Zur Vorberatung des Antrages der Freie Wähler & GAL: Bibliothek der Dinge (VO/2023/11659) wurde der Bürgermeister im Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege aufgefordert, zunächst eine kurze Übersicht zu dem Thema zu erstellen sowie eine erste Einschätzung der Stadtbibliothek darzulegen.
Es handelt sich dabei noch nicht um das gewünschte Konzept für eine „Bibliothek der Dinge“, da der Ursprungsantrag noch nicht abschließend behandelt wurde. Vielmehr werden hierfür Hintergrundinformationen gegeben.
- Die Idee einer Bibliothek der Dinge
Eine Bibliothek der Dinge (BdD) ist ein innovatives Konzept, das darauf abzielt, den Zugang zu einer breiten Palette von Gegenständen und Werkzeugen zu erleichtern, ohne dass sie selbst gekauft werden müssen. Es werden also Dinge ausgeliehen, die man nur gelegentlich benötigt. Die Idee dahinter ist es, Ressourcen zu teilen und damit die Nachhaltigkeit zu fördern. Die BdD meint im aktuellem Sprachgebrauch somit den Verleih von Gegenständen und gilt als Feld der Shared Economy.
In einer BdD können Nutzer:innen Mitglied werden und gegen eine geringe Gebühr Gegenstände wie Werkzeuge, Haushaltsgeräte, Sportausrüstung und sogar Spielzeug ausleihen. Dies bietet eine kostengünstige Möglichkeit, Ressourcen zu nutzen, ohne den finanziellen Aufwand für den Kauf und die Lagerung dieser Gegenstände. Zudem fördert es die soziale Interaktion in der Gemeinschaft, da Menschen gemeinsam Gegenstände nutzen und teilen.
Die BdD trägt auch zur Reduzierung von Verschwendung bei, da sie die Notwendigkeit verringert, Gegenstände zu kaufen, die nur selten verwendet werden. Dies unterstützt die Umwelt, da weniger Ressourcen für die Herstellung und den Transport dieser Produkte benötigt werden. Es fördert außerdem das Bewusstsein für Nachhaltigkeit und die Wiederverwendung von Ressourcen.
- Bezug zu Bibliotheken
Bibliotheken sind schon immer Orte des Teilens von Ressourcen und damit nachhaltige Einrichtungen. Hierher rührt auch die Bezeichnung „Bibliothek der Dinge“. Es gibt jedoch grundlegende Unterschiede zur traditionellen Bibliothek. Der Nutzungszweck von Bibliotheken zielt darauf ab, Wissen zu speichern sowie für die Bildung und Information der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Fokus des Auftrags liegt daher auf der Versorgung der Bevölkerung mit fachlich geprüften Wissensquellen in allen medialen Formen und - begleitend zum Medienangebot – bei zielgruppengerechten Dienstleistungen bzw. pädagogische Angeboten. BdD hingegen dienen primär dazu, den Zugang zu materiellen Ressourcen zu ermöglichen und die Nutzung von Gegenständen zu optimieren. Anbieter solcher Dienstleistungen der Share Economy waren zunächst Non-Profit-Organisationen („Leih-Läden“), inzwischen erweitern einige öffentlich Bibliotheken ihr Angebot um dieses Betätigungsfeld, häufig in Kooperation mit Dritten. Eine BdD als Ort, an dem etwas verliehen wird, muss daher nicht aus einer klassischen Bibliothek hervorgehen.
Während Bibliotheken also Gemeinschaftszentren für Bildung und Wissen sind, dienen BdD dazu, die lokale Gemeinschaft zu unterstützen, Ressourcen zu teilen und nachhaltige Lebensstile zu fördern. Obwohl der Begriff "Bibliothek" in beiden Fällen verwendet wird, repräsentieren BdD ein grundlegend anderes Konzept, das auf der gemeinsamen Nutzung von materiellen Ressourcen basiert, im Gegensatz zur Sammlung und Bereitstellung von Informationen und Wissen, wie es bei traditionellen Bibliotheken der Fall ist.
