Vorlage - VO/2024/13478
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Beschlussvorschlag
1. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung ‐ AbfWS) in der Hansestadt Lübeck (Anlage 1) wird beschlossen.
2. Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) in der Hansestadt Lübeck (Anlage 3) wird beschlossen.
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| X | vorgeschrieben durch: KAG | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Ja (siehe Begründung) | ||||||||||
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| Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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Begründung
A. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
I. Einführung
Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) – ist in ihrem Geltungsbereich zuständig für die öffentliche Abfallwirtschaft. Die Veränderungen der abfallrechtlichen Regularien wie z. B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die stete Bestrebung einer bedarfsgerechten und umweltverträglichen Abfallwirtschaft, bedingen einen fortlaufenden Anpassungs- und Optimierungsbedarf der Aufgaben und des Handlungsrahmens der öffentlichen Einrichtung der Abfallwirtschaft. Diese Bedarfe finden sich in der zugrundeliegenden Satzung und den nun vorgeschlagenen Änderungen wieder. Insbesondere soll dabei eine Ausweitung und Nivellierung des abfallwirtschaftlichen Leistungsangebots im Vordergrund stehen.
II. Inhalt der Satzungsänderung
In den Fokus der Satzungsanpassung sind die Annahmebedingungen für Garten- und Bioabfälle gerückt. Künftig wird die Abgabe solcher Abfälle teilweise kostenlos und ohne saisonale Zugangsbeschränkungen auf den Wertstoffhöfen und dem Biomassewerk möglich sein. Außerdem führen die Erfahrungen im Umgang mit Elektroschrott zu einer Beschränkung der Abgabemöglichkeiten, sollten zuvor Bestandteile entnommen worden sein. Dies ist notwendig geworden, da das einheitliche Rücknahmesystem, welches von den EBL beliefert wird, solche Geräte nicht mehr akzeptiert.
B. Änderung der Abfallwirtschaftsgebührensatzung
I. Einführung
Gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sind die Gemeinden zur Erhebung von Gebühren berechtigt. Die Aufgabe der Abfallbeseitigung wurde durch die Hansestadt Lübeck auf die Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) übertragen. Die Kosten, die durch die Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen, werden durch Benutzungsgebühren – Abfallgebühren und Anliefergebühren MBA und Deponie – gedeckt. Nach § 6 Abs. 2 KAG sollen die Benutzungsgebühren so bemessen sein, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken.
Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Überschüsse der Vorjahre und den Kostensteigerungen im Bereich Personal, Abschreibung und Entsorgung ist es notwendig die Gebühr anzuheben. Den zusätzlichen Kosten wie dem CO2-Zuschlag stehen nur teilweise höhere Erlöse aus Strom- und Wärmeerzeugung gegenüber.
Außerdem wurden Gebühren für die Nutzung vorübergehender Behälter erweitert und die Leistung bei der Anlieferung auf den Wertstoffhöfen und dem Biomassewerk bzgl. Grünabfällen umgestellt.
Um dem Tempo der Entwicklungen in der Abfallwirtschaft aber auch den besonderen Bedürfnissen aus den Aufgaben der Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen, sind die Entsorgungsbetriebe Lübeck stets bemüht in der Entwicklung des Satzungsrechts ein hohes Maß an Rechtssicherheit mit einer bedarfs- und umweltgerechten Aufgabenwahrnehmung umzusetzen.
II. Inhalt der Satzungsänderung
Die Änderungssatzung (Anlage 1) beinhaltet als zentrale Punkte die Anpassung der Gebührensätze, rechtliche Klarstellungen und Erweiterungen des Leistungsangebots der Entsorgungsbetriebe Lübeck.
III. Ergebnis der Gebührenkalkulation
Vorgehensweise bei der Gebührenkalkulation 2025 – 2026
Die Gebührenkalkulation umfasst die Vorkalkulation der Jahre 2025 bis 2026 sowie die Ermittlung der gebührenrechtlichen Kostenüberdeckung bzw. -unterdeckung der Jahre 2021 und 2022.
