Mit der 3. Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck erfolgt eine Ergänzung des
§ 14 Abs. 1. Der Zusatz in der Hauptsatzung stellt die erforderliche Verbindung zwischen der Hauptsatzung und der Entschädigungssatzung her, da es nach § 32 Abs.6 BrSchG erforderlich ist, dass die Regelungen für die Entschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in der Entschädigungssatzung zu treffen sind. Die Hansestadt Lübeck hat keine eigenständige Entschädigungssatzung, sondern regelt die Entschädigungen in der Hauptsatzung. Da diese nicht durch die Entschädigungen für die Freiwilligen Feuerwehren überfrachtet werden sollen, wird eine eigenständige Satzung erlassen, auf die in der Hauptsatzung hingewiesen wird. Weitere Rechtsfolgen ergeben sich daraus nicht.
Mit der 3. Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck erfolgt auch eine Neufassung des § 14 Abs. 6 bezüglich des Sitzungsgelds. Mit dieser Neufassung erfolgt die Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses vom 27.06.2024. Im Rahmen dieses Beschlusses soll das Sitzungsgeld auf 100 % des jeweils in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes erhöht werden.
Die in der EntschVO vorgenommene Bezeichnung der Sätze als Höchstbeträge legt den Gemeindevertretungen die Verpflichtung auf zu prüfen, ob der mit dem Ehrenamt verbundene Aufwand die Gewährung der höchstzulässigen Entschädigung rechtfertigt. Um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen, ist es erforderlich, dass die sich für die ehrenamtlich tätigen Bürger:innen ergebenden Belastungen an den tatsächlichen Verhältnissen abgewogen und zu dem üblichen Aufwand ins Verhältnis zu setzen sind. Hierbei ist zwar auch die Größe und Finanzkraft der der kommunalen Körperschaft zu berücksichtigen. Allein der Hinweis auf die Größe der Kommune reicht aber noch nicht aus. Als Maßstabe für einen Vergleich kommt insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme in Betracht. Der Höchstsatz kann nur festgelegt werden, wenn eine besondere Inanspruchnahme der ehrenamtlich Tätigen in ihrer Funktion generell und dauerhaft vorliegt.
Nachdem in der 2. Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck in Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses vom 28.09.2023 - VO/12437-01-01 – mit Genehmigung der Kommunalaufsicht die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung für Bürgerschaftsmitglieder auf 100 % des jeweils in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes erhöht worden war, ist die entsprechende Anpassung des Sitzungsgelds im Sinne einer gerechten Handhabung folgerichtig und notwendig. Betroffen von der Erhöhung sind gemäß § 14 Abs. 4 der Hauptsatzung die Vorsitzenden der Ausschüsse und Beiräte, die Mitglieder der Ausschüsse (mit Ausnahme der Bürgerschaftsmitglieder) und Beiräte sowie die jeweiligen Stellvertretungen. Die deutlich über einer Durchschnittskommune in Schleswig-Holstein liegenden Aufgaben und Handlungsfelder schlagen sich nicht nur in der Gremienarbeit der Bürgerschaft nieder, sondern erfordern auch für die ehrenamtlich in den Ausschüssen und Beiräten Tätigen ein besonderes Engagement. Die Bürgerschaft hält es daher für angemessen, durch Anhebung auch des Sitzungsgelds dem Ehrenamt in den Gremien der Stadt insgesamt eine angemessene Entschädigung zu bieten.“
Der Bereich Haushalt und Steuerung weist auf die aktuell sehr angespannte Haushaltslage der Hansestadt Lübeck hin. Bei allen berechtigten Interesse kann eine Umsetzung des Auftrages zum jetzigen Zeitpunkt eigentlich nicht empfohlen werden. Die hier in Rede stehende Anhebung des Sitzungsgeldes von 80% auf 100 % ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, so dass diese Mehraufwendungen noch einmal in Frage gestellt werden. Die gegenwärtige Haushaltslage der Hansestadt Lübeck lässt eine Ausweitung der finanziellen Mittel zur Umsetzung nicht gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen nicht zu. Die Kommunalaufsicht hat in der Haushaltsgenehmigung 2024 formuliert, dass es in der gegenwärtigen Situation gilt, „die Unsicherheiten in der wirtschaftlichen Entwicklung und in den Inflationstendenzen mit ihren Folgen im Blick zu behalten. Steigenden Belastungen im Ergebnishaushalt sollte gerade jetzt mit eigenen Konsolidierungsanstrengungen begegnet werden. Für die hierfür notwendigen Beschlüsse sind von Seiten der Verwaltungen sowohl bezogen auf die Ergebnis- wie auch die Investitionsplanung geeignete Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung
zu stellen“. Neue, zusätzliche Ausgaben würden die Konsolidierungsnotwendigkeit weiter verschärfen.
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