Die BdD ist vielschichtig und mindestens seit ca. sieben Jahren auch ein Begriff in deutschen Stadtbibliotheken. Die Auswahl reicht hier von Nähmaschinen und Sportartikeln, wie Tischtennisschlägern bis hin zu Werkzeugen oder eine Discokugel. Gemeinhin sind dies Sachen, die man nicht unbedingt anschaffen möchte, weil man sie nur einmal benötigt. Musikbibliotheken leihen zudem Musikinstrumente aus (z.B. Nürnberg, Dresden). Die erste bekannte Bibliothek der Dinge, war die Tool Library Berkeley, die in den 1970er Jahren in Kalifornien gegründet wurde. Es ist bis heute eine Werkzeugbibliothek.[1]
Die Beispiele sind vielschichtig und selten miteinander vergleichbar. Die Zentral- und Landesbibliothek Berlin hat ein anderes Portfolio als die Hamburger Öffentlichen Bücherhallen. Herausragend zu nennen ist die Bibliothek der Dinge in Bochum[2]. Hier ist das „Phase4:Institut gGmbH“ der Projektträger und die Stadtbibliothek Bochum sowie der ASTA bzw. die Hochschule Bochum mit ihrem Repaircafé fungieren als Kooperationspartner. Weitere Leihläden in unterschiedlicher Trägerschaft gibt es in der ganzen Republik.
Julia Hempel verweist in Ihrer Bachelorarbeit[3] auf die Agenda 2030 der UN vom 25.09.2015, an der sich auch Bibliotheken orientieren sollen und durch die sie auch dazu angehalten werden, an ihren Standorten aktiv zum Erreichen der Ziele beizutragen.
- Aktueller Stand in Schleswig-Holstein
Über zwölf öffentliche Bibliotheken in Schleswig-Holstein haben bereits eine BdD eingerichtet. Das Land Schleswig-Holstein hat mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur z.B. in der Stadtbücherei Kiel den Start mit 58 Gegenständen entsprechend gefördert. [4]
Die Büchereizentrale hat im Jahre 2020 sieben Sets für insgesamt 12.060 EUR für den ländlichen Raum im Rahmen der mobilen Bibliothek gefördert bekommen.[5] Hier steht der ressourcenschonende Umgang mit Konsumgütern im Vordergrund.
- Aktueller Stand in Lübeck
Öffentliche Bibliotheken verleihen seit Jahrhundert Bücher und andere Medien. In der Stadtbibliothek der Hansestadt Lübeck sind dies z.B. Musikmedien, aber auch Tonies und Hörbücher. Bereits seit einigen Jahren können auch EBook-Lesegeräte oder ein Stromprüfmessgerät geliehen werden.
- Einschätzung zur Frage der steuerrechtlichen Betrachtung
Die Stadtbibliothek Lübeck ist aus steuerlicher Sicht ein „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA). Voraussichtlich Anfang des Jahres 2024 tritt im Umsatzsteuergesetz eine Änderung in Kraft, die gerade auch Öffentliche Bibliotheken betrifft. Gemäß dem neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) muss eine Öffentliche Bibliothek für ihre durch bibliothekstypische Dienste (Nutzerausweis, Mahnung, Kopien, Fernleihe, Flohmarkt usw.) erwirtschafteten Einnahmen keine Umsatzsteuer bezahlen. Je nach Rechtsform der Bibliothek und des Rechtsverhältnisses zwischen Öffentlicher Bibliothek und Benutzer:innen sind diese Einnahmen entweder gemäß § 2b UStG nicht steuerbar oder nach § 4 Ziff. 20a UStG steuerbefreit. Bei nicht bibliothekstypischen Leistungen (Cafeteria, Garderobe etc.) ist die Umsatzsteuerpflicht davon abhängig, ob dadurch Einnahmen höher als 17.500 EUR im Jahr erzielt werden. Der deutsche Bibliotheksverband hat dazu am 22.08.2022 eine Information herausgegeben.[6]
Die Steuerbefreiung ist bei der Leihe von „Medienwerken in körperlicher und unkörperlicher Form“ unstrittig. Einige Bibliotheksgesetze regeln entsprechend die Ausleihe aller Medien. Hier besteht kein Wettbewerb und somit entfällt die Umsatzsteuer.
