Vorlage - VO/2024/13433-01  

Betreff: Antwort auf die Anfrage von AM Andreas Müller (Die Linke): Nachbarschaftliche, nicht-kommerzielle Bürgersteig-/Wiesenflohmärkte (nicht Straßenfeste) in den Quartieren
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna HagenBezüglich:
VO/2024/13433
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Peters, Timo
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
10.12.2024 
24. Sitzung des Hauptausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag


Anfrage von AM Andreas Müller im Hauptausschuss am 16.07.2024 (VO/2024/13433):

 

1) Welche spezifische Sondernutzungserlaubnis ist für die Durchführung eines nicht-kommerziellen, nachbarschaftlichen Flohmarkts (nicht Straßenfest) auf öffentlichen Flächen wie Bürgersteigen und/oder Wiesen ohne Absperrung von Straßen und/oder Parkplätzen erforderlich, und wie und wo kann diese beantragt werden? Wir bitten um Angabe der zuständigen Stelle inkl. der notwendigen Kontaktdaten für eine Antragstellung.

 

2) Welche konkreten Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Freihaltung von Rettungswegen auf den nicht abgesperrten Straßen, müssen bei der Organisation eines solchen Flohmarkts (nicht Straßenfest) beachtet werden und wer ist verantwortlich sowie haftbar dafür, dass die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Freihaltung von z.B. Rettungsgassen auf der nicht für den Verkehr gesperrten Straße erfüllt und während der Flohmarktzeit eingehalten werden?

 

3) llt eine Gebühr für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für einen nicht-kommerziellen, nachbarschaftlichen Bürgersteig- und Wiesenflohmarkt an (nicht Stra-ßenfest)? Wenn ja, in welcher Höhe (€)?

 

4) Wo sind die Sondernutzungserlaubnisse und die damit verbundenen Regularien für einen nicht-kommerziellen, nachbarschaftlichen Flohmarkt festgeschrieben und nachlesbar?

 

5) In der Vergangenheit mussten Anwohnende bei der Durchführung von nachbarschaftlichen, nicht-kommerziellen Flohmärkten (nicht Straßenfest) nach eigener Auskunft keine Sondernutzungsanträge stellen und in mindestens zwei Fällen war den Anwohnenden von Bürgersteig- und Wiesenflohmärkten nicht bekannt, dass dies nun Vorschrift ist. Haben sich die Regularien und/oder die Durchsetzungspraxis von bestehenden Regularien bezüglich solcher Veranstaltungen in letzter Zeit geändert? Falls ja, wie wurden die Menschen Lübecks darüber informiert?“

 


 


Begründung

 

  1. Welche spezifische Sondernutzungserlaubnis ist für die Durchführung eines nicht-kommerziellen, nachbarschaftlichen Flohmarkts (nicht Straßenfest) auf öffentlichen Flächen wie Bürgersteigen und/oder Wiesen ohne Absperrung von Straßen und/oder Parkplätzen erforderlich, und wie und wo kann diese beantragt werden? Wir bitten um Angabe der zuständigen Stelle inkl. der notwendigen Kontaktdaten für eine Antragstellung.

 

Soll ein nicht-kommerzieller Flohmarkt auf öffentlich gewidmeten Gehwegen ohne die Nutzung der Fahrbahn oder der Parkplätze durchgeführt werden, ist hierfür eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Hierzu ist eine Mail mit den entsprechenden Daten (vollständige Kontaktdaten, Skizze/Beschreibung der zu nutzenden Fläche und des beabsichtigten Nutzungszeitraumes) an die funktionale Adresse Sondernutzung@luebeck.de ausreichend. Sollte der Flohmarkt an einem Sonntag stattfinden, ist darüber hinaus ausnahmslos eine Genehmigung des Ordnungsamtes erforderlich, funktionale Adresse ordnungsamt@luebeck.de.


Sollte dieser Flohmarkt auf oder in öffentlichen Grünanlagen stattfinden, gilt bei Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen (nicht-kommerzieller Zweck) eine Genehmigungsfreiheit.


Im Falle von mehr als 30 Personen können diese größeren Veranstaltungen ohne kommerziellen Hintergrund eine gehrenfreie Ausnahmegenehmigung erhalten, die bei Durchführung der Veranstaltung mitzuführen ist. Kontakt für Grünanlagen: GruenundStrassenunterhaltung@luebeck.de
 

Auch bei nicht-kommerzieller Flohmärkten in öffentlichen Grünanlagen ist an einem Sonntag ausnahmslos eine entsprechende Genehmigung des Ordnungsamtes erfor-derlich.

