Vorlage - VO/2022/10922
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Beschlussvorschlag
Beantwortung der Anfrage des AM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Aufgaben und personelle Ausstattung der Denkmalschutzbehörden (siehe VO/2021/10406).
Begründung
Fragen:
Welche grundlegenden Aufgaben werden von der Abteilung Denkmalpflege als untere Denkmalschutzbehörde erbracht? Welche Mitarbeitenden sind in den jeweiligen Aufgabenbereichen tätig?
Welche grundsätzlichen Aufgaben werden von der Abteilung Denkmalpflege als obere Denkmalschutzbehörde erbracht? Welche Mitarbeitenden sind in den jeweiligen Aufgabenbereichen tätig?
Sind dem Bürgermeister als Person persönlich wahrzunehmende Aufgaben und Befugnisse der Denkmalschutzbehörden zugewiesen?
Stellungnahme:
Denkmalrechtlich besitzt die Hansestadt Lübeck in Deutschland einen besonderen und einmaligen Status. Der Bereich Archäologie und Denkmalpflege der Hansestadt Lübeck nimmt als untere und obere Denkmalschutzbehörde alle nach dem Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (DSchG S-H) vorgesehenen Aufgaben seit alters her abschließend wahr.
Dies hat eine lange Rechtshistorie, die in der Eigenständigkeit des bis 1937 selbständigen Staates Lübeck begründet ist. Lübeck hatte bereits lange vor Schleswig-Holstein eine gute und zu der Zeit vorbildliche Denkmalschutzgesetzgebung, die auch nach 1937 ausdrücklich Bestand behielt. Das erste neue DSchG SH von 1958 drückte daher in seinen Bestimmungen aus, dass die Aufgaben einer oberen Denkmalschutzbehörde dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck verbleiben, d.h. die Stadt hatte diese Aufgabe bereits. Dies wurde entsprechend in alle weiteren Novellierungen bis in die aktuelle beibehalten mit der Anpassung, dass der BGM der Hansestadt Lübeck diese Aufgaben wahrnimmt. Dementsprechend ist die Hansestadt Lübeck auch im Verband der Landesarchäologen der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger eigenständig vertreten, neben dem Land Schleswig-Holstein.
Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in SH im DSchG S-H geregelt. Der Hansestadt Lübeck obliegt für ihr Stadtgebiet der Denkmalschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Denkmalschutzbehörde ist der Bürgermeister als untere Denkmalschutzbehörde. Im Unterschied zu den anderen Kreisen und kreisfreien Städten in SH werden in Lübeck auch die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörde vom Bürgermeister wahrgenommen (s.o.). Dies ist in § 3 Abs. 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz ausdrücklich bestimmt und nicht dispositiv.
Gesetzliche Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfassen, wissenschaftlich zu erforschen und zu dokumentieren und das Wissen über Denkmale zu verbreiten. Dabei wirken Denkmalschutzbehörden und Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten zusammen.
Die unteren Denkmalschutzbehörden sind für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist. Das Landesamt für Denkmalpflege als obere Denkmalschutzbehörde ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Schutzzonen mit Ausnahme der archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologischen Denkmalbereiche und archäologischen Welterbestätten. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörde ist zuständig für die archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologischen Denkmalbereiche und archäologischen Welterbestätten. (§3 DSchG SH) Der Bereich Archäologie und Denkmalpflege der Hansestadt Lübeck ist als obere Denkmalschutzbehörde für die Fachbelange der Archäologie und Denkmalpflege mit seinen beiden Fachabteilungen für den Stadtbereich Lübeck zuständig. Lübeck nimmt in der Eigenschaft als obere Denkmalschutzbehörde auch an den Sitzungen des Landesdenkmalrates Schleswig-Holstein teil.
In der Verwaltung der Hansestadt Lübeck sind Archäologie, Denkmalschutz und Denkmalpflege im Bereich Archäologie und Denkmalpflege der Hansestadt angesiedelt.
Der Bereich Archäologie und Denkmalpflege hat derzeit für seine Aufgaben 24 qualifizierte Mitarbeitende (2 Stellen aktuell vakant im Besetzungsverfahren) in drei Abteilungen: Archäologie, Denkmalpflege, Verwaltung. Eine organisatorische Trennung in die Aufgaben als Obere und Untere Denkmalschutzbehörde gibt es dabei zurzeit nicht. Faktisch nehmen einzelne MA überwiegende Tätigkeiten als Obere oder Untere Denkmalschutzbehörde wahr. Oft werden aber von einer Person beide Aufgabenbereiche abgedeckt.
Zu den Aufgaben als Obere Denkmalschutzbehörde zählen grundsätzlich die wissenschaftlichen, fachlichen Aufgaben, sowie Aufgaben nach Zuweisung im Gesetz wie z.B. alle Maßnahmen im Welterbe, in Grabungsschutzgebieten, kirchliche Denkmalpflege, Fundaufnahme, Ausgrabungen, Inventarisation, Denkmallisten. Als Untere Denkmalschutzbehörde sind es die Vollzugsaufgaben gem. DSchG wie z.B. Antragsbearbeitung, Genehmigungen, wenn sie nicht der Oberen zugewiesen sind.
