Anfrage
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens für das Gewerbegebiet Semiramis wurden in Stellungnahmen die Risiken der Geruchsbelastung durch das naheliegende Biomassewerk und BMA der Entsorgungsbetriebe Lübeck thematisiert (VO/2022/11042). Die Relevanz dieser Risiken ergibt sich neben den Ergebnissen des Geruchsgutachtens auch aus den Erfahrungen in Neumünster, wo es erhebliche Probleme mit der Geruchsbelastung einer ähnlichen Anlage für ein naheliegendes Wohngebiet gibt.
Hierzu möge der Bürgermeister bitte die folgenden Fragen beantworten:
- Hat der Bürgermeister den Entsorgungsbetrieben Lübeck zugesichert, die wegen der Geruchsbelastung möglicherweise notwendigen Investitionen zur Aufrechterhaltung des Betriebs u.a. des bestehenden Biomassewerkes und der MBA (z.B. für Einhausungen) aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren?
Antwort
Es gab keine Zusage des Bürgermeisters, dass die Hansestadt Lübeck sich an Mehrkosten für Investitionen zur Behebung der Geruchsbelastung beteiligt. Vielmehr wurde erörtert, dass es bei einer möglichen Mehrbelastung theoretisch denkbar wäre, aus dem städtischen Haushalt einen Entlastungsbeitrag zu leisten, um die Gebührenzahler:innen nicht zusätzlich zu belasten. Hierbei kann es nur um Auflagen gehen, die von staatlicher Stelle den Entsorgungsbetrieben Lübeck (EBL) auferlegt werden. Eventuelle Investitionen würden hierbei grundsätzlich über die Abfallgebühren umgelegt werden. Für eine Unterstützung der EBL und damit auch der Gebührenzahler:innen müssten aber belastbare Aussagen vorliegen (siehe auch Antwort zu Frage 1f). Ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf hat sich bis heute nicht ergeben. Sollte eine Unterstützung der EBL in diesem konkreten Fall erwogen werden, würde nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Regelungen die Bürgerschaft beteiligt werden.
Wenn ja,
Anmerkung
Die nachfolgenden Fragen werden, obwohl es keine Zusage des Bürgermeisters gab, trotzdem zur besseren Transparenz des Sachverhalts beantwortet
- Warum findet es der Bürgermeister sinnvoll, dass der Haushalt der Hansestadt die Risiken übernimmt für ein Gewerbegebiet, das von der KWL GmbH entwickelt wurde und vermarktet wird?
Antwort
Die KWL kann hier nur Auflagen erfüllen, die ihr entweder durch den B-Plan oder vorliegend durch das LLuR auferlegt werden. Dem ist die KWL auch nachgekommen. Zur Beschränkung der Geruchsbelastung soll durch den späteren Investor ein Gebäuderiegel errichtet werden.
- Welches Investitionsvolumen erwartet der Bürgermeister im Worst Case?
Antwort
Hierzu liegen keine Informationen vor.
- Hat der Bürgermeister diese Zusicherung in der Höhe gedeckelt? Wenn ja, in welcher Höhe?
Antwort
Wie bereits eingangs geschildert, hat es keine Zusicherung seitens des Bürgermeisters gegeben. Siehe Antwort zu Frage 1.
- Warum hat der Bürgermeister die Bürgerschaft und ihre Gremien nicht über die Zusicherung der Übernahme dieser Risiken durch den städtischen Haushalt informiert?
Antwort
Siehe Antwort zu c.
- Welche rechtliche Bindung ist durch diese Zusicherung entstanden?
Antwort
Siehe Antwort zu c.
- Warum wurden die mögliche Notwendigkeit solcher Investitionen in den bestehenden Anlagen und ihre Finanzierung in der Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen im o.a. Satzungsbeschluss nicht erwähnt?
Antwort
Diese Frage ist mit Verweis auf die Stellungnahme im Satzungsbeschluss VO/2022/11606 in Anlage 1 zu Punkt 19.13 beantwortet:
„Hinweise der obersten Immissionsschutzbehörde zum Schutz vor Gerüchen – Befürchtete Einschränkung der EBL“ wurden seitens der Verwaltung wie folgt klargestellt. Die im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen sind ohne Verletzung des genehmigten Bestandsbetriebes der EBL hinsichtlich der von dieser zu beachtenden Immissionswerte der TA Luft umsetzbar. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach bei den bestehenden Anlagen der EBL mit zusätzlichen Auflagen zu rechnen ist. Es ergeben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Erweiterungen der bestehenden Anlagen der EBL oder zukünftige neue Anlagen nicht mehr genehmigungsfähig sein könnten.