Bei der Bibliothek der Dinge geht es um den Verleih von nicht Nichtmedien, wie sie auch die freie Wirtschaft durchführen könnte. In Lübeck können z.B. in Baumärkten Werkzeuge und Maschinen ausgeliehen werden. Das Papier des deutschen Bibliotheksverbandes nennt „bibliotheksuntypischen Leistungen“ wie den Heißgetränkeautomat oder den Verkauf von Snacks. Hier wird von einer Wettbewerbssituation ausgegangen, und es greift die Umsatzsteuer ab 17.500 EUR. In einem weiteren Dokument des Verbandes vom 20.03.2023 werden Argumente gegen die Umsatzbesteuerung einer BdD dargelegt[7], Rechtsprechung hierzu oder eine klärende Gesetzgebung ist bisher nicht gegeben. In Norderstedt sah man die Wettbewerbssituation und hat den Verleih eines Dinges, an ein Medienwerk geknüpft.
In anderen Bibliotheken z.B. in Salzgitter und Kassel hat der jeweilige Bibliotheksfreundeskreis die Anschaffung organisiert und übernimmt auch den Verleih, damit der mögliche Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 2b UStG keine Anwendung findet. In Bochum wird die „Bib der Dinge Bochum“ als gGmbH betrieben. Die Mitgliedschaft kostet unabhängig von der Mitgliedschaft in der Stadtbibliothek ab 15 EUR im Monat bzw. 100 EUR im Jahr.
Der Verleih von Nichtmedienwerken in der Stadtbibliothek Lübeck wäre daher möglicherweise umsatzsteuerrelevant. Die Passivbesteuerung der HL weist darauf hin, dass es wiederum eine Verschiebung des Steuertatbestandes vom Jahr 2023 auf das Jahr 2024 gegeben hat und direkt mit den Finanzämtern gesprochen werden müsste. Die Einschätzung der Passivbesteuerung sieht aktuell wie folgt aus:
„Aus § 2b UStG ergeben sich hinsichtlich der von der Bibliothek erbrachten Leistungen keine Veränderungen.
Jedoch sind Umsätze von Bibliotheken umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 20 a UStG.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb innerhalb der gemeinnützigen Bibliothek für nicht steuerbefreite Umsätze entsteht erst ab einem Jahresumsatz von 45.000 EURO. Der Großteil der in der Bibliothek erbrachten Leistungen profitieren von der Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung gilt insofern für alle Umsätze, die für den betreffenden Betrieb typisch sind, einschließlich der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen. Darunter fallen bei Büchereien und Bibliotheken Gebühren für das Ausleihen, die Vorbestellung von Büchern oder Neuerscheinungen, Kopien und für die verspätete Rückgabe von Medien.“
Eine abschließende Stellungnahme des Finanzsamtes Lübeck zu diesem Thema wäre ggf. im Zuge einer Konzeptentwicklung einzuholen.
Des Weiteren ist das Finanzamt Lübeck derzeit dabei, ein einheitliches Vorgehen für Schleswig-Holstein zu erarbeiten.
