Vorlage - VO/2014/01273  

Betreff: Anfrage von Hauptausschussmitglied M.Akyurt und S.Mählenhoff: Fragen zu einer möglichen Klage gegen die Planfeststellung Januar 2013 für die Deponie Schönberg/Ihlenberg
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
28.01.2014 
9. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
11.02.2014    Sitzung des Hauptausschusses - FÄLLT AUS -      
25.02.2014 
10. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
25.03.2014 
12. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
08.04.2014 
13. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
24.06.2014 
16. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Fragen zu einer möglichen Klage gegen die Plangenehmigung Januar 2013 für die Deponie Schönberg/Ihlenberg:

Beschlussvorschlag

Fragen zu einer möglichen Klage gegen die Plangenehmigung Januar 2013 für die Deponie Schönberg/Ihlenberg:

1. In welcher Form kann eine Klage gegen die Plangenehmigung von Januar 2013 für eine Multi-Funktions-Abdichtung auf Teilen der Deponie Schönberg/Ihlenberg

fristgerecht von der Hansestadt Lübeck auf den Weg gebracht werden (unter der

Voraussetzung der Zustimmung der Gremien oder als Trägerin öffentlicher Belange)?
 

2. Gibt es die Möglichkeit, eine Klage fristgerecht einzureichen und die Begründung

oder eine längere Fassung nach Fristablauf nachzureichen?


3. Ist die HL in dieser Angelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen klagebefugt

z.B. allgemein als unmittelbare Nachbarin des Kreises Nordwestmecklenburg,

oder auch insbesondere als Betroffene über die Umweltpfade Luft, Grundwasser,

Oberflächengewässer, als Betroffene des Umstandes, dass die Deponie nicht nach den Standards eines Planfeststellungsverfahrens eingerichtet wurde und dass sich die Mängel der Anfangsphase durch weitere Nutzungen der alten Teile (Anlehnung neuer Ablagerungen an die alten Halden) summieren, als betroffene Gemeinde, der

gegenüber u.U. formale oder substanzielle Mängel oder Versäumnisse bei Deponie-

Erweiterungen quantitativer oder qualitativer Art hinsichtlich ihres Rechts, angehört zu werden, feststellbar sind (z.B. nicht erfolgte Informationen an den Lübecker

Bürgermeister bzw. die Verwaltungsstellen), oder in anderer Hinsicht?


4. Stärkt es die Argumente für eine Klagebefugnis der HL und die Aussicht auf Erfolg

einer Klage, wenn u.a. der bereits eingetretene Grundwasserschaden 'Bockholzberg', der durch gutachterlichen Nachweis und durch das Sondermessprogramm

'Bockholzberg' als Deponie-verursacht feststeht, als Begründung angeführt wird?


5. Wie ist die Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Plangenehmigung von Januar 2013 einzuschätzen, z.B. aufgrund des Umstands, dass die Deponie durch die

Plangenehmigung erheblich geändert wird, sowie unter der bestehenden Voraussetzung, dass ein Planfeststellungsverfahren in dieser Angelegenheit der Regelfall ist und die vorliegende Plangenehmigung nur eine Ausnahme?


6. Kann eine Klage der Stadt gegen die Plangenehmigung von Januar 2013 mit dem

ausdrücklichen Ziel geführt werden, die Plangenehmigung durch ein

Planfeststellungsverfahren zu ersetzen?


7. Kann der Bürgermeister mit den Lübecker Behörden, die Träger öffentlicher Belange sind, von sich aus und ohne Gremienbeschlüsse Klage einreichen?


8. Ist es günstiger, eine Klägerin gegen die Plangenehmigung durch Übernahme des

Kostenrisikos zu unterstützen, als die Klage mit eigenem Personal- und anderem

-aufwand selbst zu führen.

 


Begründung

 

 


Anlagen