Neu zu errichtende Anlagen müssen den Nachweis erbringen, dass ihr Betrieb den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Hierzu gehören auch die Geruchsemissionen. Es ist richtig, dass durch das Heranrücken des Gewerbegebiets an die Anlagen der EBL weitere, wenn auch nicht in besonderem Maße schützenswerte, Immissionsorte bei der Prüfung der Anlagenzulassung zu berücksichtigen sein werden.
Trotz der Lage des Abfallwirtschaftszentrums und der Deponie im baulichen Außenbereich kann die EBL nicht für sich beanspruchen, gänzlich uneingeschränkt emittieren zu können. Bereits jetzt ist durch die Wohnbebauung in der Ortslage Niederbüssau eine zu berücksichtigende schutzbedürftige Nutzung benachbart.
In der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Gelände des Abfallwirtschaftszentrums und der Deponie sehr groß ist und eine Anordnung besonders emittierender Anlagen auch vom Gewerbegebiet abgerückt erfolgen könnte, um etwaige Konflikte zu vermeiden.
In der Abwägung wird der Stärkung des Gewerbestandortes Lübeck durch Ausweisung des neuen Baugebietes ein höheres Gewicht zugemessen als einem weiterhin unbeeinträchtigten Betrieb der Abfallbeseitigungsanlagen. Es wird für zumutbar erachtet, dass bei zukünftigen Anlagengenehmigungen möglicherweise höhere Immissionsschutzauflagen auferlegt werden. Da die Hansestadt Lübeck aufgrund der sich neu ansiedelnden Unternehmen höhere Gewerbesteuereinnahmen erwartet, wurde den EBL als Betreiber der Anlage in Aussicht gestellt, dass sich die HL bei Bedarf an den hierfür entstehenden Kosten beteiligen könnte (siehe Antwort zu 1).
- Um die Geruchsbelastung für das Gewerbegebiet und insb. im Teilgebiet GE8 zu minimieren, soll parallel zur Straße Raabrede ein mind. 20 Meter hoher Gebäuderiegel ohne öffenbare Fenster errichtet werden. Gibt es für dieses Grundstück bereits Interessenten, die bereit sind, dort ein solches Gebäude zu errichten?
Antwort
Die o. g. Regelung im B-Plan betrifft nur das GE8, so dass die restlichen Gewerbeflächen auch ohne Errichtung des Gebäuderiegels vermarktet werden können. Das GE8 soll an einen Investor aus dem Bereich der Logistik vergeben werden. Derzeit wird der Kaufvertrag abgestimmt.
Wenn nein,
Anmerkung
Die nachfolgenden Fragen werden zur besseren Transparenz des Sachverhalts beantwortet.
- In welchem Umfang steigen Geruchsbelastung und Risiken für den Weiterbetrieb der Biomasseanlage ohne ein derartiges Gebäude?
Antwort
Hier sei verwiesen auf die ausführliche Darlegung zur Fragestellung im Satzungsbeschluss VO/2022/11606, Anlage 7, Ziff. 5.6.2 lit b. Seite 41ff.
- Welche anderen Maßnahmen sind möglich, um diese Risiken ohne dieses Gebäude zu verringern?
Antwort
Siehe Antwort zu a.
- Welche Aktivitäten im Gewerbegebiet Semiramis sind an die Existenz eines solchen Gebäudes geknüpft?
Antwort
Siehe Antwort zu a. Hier wird ausführlich zum Plangebiet dargelegt, dass eine Handlungsnotwendigkeit nur bei der Fläche GE8 besteht.
- Wird mit Vermarktung, Bebauung und Inbetriebnahme der restlichen Grundstücke im Gewerbegebiet Semiramis auch ohne den Gebäuderiegel fortgefahren?
Antwort
Ja, beispielsweise wurde bereits ein Gebäude für einen weltweit tätigen Verpackungshersteller im Plangebiet errichtet.
3. Die KWL beabsichtigt, durch ergänzende nachbarliche Vereinbarungen das Klagerisiko der Grundstückskäufer im Gewerbegebiet wegen möglicher Geruchsbelästigungen zu minimieren. Welche Möglichkeiten bestehen, das Risiko dagegen klagender Arbeitnehmer*innen dort zu vermindern? Wie ist dieses Risiko einzuschätzen?
Antwort
Es gilt an Arbeitsplätzen die Arbeitsstättenverordnung und weitere Vorschriften des Arbeitsschutzes, die vom Arbeitgeber zu beachten sind. Das individuelle Klagerecht der Mitarbeitenden kann nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die gründliche Auseinandersetzung mit der Geruchsproblematik im B-Planverfahren wird davon ausgegangen, dass das Risiko derzeit als gering einzustufen ist.
Um das Klagerisiko der Eigentümer:innen der Grundstücke weitgehend auszuschließen, wird den Käufern eine Duldungs- und Unterlassungsverpflichtung im Kaufvertrag auferlegt, die auch dinglich gesichert wird.