- Herausforderungen und Zukunftsaussichten
Obwohl die Idee einer BdD viele Vorteile bietet, gibt es auch Herausforderungen, die berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören neben der finanzrechtlichen Sicht vor allem die Finanzierung, die Verwaltung und die Bereitstellung einer vielfältigen Auswahl an Gegenständen. Der finanzielle Aufwand für die BdD ist generell höher, als für den klassischen Medienverleih – dies zum einen wegen der höheren Anschaffungspreise für die zu verleihenden Produkte, zum anderen entstehen Kosten für die Lagerung, Sicherung Präsentation etc.. Zudem könnte hierfür nicht das klassische Fachpersonal eingesetzt werden, sondern es müssten Kompetenzen vorgehalten werden für die Einschätzung und Ermittlung des Bedarfs (welche Gegenstände sind gefragt?), die Pflege und Wartung (z.B. technische Gerätschaften oder solche, bei denen hygienische Aspekte zu beachten sind) sowie die Einweisung der Ausleihenden etc. Auch wären Haftungsfragen zu klären und ein Logistikkonzept zu erstellen.
Die Einrichtung einer Bibliothek der Dinge wäre daher mit einem erheblichen konzeptionellen, finanziellen und personellen Aufwand verbunden. Die Stadtbibliothek kann diesen absehbar nicht leisten, weil kurzfristig andere, den Kernauftrag betreffende Entwicklungen vordringlich sind: Die Einführung der neuen Bibliothekssoftware nebst Anpassung von Betriebsabläufen, Satzung, Gebührenordnung u.a.m.; eine stärkere Automatisierung der Ausleihe, die Innengestaltung und perspektivisch die Instandsetzung des Hauptgebäudes (auch mit Blick auf eine Entwicklung der Stadtbibliothek zu einen „Dritten Ort“). Auch gilt es, den Freundeskreis neu aufzustellen sowie das Bestands- und künftige Angebotsprofil zu schärfen.
Es besteht die Überlegung, einen Bibliotheksentwicklungsplan unter Beteiligung der Stadtgesellschaft zu erarbeiten. Hierin könnte eine BdD Aufnahme finden, wäre aktuell jedoch eher der übernächste Schritt für den Bereich. Insofern und vor dem Hintergrund der steuerrechtlichen Fragen sowie der unabdingbar erforderlichen Kompetenzen wird empfohlen, eine BdD nicht in Regie der Stadtbibliothek zu entwickeln, sondern – zumindest im Pilotvorhaben - eher bei einer Non-Profit-Organisation anzusiedeln, z.B. einem Träger der beruflichen Qualifizierung/Beschäftigung bzw. Integration oder einem Träger der bereits mit der Instandsetzung/Wiederverwendung von Gegenständen befasst ist (siehe z.B. Liste der Reparaturcafés in der Anlage; in Frage kämen aber auch Sozialkaufhäuser wie die Brockensammlung Lübeck e.V. oder NOVI-LIFE gemeinnütziges Kaufhaus oder auch die BQL GmbH). Die Standorte der Stadtbibliothek, aber z.B. auch die Nachbarschaftsbüros, Gemeinschaftshäuser etc. könnten Orte der Herausgabe von (vorbestellten) Gegenständen sein, um diese vor Ort zugänglich zu machen, während die Beschaffung, Verwaltung, Wartung und Pflege der auszuleihenden Gegenstände in der Verantwortung eines kompetenten Dritten lägen. Verbunden werden könnte dieses Vorhaben mit Beschäftigungs-, Qualifizierungs- oder Integrationsmaßnahmen, in denen das Anleitungs-/Ausbildungspersonal über die für fachgerechte Wartung und Pflege erforderliche Vorbildung verfügt. Dies würde die gegebenen Haftungsrisiken einschränken und somit ein breiteres Portfolio an ausleihbaren Gegenständen ermöglichen. Bei Gemeinnützigkeit des Trägers bzw. Anerkennung des Zwecks im Rahmen der Regelungen für Beschäftigungs-, Qualifizierungs- oder Integrationsmaßnahmen würde sich zudem die steuerrechtliche Problematik reduzieren.
