Vorlage - VO/2020/09605
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Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister wird ermächtigt, mit den Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) Vereinbarungen über Dienstleistungen zur Durchführung des Intensivtransports im Rettungsdienst der Hansestadt Lübeck und landesweit ab dem 01.03.2021 im Umfang von jeweils 783 Vorhaltestunden pro Jahr und ab dem 01.08.2021 bedarfsabhängig optional im Umfang von jeweils weiteren 313 Vorhaltestunden pro Jahr zu schließen.
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| X | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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| §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) – für Einsätze außerhalb des Lübecker Rettungsdienstes = freiwillig | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Ja (s. Begründung) | ||||||||||
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| Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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Begründung
In Ergänzung zur Notfallrettung und zum Krankentransport ist der Intensivtransport als Bestandteil des Rettungsdienstes in § 1 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) aufgenommen worden. Nach § 4 Abs. 1 und 3 SHRDG ist die Hansestadt Lübeck in ihrer Eigenschaft als Rettungsdienstträger verpflichtet, geeignete Rettungsmittel vorzuhalten, mit denen u. a. intensivmedizinisch zu versorgende Personen fachgerecht befördert werden können. Zu diesem Zweck soll ein den Vorgaben des SHRDG entsprechender Intensivtransportwagen (ITW) ab dem 01. März 2021 vom Rettungsdienst der Feuerwehr vorgehalten werden. Um die bodengebundenen Intensivtransporte für alle Rettungsdienstbereiche in Schleswig-Holstein wirtschaftlich zu gestalten, ist beabsichtigt, nur an den zentralen Standorten Kiel und Lübeck jeweils einen Intensivtransportwagen (mit Personalausstattung) zu betreiben. Neben der originären Zuständigkeit für die Durchführung von ITW-Transporten in ihrem Rettungsdienstbereich sollen die Städte Kiel und Lübeck die Aufgabe für die anderen Rettungsdienstträger übernehmen. Eine Übernahme der Aufgabenträgerschaft erfolgt nicht. Zu dieser Thematik befindet sich die Vorlage VO/2020/09603 im Verfahren. Sie beinhaltet die Zustimmung zur Übernahme der freiwilligen Aufgabe für den planmäßigen Einsatz des ITW außerhalb Lübecks.
Der ITW ist mit einer Ärztin / einem Arzt sowie zwei weiteren Kräften zu besetzen. Ärzt:innen müssen über die Qualifikation nach § 14 Abs. 2 SHRDG verfügen. Von den beiden weiteren Personen muss die eine Notfallsanitäter:in mit einer zusätzlichen Qualifizierung für Intensivtransporte sein und die andere mindestens Rettungssanitäter:in mit Einsatzerfahrung (§ 15 Abs. 4 SHRDG).
Ein den Anforderungen entsprechender ITW wurde beschafft. Die Gestellung von Ärzt:innen befindet sich nach erfolgter Freigabe durch den Hauptausschuss am 24.11.2020 (VO/2020/09415) in der Ausschreibung. Für die ITW-Besetzung mit den beiden nicht-ärztlichen Personen ist nunmehr beabsichtigt, dieses Personal zu je einem Viertel durch die Feuerwehr Lübeck und die drei im Lübecker Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen, Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz und Johanniter-Unfall-Hilfe vorzuhalten. Da ein ITW als neues zusätzliches Rettungsmittel im Lübecker Rettungsdienst vorgehalten werden soll, kann auch die personelle Besetzung nur über den vorhandenen Personalbestand hinausgehend erfolgen. Da es sich um eine Leistung des Rettungsdienstes handelt, die nicht in den bestehenden Verträgen mit den Hilfsorganisationen abgebildet ist, sind neue Verträge über die Personalgestellung im Intensivtransport abzuschließen, die als Anlagen 1 bis 3 beigefügt sind.
