Vorlage - VO/2021/10406
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Beschlussvorschlag
Welche grundlegenden Aufgaben werden von der Abteilung Denkmalpflege als untere Denkmalschutzbehörde erbracht? Welche Mitarbeitenden sind in den jeweiligen Aufgabenbereichen tätig?
Welche grundsätzlichen Aufgaben werden von der Abteilung Denkmalpflege als obere Denkmalschutzbehörde erbracht? Welche Mitarbeitenden sind in den jeweiligen Aufgabenbereichen tätig?
Sind dem Bürgermeister als Person persönlich wahrzunehmende Aufgaben und Befugnisse der Denkmalschutzbehörden zugewiesen?
Begründung
Nach den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes und die Organisation der Landesbehörden in Schleswig-Holstein wird dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde zugewiesen. Wie bei allen unteren Landesbehörden, die der kreisfreien Stadt Lübeck zugeordnet sind, ist hier der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung benannt. Der Bürgermeister trägt die Verantwortung dafür, dass die personelle Ausstattung der unteren Denkmalschutzbehörde so bemessen ist, dass die Aufgaben nach Weisung rechtlich einwandfrei erfüllt werden können.
Abweichend zu den Regelungen für die anderen Kreise und kreisfreien Städte ist der Hansestadt Lübeck auch die Aufgabe der oberen Denkmalschutzbehörde zugewiesen. Wie bei allen anderen Landesbehörden, die der Stadt zugeordnet sind, ist auch hier der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung benannt. Auch bei der oberen Denkmalschutzbehörde trägt der Bürgermeister die Verantwortung für die personelle Ausstattung der Behörde, sodass die Aufgaben nach Weisung qualifiziert erfüllt werden können.
Keineswegs ist die Zuweisung der Aufgabe der oberen Denkmalschutzbehörde an den Bürgermeister der Stadt Lübeck so zu verstehen, dass der Bürgermeister die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörde in Person erledigen soll. Wie bei allen Landesbehörden ist durch die Verwaltungsleitung sicherzustellen, dass durch qualifiziertes Personal die zu erfüllenden Aufgaben rechtsstaatlich erbracht werden können. Keineswegs wird unterstellt, dass der Bürgermeister in Person die Aufgaben zu erfüllen hat.
Nach der Gliederung der Landesbehörden in Schleswig-Holstein gibt es fünf Ebenen: Oberste Landesbehörde sind die politisch verantwortlichen Ministerien. Erst an dritter Stelle kommen die Landesoberbehörden, an vierter Stelle die unteren Landesbehörden. Nach dieser Verwaltungsgliederung sind die oberen und unteren Landesbehörden nicht politisch besetzt. Vielmehr handelt es sich um reine Fachbehörden, die Aufgaben nach Weisung entsprechend der gesetzlichen Verfahrensweisen erfüllen.
Aufgrund der Besonderheiten zur Denkmalpflege in der Hansestadt Lübeck ist die obere Denkmalschutzbehörde der Stadtverwaltung zugeordnet. Für die übrigen Kommunen des Landes nimmt die Aufgabe der oberen Denkmalschutzbehörde das Landesamt für Denkmalpflege wahr. Das Landesamt für Denkmalpflege kann die zu erledigenden Aufgaben durch qualifiziertes Personal erledigen.
Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre ist festzustellen, dass bei strittigen Abrissgenehmigungen von Denkmalen in Lübeck der Bürgermeister in Person entscheidet und nicht fachlich qualifiziertes Personal. Damit wird der Verwaltungsgliederung entgegengesetzt agiert: statt nach einer fachlichen Bewertung zu entscheiden, wird nach sachfremden Erwägungen heraus entschieden. Damit wird die Legitimation von Behördenentscheidungen in der dritten und vierten Ebene, die ausschließlich auf fachlich korrekten Beurteilungen beruhen sollen, untergraben und das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit von Behördenhandeln erschüttert.
Anlagen
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