Vorlage - VO/2020/09605  

Betreff: Gestellung nicht-ärztlichen Personals zur Durchführung von Intensivtransporten im Rettungsdienst
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Lüdtke, Rüdiger
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Vorberatung
16.03.2021 
17. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung und Polizeibeirat zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Hauptausschuss zur Entscheidung
23.02.2021 
44. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Vertragsentwurf_ASB ITW
Anlage 2 Vertragsentwurf_DRK ITW
Anlage 3 Vertragsentwurf_JUH ITW

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird ermächtigt, mit den Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) Vereinbarungen über Dienstleistungen zur Durchführung des Intensivtransports im Rettungsdienst der Hansestadt Lübeck und landesweit ab dem 01.03.2021 im Umfang von jeweils 783 Vorhaltestunden pro Jahr und ab dem 01.08.2021 bedarfsabhängig optional im Umfang von jeweils weiteren 313 Vorhaltestunden pro Jahr zu schließen.
 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

Die Stellungnahme ist eingearbeitet.

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Spezielle Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

§§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) r Einsätze außerhalb des Lübecker Rettungsdienstes = freiwillig

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (s. Begründung)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

In Ergänzung zur Notfallrettung und zum Krankentransport ist der Intensivtransport als Bestandteil des Rettungsdienstes in § 1 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) aufgenommen worden. Nach § 4 Abs. 1 und 3 SHRDG ist die Hansestadt Lübeck in ihrer Eigenschaft als Rettungsdienstträger verpflichtet, geeignete Rettungsmittel vorzuhalten, mit denen u. a. intensivmedizinisch zu versorgende Personen fachgerecht befördert werden können. Zu diesem Zweck soll ein den Vorgaben des SHRDG entsprechender Intensivtransportwagen (ITW) ab dem 01. rz 2021 vom Rettungsdienst der Feuerwehr vorgehalten werden. Um die bodengebundenen Intensivtransporte für alle Rettungsdienstbereiche in Schleswig-Holstein wirtschaftlich zu gestalten, ist beabsichtigt, nur an den zentralen Standorten Kiel und Lübeck jeweils einen Intensivtransportwagen (mit Personalausstattung) zu betreiben. Neben der originären Zuständigkeit für die Durchführung von ITW-Transporten in ihrem Rettungsdienstbereich sollen die Städte Kiel und Lübeck die Aufgabe für die anderen Rettungsdienstträger übernehmen. Eine Übernahme der Aufgabenträgerschaft erfolgt nicht. Zu dieser Thematik befindet sich die Vorlage VO/2020/09603 im Verfahren. Sie beinhaltet die Zustimmung zur Übernahme der freiwilligen Aufgabe für den planmäßigen Einsatz des ITW außerhalb Lübecks.

  Der ITW ist mit einer Ärztin / einem Arzt sowie zwei weiteren Kräften zu besetzen. Ärzt:innen müssen über die Qualifikation nach § 14 Abs. 2 SHRDG verfügen. Von den beiden weiteren Personen muss die eine Notfallsanitäter:in mit einer zusätzlichen Qualifizierung für Intensivtransporte sein und die andere mindestens Rettungssanitäter:in mit Einsatzerfahrung 15 Abs. 4 SHRDG).

Ein den Anforderungen entsprechender ITW wurde beschafft. Die Gestellung von Ärzt:innen befindet sich nach erfolgter Freigabe durch den Hauptausschuss am 24.11.2020 (VO/2020/09415) in der Ausschreibung. Für die ITW-Besetzung mit den beiden nicht-ärztlichen Personen ist nunmehr beabsichtigt, dieses Personal zu je einem Viertel durch die Feuerwehr Lübeck und die drei im Lübecker Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen, Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz und Johanniter-Unfall-Hilfe vorzuhalten. Da ein ITW als neues zusätzliches Rettungsmittel im Lübecker Rettungsdienst vorgehalten werden soll, kann auch die personelle Besetzung nur über den vorhandenen Personalbestand hinausgehend erfolgen. Da es sich um eine Leistung des Rettungsdienstes handelt, die nicht in den bestehenden Verträgen mit den Hilfsorganisationen abgebildet ist, sind neue Verträge über die Personalgestellung im Intensivtransport abzuschließen, die als Anlagen 1 bis 3 beigefügt sind.

