Vorlage - VO/2024/13535
|
Beschlussvorschlag
§ 5 Abs. 1 wird folgendermaßen geändert:
- § 5 Abs. 1 Ziffer 2 entfällt
Begründung
Beim Umfang der Winterreinigungspflicht ist in der aktuellen Satzung unterschieden zwischen verkehrsberuhigten Bereichen („Spielstraßen“) und übrigen Straßen, die im Regelfall beidseitig Fußwege enthalten.
Ein Grund für diese Unterscheidung ist nicht erkennbar. Dafür führt sie aber dazu, dass in verkehrsberuhigten Bereichen von den Anwohnern mehr Fläche (nämlich die gesamte Straßenbreite) vom Schnee freigehalten werden muss, als in anderen (im Regelfall auf jeder Seite 1,5 m).
Die Sonderstellung von verkehrsberuhigten Bereichen ist im Straßen- und Wegegesetz SH nicht vorgesehen. Für Anwohner ist die Unterscheidung nicht verständlich. Auch in anderen Städten wird eine solche Unterscheidung nicht praktiziert (z.B. Kiel, Flensburg, Neumünster).
Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Straßenreinigungssatzung ist für verkehrsberuhigte Straßen gleichermaßen geeignet. Die Sonderregelung ist damit überflüssig.
Anlagen
|