Grundsätzlich werden im Aufgabenfeld der oberen Denkmalschutzbehörde folgende Tätigkeiten ausgeübt.
- Inventarisation mit Unterschutzstellung von beweglichen und unbeweglichen Kulturdenkmalen
- Bearbeitung von Antragsverfahren bei Maßnahmen an Denkmalen in den Bereichen der
Stadt, die als UNESCO-Welterbestätte, Grabungsschutzgebiet und ggf. Denkmalbereich
ausgewiesen sind - Herstellung des Benehmens bei der Bewertung von Maßnahmen bei Objekten gemäß
Staatskirchenverträgen (kirchliche Denkmale) - Teilnahme an Beratungen und Erarbeitung wissenschaftlicher Vorgehensweisen in der
Denkmalpflege im Rahmen der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger - Bearbeitung von TöB-Verfahren
- Bearbeitung Widerspruchsverfahren bei laufenden Anträgen auf denkmalrechtliche Genehmigungen innerhalb der Welterbestätte und Grabungsschutzgebieten
- Inhaltliche Bewertung von Widerspruchsverfahren bei laufenden Anträgen auf denkmalrechtliche Genehmigungen
- Denkmalfachliche, inhaltliche Überprüfung und Bewertung von Widerspruchsverfahren
bei laufenden Anträgen auf denkmalrechtliche Genehmigungen im gesamten Stadtgebiet - Überwachung der ständigen Fortschreibung des Managementplans der
UNESCO-Welterbestätte - Klärung von fachlich-inhaltlichen Themen im Austausch mit der obersten Denkmalschutzbehörde
- Denkmalfachliche, inhaltliche Bewertung von Maßnahmen in den Pufferzonen der Welterbestätte
- Erteilung steuerlicher Bescheinigungen für Maßnahmen an allen Arten von Denkmalen
sowie Beratung über Fördermöglichkeiten - Erforschung und Ausgrabung von Kulturdenkmalen
- Inbesitznahme von Kulturdenkmalen nach Grabung oder Bergung
- Führen der Denkmallisten für die Hansestadt Lübeck
- Ausweisung von Schutzzonen (Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete)
- Teilnahme am Landesdenkmalrat
Das Aufgabenfeld im Sinne der Ausübung als untere Denkmalschutzbehörde sieht zudem
folgende Tätigkeiten vor.
- Bearbeitung von Antragsverfahren bei Maßnahmen an Denkmalen in den Vorstädten/Landgebiet und Pufferzonen der Welterbestätte
- Bewertung von Anträgen zur steuerlichen Erleichterung von durchgeführten Maßnahmen
an Denkmalen
Die Fachaufsicht über die oberen Denkmalschutzbehörden liegt bei der obersten Denkmalschutzbehörde im Ministerium. Die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden
haben die oberen Denkmalschutzbehörden. Der Bürgermeister nimmt die Aufgaben der unteren und der oberen Denkmalschutzbehörde wahr. Dem Bürgermeister als Person sind hierbei keine persönlich wahrzunehmenden spezifischen Aufgaben und Befugnisse organisatorisch zugewiesen. Er fungiert als Dienstherr der Behörde und hat in dieser Eigenschaft dafür zu sorgen, dass die Aufgaben, die das Denkmalschutzrecht der HL auferlegt, erfüllt werden. In Ausübung seiner Aufgabenträgerschaft und Organisationshoheit nach § 65 Abs. 1 Satz 2 GO kann er seine Aufgaben als Denkmalschutzbehörde auf einen Fachbereich delegieren. Alle Mitarbeitenden einschließlich der Senator:innen der HL unterliegen hierbei dem Weisungsrecht des Bürgermeisters ( §§ 65 Abs. 1 Satz 3, 67 Abs. 5 GO). Das Weisungsrecht kann auf dreifache Weise ausgelöst werden:
- aus eigener Initiative der Aufsichtsbehörde (mit oder ohne Anregung „von außen“),
- aufgrund eines Berichts der beaufsichtigten Behörde, die Weisung erbeten hat,
- bei Entscheidung über einen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch).
Zur weiteren Veranschaulichung des arbeitsspezifischen Prozessablaufes gemäß
DSchG S-H folgendes Diagramm.
Oberste Denkmalschutzbehörde | | Ministerium |
- Aufsicht über
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Obere Denkmalschutzbehörde - Delegation an: FB 4 - Aufsicht über
| | Aufgaben werden für den Bereich der Hansestadt Lübeck vom Bürgermeister wahrgenommen (sonst: Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesamt)
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Untere Denkmalschutzbehörde | | Der Bürgermeister |
Anlagen
keine
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