Die Zentrale Stelle Rettungsdienst –Anstalt öffentlichen Rechts ist ein durch alle Rettungsdienstträger (Kreise und kreisfreien Städte) im Land Schleswig-Holstein zum 01.01.2022 errichtetes Kommunalunternehmen im Bereich des Rettungsdienstes. Der Zweck des Unternehmens ist die Umsetzung der Aufgabe der zentralen Qualitätssicherung im Rettungsdienst. Diese Aufgabe ist allen Rettungsdienstträgern durch § 10 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) übertragen worden.
Der Beitritt der Hansestadt Lübeck zur Zentralen Stelle Rettungsdienst Anstalt öffentlichen Rechts wurde am 27.01.2022 von der Bürgerschaft beschlossen (VO/2021/10508).
Zu 1. Wirtschaftsplan 2025 und Ergebnisverwendung 2023
Ein Kommunalunternehmen hat als Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 16 Abs. 1 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen (KUVO) vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 9 der Organisationssatzung obliegt dem Verwaltungsrat die Aufgabe der Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes sowie der Ergebnisverwendung (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 KUVO) der ZSR AöR.
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 wurde am 25.10.2024 vom Verwaltungsrat festgestellt. Die Feststellung bedarf neben der Beschlussfassung des Verwaltungsrats gem. § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Organisationssatzung der ZSR AöR auch der Zustimmung aller Träger, sowie des Landes Schleswig-Holstein.
Der vorgelegte Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 stellt aufgrund des Umstandes, dass derzeit noch kein vollständiger operativer Betrieb besteht, die Planung dar, in der die zu erwartenden Kosten bei vollumfänglichem Betrieb abgebildet sind, das heißt mit Besetzung aller Stellen und Ausgaben für die erforderliche Ausstattung. Der Wirtschaftsplan bildet insoweit den geplanten Betrieb ab.
Die Planung erfolgte unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Haushalte, der konjunkturellen Gegebenheiten und der voraussichtlich sinkenden Inflationsrate in 2025 ggü. 2024. Entsprechend dem Vorsichtsprinzip werden die Aktiva und Passiva geplant und versucht realistische Planwerte für 2025 zu ermitteln.
Der auf die Hansestadt Lübeck entfallende Kostenanteil für 2025 beträgt 54.900 €. (52.900 € für laufende Kosten zzügl. 2.000 € Investitionsanteil).
Die anfallenden Kosten für die Aufgabe der ZSR AöR sind gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 SHRDG Kosten des Rettungsdienstes und als solche durch Benutzungsentgelte refinanzierbar. Die haushaltsmäßige Ordnung erfolgt beim Produkt 127001- Rettungsdienst.
Die Ergebnisverwendung für das Geschäftsjahr 2023 mit einem ausgeglichenen Jahresergebnis und ohne Vortrag auf neue Rechnung wurde am 25.10.2024 vom Verwaltungsrat beschlossen.
Die Feststellung bedarf neben der Beschlussfassung des Verwaltungsrats gem. § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Organisationssatzung der ZSR AöR auch der Zustimmung aller Träger, sowie des Landes Schleswig-Holstein.
Zu 2. Änderung der Organisationssatzung
Ein Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts hat gem. § 106 a Abs. 2 Gemeindeordnung eine Organisationssatzung aufzustellen. Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Organisationssatzung obliegt dem Verwaltungsrat die Aufgabe der Änderung der Organisationssatzung der ZSR AöR. Für einige Aspekte ist nach § 9 Abs. 4 und 5 zusätzlich die Zustimmung aller Träger vorgesehen.
Aufgrund einer Anpassung der Aufgaben der AöR ist eine Änderung der Organisationssatzung notwendig, die zum Anlass genommen wurde, um eine Effizienzsteigerung in den Verwaltungsprozessen zu erzielen. Die ZSR AöR steht vor der Herausforderung, sich in einem dynamischen Anforderungsumfeld effizient und effektiv zu positionieren. Hierzu ist es unerlässlich, dass interne Prozesse verschlankt werden und Verwaltungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden.
Einige Verwaltungsverfahren sind durch eine hohe Komplexität und Langwierigkeit gekennzeichnet, was oft zu Verzögerungen in der Umsetzung von entscheidenden Prozessen führt. Diese Verfahren werden vereinfacht, damit Entscheidungen schneller getroffen und umgesetzt werden können. Dadurch wird die operative Effizienz direkt verbessert.
Bislang erfordert die Organisationssatzung eine doppelte Bestätigung durch den Verwaltungsrat als auch durch alle Träger für den Beschluss des fünfjährigen Finanzplanes, des Wirtschaftsplanes sowie der Ergebnisverwendung. Da jedoch bereits alle Träger einen verantwortlichen Vertreter im Verwaltungsrat stellen, ist diese doppelte Bestätigung nicht nur redundant, sondern auch ein zeitlicher und administrativer Mehraufwand, der vermeidbar ist. Die Abschaffung dieser doppelten Bestätigung wird die Entscheidungsprozesse signifikant beschleunigen und die Abstimmung mit den Krankenkassen als Refinanzierungsträger erleichtern.
Die Zuleitung der fünfjährigen Finanzplanung und des Wirtschaftsplanes vor Beginn des Wirtschaftsjahres gem. § 13 Abs. 1 der Organisationssatzung sowie § 16 Absatz 2 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen bleibt unverändert bestehen, so dass auch künftig sichergestellt ist, dass allen Trägern der Wirtschaftsplan zeitgerecht zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.
Im Rahmen der Anpassung der Aufgaben der ZSR AöR ist es weiter zur Aufnahme einer neuen Aufgabe gekommen. Nach § 3 Abs. 1 der Organisationssatzung übernimmt die AöR die zusätzliche Aufgabe einer Anlauf- und Dokumentationsstelle für die Nutzung von Rettungsdiensteinsatzdaten gem. Artikel 26 DSGVO.
Im Einzelnen wurde weiter der § 8 der Organisationssatzung der die Regelungen in Bezug auf die Einberufung, Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit enthält um die Abs. 8 und 9 erweitert, die nun im Einzelnen folgende neue Regelungen treffen:
Gem. Abs. 8 können zukünftig Beschlüsse des Verwaltungsrates auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden.
Gem. Abs. 9 ist geregelt, dass künftig ein Vertreter oder eine Vertreterin des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und des Städteverbandes Schleswig-Holstein als Gast zu den Satzungen des Verwaltungsrates eingeladen wird. Er/Sie verfügt über kein Stimmrecht.