siegenbrink vom 12.11.2024


Begründung

Fragen:

  1. In welchen kommunalen Gesellschaften gibt es gemäß den „Eckpunkten zur Frauenförderung in den städtischen Gesellschaften“ zwischenzeitlich seit der Vorlage VO/2024/13203 Gleichstellungsbeauftragte und in welchen nicht?
  2. Ist in allen Gesellschaftsverträgen und Geschäftsanweisungen für die Geschäftsführung sämtlicher kommunaler Unternehmen mit Aufsichtsrat geregelt, dass die Besetzung von Führungspositionen (Abschluss und Änderung von Arbeits- und Dienstverträgen) durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig ist? Bitte die Regelungen je Unternehmen auflisten und begründen, weshalb diese ggf. unterschiedlich in den Gesellschaften sind.
  3. Ist in allen Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat der entsprechenden Unternehmen ein Informations- und Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten zwischenzeitlich entsprechend der VO/2024/13203 geregelt, um sie als Sachverständige oder Auskunftsperson zu Beratung einzelner Gegenstände hinzuziehen? Bitte die Regelungen je Unternehmen auflisten und begründen, weshalb diese ggf. unterschiedlich in den Gesellschaften sind.
  4. Ist in allen städtischen Unternehmen gewährleistet, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei Personalentscheidungen für Führungskräfte (auch bei der Auswahl von Geschäftsführer:innen) frühzeitig eingebunden wird? Dies bedeutet:

-          in die Auswahl der Personalberatung?

-          Formulierung der Stellenanzeige/des Suchprofils

-          Begleitung der Gespräche

Bitte die Regelungen je Unternehmen auflisten und begründen, weshalb diese ggf. unterschiedlich in den Gesellschaften sind.

 

Antworten:

Vorbemerkung:

Bezug sind die Gesellschaften, an denen die Hansestadt Lübeck unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, sowie die 50-%-Beteiligung BQL Berufs- und Qualifizierungsagentur Lübeck GmbH. Gesellschaften ohne Personal bleiben unberücksichtigt.

Antwort auf Frage 1 (Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten)

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bürgerschaftsvorlage VO/2024/13203 waren bereits Gleichstellungsbeauftragte bestellt für den LHG-Konzern, den Stadtwerke-Konzern und die BQL. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung dieser Gleichstellungsbeauftragten noch nach Maßgabe der alten Eckpunkte erfolgte und Stundenkontingente bisher nicht verändert worden sind.

Seitdem sind Gleichstellungsbeauftragte bestellt worden bei der

-          KWL GmbH und Wirtschaftsförderung Lübeck GmbH,

-          Grundstücks-Gesellschaft TRAVE mbH,

-          Theater Lübeck gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

-          Lübecker Musik- und Kongreßhallen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vorbehaltlich Zustimmung Aufsichtsrat, Antritt zum 01.01.2025),

-          Lübeck und Travemünde Marketing GmbH (Bestellung ist im Verfahren).

Antwort auf Frage 2 (Aufsichtsratsbeteiligung bei Führungspositionen)

In allen Gesellschaftsverträgen ist geregelt, dass Entscheidungen über

-          den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Dienstverträgen mit Geschäftsführer:innen,

-          die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht

einen Gesellschafterbeschluss erfordern, zu dem der Aufsichtsrat vorab eine Empfehlung abgibt. Insoweit wird die Frage mit ja beantwortet.

Darüber hinaus gibt es in den Geschäftsanweisungen für die Geschäftsführung unterschiedliche Regeln für Verträge mit sonstigen Beschäftigten. Es ist grundsätzlich sachgerecht, dass die Regelungen nicht einheitlich sind. Sie richten sich insbesondere nach der Größe des jeweiligen Unternehmens.

r die Einzelaufstellung s. Anlage 1.

Antwort auf Frage 3 (Informations- und Teilnahmerecht Gleichstellungsbeauftragte)

Die Formulierung gem. VO/2024/13203 ist wie beschlossen in die Muster-Geschäftsordnung aufgenommen worden. Die Umsetzung in den Geschäftsordnungen der einzelnen Aufsichtsräte obliegt diesen und wird erwartungsmäßig erst Schritt für Schritt erfolgen (bei den Stadtwerken bereits umgesetzt).

Inhaltlich sollte die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereits aufgrund des Verweises auf das Gleichstellungsgesetz und die städtischen Eckpunkte erfolgen (s. Antwort auf Frage 4). Die Änderung der Aufsichtsrats-Geschäftsordnung hat vor allem klarstellenden Charakter. Der Aufsichtsrat kann auch ohne diese explizite Regelung die Gleichstellungsbeauftragte als Sachverständige zu seiner Beratung hinzuziehen.

Antwort auf Frage 4 (Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Führungspositionen)

In allen Gesellschaftsverträgen findet sich ein gleichlautender Verweis auf das Gesetz über die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz, GstG) und die städtischen Eckpunkte zur Geschlechtergerechtigkeit und Frauenförderung in den städtischen Gesellschaften:

Die Gesellschaft nimmt die Frauenförderung in analoger Anwendung des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst und der Eckpunkte der Hansestadt Lübeck zur Frauenförderung in den städtischen Gesellschaften wahr.“

 19 Muster-Gesellschaftsvertrag)

Die im GstG enthaltenen Beteiligungsrechte sind damit (analog) verbindlich für die Gesellschaftsorgane. Im Prinzip ist die Beteiligung damit sichergestellt.

Kritisch und selbstkritisch ist anzumerken, dass es bereits bei der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten bisher ein Vollzugsdefizit gegeben hat. Die Implementierung der Gleichstellungsregeln wird jetzt vorangetrieben. Da die neu bestellten Gleichstellungsbeauftragten ihre Tätigkeiten erst aufnehmen, kann die Frage insoweit noch nicht abschließend beantwortet werden.

Wo es bereits länger Gleichstellungsbeauftragte gibt (LHG und Stadtwerke), sind diese bereits bisher zu beteiligen gewesen. Insbesondere bei der Besetzung von Geschäftsführungspositionen wird die Beteiligung sichergestellt.
 


Anlagen

1. Regelungen betreffend Zustimmungsvorbehalt Arbeits-/Dienstverträge
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1: Regelungen zu Zustimmungsvorbehalten (105 KB)    
Stammbaum:
VO/2024/13712   AM Mandy Siegenbrink (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN): Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen in städtischen Gesellschaften   Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN   Anfrage
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