 

  1. Welche konkreten Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Freihaltung von Rettungswegen auf den nicht abgesperrten Straßen, müssen bei der Organisation eines solchen Flohmarkts (nicht Straßenfest) beachtet werden und wer ist verantwortlich sowie haftbar dafür, dass die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Freihaltung von z.B. Rettungsgassen auf der nicht für den Verkehr gesperrten Straße erfüllt und während der Flohmarktzeit eingehalten werden?

 

Von der verantwortlichen Person ist sicherzustellen, dass jederzeit eine ausreichende Restgehwegbreite verbleibt. Der weiterhin zulässige Verkehr (sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Gehweg) darf nicht behindert werden, sodass auch der Rettungsweg gegeben ist. Die verantwortliche Person muss entsprechend auf die Standbetreiber:innen und Besucher:innen einwirken.

 

  1. llt eine Gebühr für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für einen nicht-kommerziellen, nachbarschaftlichen Bürgersteig- und Wiesenflohmarkt an (nicht Straßenfest)? Wenn ja, in welcher Höhe (€)?

 

r die Erlaubniserteilung eines nicht-kommerziellen Flohmarktes wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von pauschal 20,00 € erhoben.

 

r die Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz bei nicht-kommerziellen Flohmärkten ist ein Gebührenrahmen von 30,00 - 90,00 je nach Umfang der notwendigen Beteiligung (evtl. Feuerwehr, Polizei) vorgesehen, i. d. R. tendiert die Gehrenhöhe hierbei jedoch zu 30,00 €.

 

  1. Wo sind die Sondernutzungserlaubnisse und die damit verbundenen Regularien für einen nicht-kommerziellen, nachbarschaftlichen Flohmarkt festgeschrieben und nachlesbar?

 

Die Erlaubnispflicht für die Nutzung der öffentlich gewidmeten Gehwege ergibt sich aus § 21 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Sondernutzungssatzung der Hansestadt Lübeck.


Die Erlaubnispflicht für die öffentlichen Grünanlagen ergibt sich aus der Grünanlagensatzung der Hansestadt Lübeck.

 

Die Sondernutzungssatzung sowie die Grünanlagensatzung sind auf der Internetseite der Hansestadt Lübeck unter der Kategorie „Ortsrecht“ zu finden

( https://bekanntmachungen.luebeck.de/ortsrecht/index ).

 

  1. In der Vergangenheit mussten Anwohnende bei der Durchführung von nachbarschaftlichen, nicht-kommerziellen Flohmärkten (nicht Straßenfest) nach eigener Auskunft keine Sondernutzungsanträge stellen und in mindestens zwei Fällen war den Anwohnenden von Bürgersteig- und Wiesenflohmärkten nicht bekannt, dass dies nun Vorschrift ist. Haben sich die Regularien und/oder die Durchsetzungspraxis von bestehenden Regularien bezüglich solcher Veranstaltungen in letzter Zeit geändert? Falls ja, wie wurden die Menschen Lübecks darüber informiert?

 

Die gesetzlichen Grundlagen haben sich nicht geändert. Eine Ahndung erfolgt, wenn entsprechend Kenntnis über die Durchführung eines nicht genehmigten Flohmarktes erlangt wird.


r eine Nutzung öffentlicher Flächen ist fast ausnahmslos immer eine Genehmigung nötig (Ausnahme die < 30 Personen auf Grünanlagen). Die Informationspflicht liegt hier klar beim veranstaltenden Personenkreis.

 

Auskünfte hierzu können jederzeit telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular von der Hansestadt Lübeck angefordert werden. Darüber hinaus kann auch die Behördenauskunft „115“ oder der vom Land bereitgestellte Zuständigkeitsfinder

ZuFiSH“ genutzt werden ( https://zufish.schleswig-holstein.de/ ).


 


Anlagen


 

Stammbaum:
VO/2024/13433   Anfrage von AM Andreas Müller (Die Linke): Nachbarschaftliche, nicht-kommerzielle Bürgersteig-/Wiesenflohmärkte (nicht Straßenfeste) in den Quartieren   Geschäftstelle LINKE & GAL   Anfrage
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