Vor dem Hintergrund, dass lediglich zwei ITW in Schleswig-Holstein eingesetzt sind, ist es zwingend erforderlich, dass ein robustes und ausfallsicheres System etabliert wird. Hierfür ist eine reibungslose, sofort umsetzbare und damit im besten Fall erprobte Zusammenarbeit des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals erforderlich. Die Gestellung entsprechend qualifizierten Personals kann daher ausschließlich durch die am Lübecker Rettungsdienst beteiligten gemeinnützigen Organisationen erfolgen, da nur hierdurch eine diesem besonderen Rettungsmittel gerecht werdende praktische Erfahrung des nichtärztlichen Personals sichergestellt werden kann. Die bereits im Lübecker Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen verfügen darüber hinaus über einen Pool an qualifiziertem rettungsdienstlichen Personal, durch den mögliche Personalausfälle ad hoc aufgefangen werden können.
Vergaberechtlich liegt eine Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor, wodurch das Vergaberecht bis auf den allgemeinen Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz für diese Personalgestellung nicht anzuwenden ist. § 5 Abs. 1 SHRDG lässt diesbezüglich explizit eine Beschränkung der Auftragsvergabe auf bestimmte Leistungserbringer zu: „Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Hierbei kann er den Kreis auf die Leistungserbringer beschränken, die gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I. S. 1151,1155), sind. Gemeinnützig ist eine Organisation oder Vereinigung, wenn die Voraussetzungen des § 52 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) erfüllt werden.“ Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wurde von allen drei Hilfsorganisationen durch Vorlage entsprechender Bestätigungen der Finanzbehörden nachgewiesen.
Es ist beabsichtigt, den ITW ab dem 01. März 2021 zunächst für 5 Monate von montags bis freitags für maximal zwölf Stunden pro Tag vorzuhalten. Danach ist eine Vorhaltung des ITW zunächst bis zum 28. Februar 2023 bedarfsabhängig optional auch am Wochenende für maximal zwölf Stunden pro Tag vorgesehen. Für die Beschaffung des nicht-ärztlichen Personals sind entsprechend folgende Kosten kalkuliert, die sich zu je einem Viertel auf den ASB, das DRK, die JUH und die Berufsfeuerwehr verteilen:
01.03.2021 – 31.07.2021 (60 Wochenstunden) = 1.303 Stunden (5 Mon.) = ca. 103.225 €
01.08.2021 – 31.12.2021 (84 Wochenstunden) = 1.825 Stunden (5 Mon.) = ca. 149.800 €
01.01.2022 – 31.12.2022 (84 Wochenstunden) = 4.380 Stunden (1 Jahr) = ca. 359.400 €
01.01.2023 – 28.02.2023 (84 Wochenstunden) = 744 Stunden (2 Mon.) = ca. 60.000 €
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind bei dem Produktsachkonto „127001.000.5458000 - Rettungsdienst / Erstattung für Aufwendungen von Dritten übriger Bereiche“ und dem Personalkostenansatz des Produktes 127001 – Rettungsdienst geordnet. Die Refinanzierung über Erträge des Rettungsdienstes ist im Produktsachkonto „127001.000.4321000 - Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte“ enthalten.
Die durch den Betrieb des ITW entstehenden Kosten werden vollumfänglich durch die Entgelte des Rettungsdienstes refinanziert. Eine entsprechende Anerkennung dieser Beträge durch die Kostenträger (Krankenkassen und Krankenkassenverbände) als Kosten des Rettungsdienstes liegt vor.
Anlagen
Anlagen 1 – 3:
Entwürfe öffentlich-rechtlicher Verträge mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und der Johanniter-Unfall-Hilfe
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Anlage 1 Vertragsentwurf_ASB ITW (2107 KB) | ||
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2 | öffentlich | Anlage 2 Vertragsentwurf_DRK ITW (1714 KB) | ||
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3 | öffentlich | Anlage 3 Vertragsentwurf_JUH ITW (2087 KB) |