Parken auf den Gehwegen ohne entsprechende Beschilderung (Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen") ist nach der StVO in der Regel grundsätzlich nicht zulässig. Im Sinne der angestrebten gerechten Verteilung der Verkehrsflächen und des Ziels umweltfreundlichen Mobilitätsformen mehr Raum zu verschaffen, ist es angezeigt, Gehwegparken nur restriktiv unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zuzulassen und die entsprechend zu überwachen. Gute Erfahrungen mit einer konsequenten Umsetzung dieser Maßgaben hat Karlsruhe mit dem Projekt „Faires Parken in Karlsruhe“ gemacht, welches als Vorbild dienen kann.
Gehwegparken ist in der Regel nicht wünschenswert, da es sich um eine von der ursprünglichen Straßenlage nicht gewollte Ausweitung vom KFZ- Verkehr genutzte Fläche zu Lasten des Fußverkehrs handelt. Zu den Entsprechenden Zeichen 315 in der VwV-StVO ist ausgeführt, dass das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden darf, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgänger*innen ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrenden auch im Begegnungsverkehr bleibt (Restgehwegbreite) lt gewollte Ausweitung vom KFZ- Verkehr genutzte Fläche zu Lasten des Fußverkehrs handelt. Zu den Entsprechenden Zeichen 315 in der VwV-StVO ist ausgeführt, dass das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden darf, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgänger*innen ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrenden auch im Begegnungsverkehr bleibt (Restgehwegbreite).
Der Stellplatzbedarf nimmt zu. Fahrzeuge sind höher, breiter, länger und insgesamt größer geworden. Die übliche Breite des Parkstands beträgt bei Längsaufstellung 2,00 Meter, bei Schräg- und Senkrechtaufstellung 2,50 Meter. Zugeparkte Straßen prägen zu oft das heutige innerörtliche Bild. Sie beschneiden Räume für Fuß- und Radverkehr und für mehr Grün in der Stadt, aber auch für das Halten und Beliefern sowie für öffentliche Verkehrsmittel steht oft zu wenig Raum zur Verfügung.
Wegen ganz oder teilweise illegal zugeparkten Geh- oder Radwegen und in der Folge für andere Verkehrsteilnehmende nicht mehr ausreichenden Restgehwegbreiten müssen z.B. Personen mit Rollator oder Kinderwagen sowie Rollstuhlfahrende und Radfahrende mit Fahrradanhänger oft notgedrungen auf die Straße ausweichen. Diese Gefahrensituationen gilt es besonders zum Schutz von Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie Seniorinnen und Senioren zu vermeiden. Fahrräder und E-Tretroller dürfen auch auf Gehwegen abgestellt werden, Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Rollstuhlfahrende dürfen aber nicht behindert werden. Kinder sind noch ungeübte Verkehrsteilnehmende, auf die im Straßenverkehr ein besonderes Augenmerk zu legen ist. Sie verhalten sich oft anders als erwartet. Insbesondere auch im ruhenden Verkehr sieht das Verkehrsministerium hier Ansatzpunkte zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Gerade kleinere Kinder, die zwischen parkenden Autos hervortreten, werden zu spät gesehen.
Durch legales und illegales Parken entstehen zudem Barrieren, die die Mobilität gerade besonders schutzbedürftiger Gruppen beeinträchtigen. Zugeparkte Querungen und Bordsteinabsenkungen machen es insbesondere Rollstuhlfahrenden und Eltern mit Kinderwagen sowie Kindern mir Fahrrädern, die bis zu ihrem vollendeten achten Lebensjahr Gehwege benutzen müssen und bis zu ihrem zehnten Lebensjahr Gehwege benutzen dürfen, oft unmöglich, ihr Ziel ohne Umwege und zusätzliche Gefährdungen zu erreichen.
Ein großer Teil des knappen innerstädtischen und innerörtlichen Raums dient heute dem motorisierten Individualverkehr. Das knappe Gut „öffentlicher Verkehrsraum“ wird nicht effizient genutzt. Die Fahrzeuge sind durchschnittlich mit lediglich 1,4 Personen besetzt und stehen im Schnitt circa 23 Stunden am Tag.