In einem solchen Konzept denkbar wäre der Einsatz gespendeter/recycelter (weil dann prüfbarer) Gegenstände, gleichermaßen könnten punktuell (v.a. besondere technische) Gegenstände für den Vor-Ort-Gebrauch vorgehalten werden (Nähmaschine, 3D-Drucker, Keyboard, Spezialsoftware als Beispiele aus sogenannten „Maker-Spaces“ in skandinavischen Ländern). Festzuhalten ist, dass die benannten Aufgaben von einem Träger keinesfalls rein ehrenamtlich geleistet werden können, es wären Sachkosten und Personalressourcen zu finanzieren, da eine BdD eine Struktur benötigt, um die physischen beschaffen, zu verwalten, auszuleihen und instand zu halten.
Hierzu werden die Fachbereiche 2 (Bereiche Wirtschaft und Liegenschaften und/oder Soziale Sicherung), 3 (v.a. Klimaleitstelle/Bereich Umwelt, Natur und Verbraucherschutz, erforderlichenfalls Entsorgungsbetriebe) und 4 (v.a. Stadtbibliothek) konzeptionelle Eckpunkte entwickeln, die nach Beschlussfassung z.B. in ein Interessenbekundungsverfahren zur Gewinnung eines Trägers oder die Entwicklung einer Maßnahme mit dem Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit münden können. Erforderlichenfalls wird dabei sowie bei der Bedarfsermittlung und beim Aufbau des Vorhabens eine externe Beratung v.a. auch in Hinblick auf mögliche Anschubfinanzierungen einbezogen. Mit den Eckpunkten wird ausgehend von den erforderlichen Prüfungen ein Vorschlag zur federführenden Zuständigkeit in der Verwaltung unterbreitet.
- Fazit
- (seitens der Verwaltung als Beschlussvorschlag formuliert, jedoch nicht zur abschließenden Beratung in der Sitzung des Ausschusses am 13.11.2023 vorgesehen, sondern zur vom Bericht ausgehenden Beratung in den Fraktionen)
Der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege begrüßt den Antrag der Fraktion Freie Wähler & GAL: Bibliothek der Dinge (VO/2023/11659), der ihm auf Vorschlag des Ältestenrates der Bürgerschaft überwiesen wurde. Er sieht darin unter Kenntnis der andernorts punktuell, teilweise und zumeist eingeschränkt bestehenden Zuständigkeit öffentlicher Bibliotheken für die im Antrag angestrebte öffentliche Dienstleistung keinen originär kulturpolitischen Auftrag, zumal im Bericht der Verwaltung dargelegt wurde, dass der Bereich Stadtbibliothek der Hansestadt Lübeck absehbar durch erhebliche seinen Kernauftrag betreffende Entwicklungsaufgaben stark gebunden ist. Der Ausschuss betont ausdrücklich, dass die Standorte der Stadtbibliothek so weit, als räumlich abbildbar als Orte für den Verleih von Gegenständen in Frage kommen und sieht darin Potentiale, Besucher:innen für die originären Dienstleistungen der öffentlichen Bibliothek zu gewinnen. Er empfiehlt der Bürgerschaft daher und aus Gründen der Nachhaltigkeit sowie des Klimaschutzes, den Antrag Freie Wähler & GAL: Bibliothek der Dinge (VO/2023/11659) anzunehmen, jedoch dahingehend zu konkretisieren, dass der Bürgermeister gebeten wird, Eckpunkte für das unter der Bezeichnung „Bibliothek der Dinge“ beantragte Vorhaben zum Verleih von Gegenständen in der Hansestadt Lübeck zu unterbreiten, die die Einbeziehung eines externen Dritten sowie möglichst eine Verbindung mit Beschäftigungs-, Qualifizierungs- oder Integrationsmaßnahmen vorsehen. Weiterhin regt der Ausschuss an, dass die hiervon betroffenen Ausschüsse der Bürgerschaft sich ebenfalls mit dem Antrag und der Umsetzung befassen.