Ergebnis der Gebührenkalkulation 2025 – 2026
Nachfolgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Gebührenkalkulation 2025 bis 2026:
Auf der Grundlage der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2025 und den hieraus abgeleiteten Planungen für das Jahr 2026 ergeben sich durchschnittliche Gesamtkosten pro Jahr in Höhe von Euro 38,85 Mio. Auf Basis der aktuellen Gebührensätze ergibt sich hieraus ein Gebührenmehrbedarf in Höhe von Euro 4,8 Mio. Diese Erhöhung resultiert aus allgemeinen Kostensteigerungen und der wesentlichen Veränderung der Aufwendungen für Entsorgung für die heizwertreiche Fraktion, Personalkostensteigerungen nach TVöD und neuen Abschreibungen wie z.B. dem Wertstoffhof Mitte.
Aus der Ermittlung der gebührenrechtlichen Kostenüberdeckung bzw. -unterdeckung der Jahre 2021 und 2022 ergibt sich insgesamt ein zusätzlicher Gebührenmehrbedarf in Höhe von 824,5 TEUR, der zu 50% (412,3 TEUR) in den durchschnittlichen gebührenfähigen Kosten enthalten ist. Dieser Gebührenmehrbedarf aus Unterdeckungen kann aufgrund des § 6 Abs. 2 KAG im Gebührenkalkulationszeitraum ausgeglichen werden.
Insgesamt ergibt sich ein Gebührenbedarf in Höhe von Euro 39,3 Mio. EUR. Bezogen auf die Restabfallgebühr bedeutet das eine Gebührenerhöhung von durchschnittlich 14,8 %.
Vergleich ausgewählter Gebührensätze
Nachfolgende Tabelle zeigt den Vergleich der momentanen Gebührensätze mit den im Ergebnis der Gebührenkalkulation 2025 – 2026 ermittelten Gebührensätzen:
Auswirkungen auf einen Drei-Personen-Haushalt
Bei einem Mindestbehältervolumen von 20 l pro Person und Woche ist ein typischer 3-Personen-Hauhalt mit einem 120 l Restabfallbehälter und einem entsprechenden Bioabfallbehälter ausgestattet. Für diese Behälterausstattung ergab sich bisher eine Jahresgebührenbelastung in Höhe von Euro 240,24 p.a. (bzw. Euro 20,02 pro Monat). Zukünftig kostet der 120 l Behälter Euro 275,76 p.a. (bzw. Euro 22,98 pro Monat). Hieraus ergibt sich eine Mehrbelastung für den 3-Personenhaushalt in Höhe von Euro 35,52 im Jahr. Pro Monat ergibt sich für diesen Haushalt eine Mehrbelastung in Höhe von Euro 2,96 pro Monat.
Die langfristige Gebührenentwicklung (2017 – 2026) für den Musterhaushalt über einen Zehnjahreszeitraum zeigt die folgende Grafik:
Die Entwicklung der Abfallgebühr für einen Drei-Personen-Musterhaushalt verläuft damit über einen Zeitraum von zehn Jahren nahezu parallel zur Inflationsrate von 2,9 % je Jahr.
Anlagen
Anlage 1 - Abfallwirtschaftssatzung
Anlage 2 - Synopse Abfallwirtschaftssatzung
Anlage 3 - Abfallwirtschaftsgebührensatzung
Anlage 4 - Synopse Abfallwirtschaftsgebührensatzung
Anlage 5 - Bericht Gebührenkalkulation
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | AbfW&GS ANLAGE 1 - AbfWS (340 KB) | ||
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2 | öffentlich | AbfW&GS ANLAGE 2 - AbfWS Synopse (211 KB) | ||
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3 | öffentlich | AbfW&GS ANLAGE 3 - AbfGS (360 KB) | ||
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4 | öffentlich | AbfW&GS ANLAGE 4 - AbfGS Synopse (281 KB) | ||
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5 | öffentlich | AbfW&GS ANLAGE 5 - Bericht Gebührenkalkulation_Abfall 2025_2026 (677 KB) |