Vor dem Hintergrund, dass lediglich zwei ITW in Schleswig-Holstein eingesetzt sind, ist es zwingend erforderlich, dass ein robustes und ausfallsicheres System etabliert wird. Hierfür ist eine reibungslose, sofort umsetzbare und damit im besten Fall erprobte Zusammenarbeit des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals erforderlich. Die Gestellung entsprechend qualifizierten Personals kann daher ausschließlich durch die am Lübecker Rettungsdienst beteiligten gemeinnützigen Organisationen erfolgen, da nur hierdurch eine diesem besonderen Rettungsmittel gerecht werdende praktische Erfahrung des nichtärztlichen Personals sichergestellt werden kann. Die bereits im Lübecker Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen verfügen darüber hinaus über einen Pool an qualifiziertem rettungsdienstlichen Personal, durch den gliche Personalausfälle ad hoc aufgefangen werden können.

Vergaberechtlich liegt eine Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor, wodurch das Vergaberecht bis auf den allgemeinen Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz r diese Personalgestellung nicht anzuwenden ist. § 5 Abs. 1 SHRDG lässt diesbezüglich explizit eine Beschränkung der Auftragsvergabe auf bestimmte Leistungserbringer zu: Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Hierbei kann er den Kreis auf die Leistungserbringer beschränken, die gemeinnützige Organisationen  oder Vereinigungen im Sinne des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I. S. 1151,1155), sind. Gemeinnützig ist eine Organisation oder Vereinigung, wenn die Voraussetzungen des § 52 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) erfüllt werden.“ Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wurde von allen drei Hilfsorganisationen durch Vorlage entsprechender Bestätigungen der Finanzbehörden nachgewiesen.

Es ist beabsichtigt, den ITW ab dem 01. rz 2021 zunächst für 5 Monate von montags bis freitags für maximal zwölf Stunden pro Tag vorzuhalten. Danach ist eine Vorhaltung des ITW zunächst bis zum 28. Februar 2023 bedarfsabhängig optional auch am Wochenende für maximal zwölf Stunden pro Tag vorgesehen. Für die Beschaffung des nicht-ärztlichen Personals sind entsprechend folgende Kosten kalkuliert, die sich zu je einem Viertel auf den ASB, das DRK, die JUH und die Berufsfeuerwehr verteilen:

01.03.2021 31.07.2021 (60 Wochenstunden) = 1.303 Stunden (5 Mon.) =               ca. 103.225

01.08.2021 31.12.2021 (84 Wochenstunden) = 1.825 Stunden (5 Mon.) =               ca. 149.800 €

01.01.2022 31.12.2022 (84 Wochenstunden) = 4.380 Stunden (1 Jahr) =               ca. 359.400 €

01.01.2023 28.02.2023 (84 Wochenstunden) = 744 Stunden (2 Mon.) =               ca. 60.000 €

Die erforderlichen Haushaltsmittel sind bei dem Produktsachkonto „127001.000.5458000 - Rettungsdienst / Erstattung für Aufwendungen von Dritten übriger Bereiche“ und dem Personalkostenansatz des Produktes 127001 Rettungsdienst geordnet. Die Refinanzierung über Erträge des Rettungsdienstes ist im Produktsachkonto 127001.000.4321000 - Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte“ enthalten.

 

Die durch den Betrieb des ITW entstehenden Kosten werden vollumfänglich durch die Entgelte des Rettungsdienstes refinanziert. Eine entsprechende Anerkennung dieser Beträge durch die Kostenträger (Krankenkassen und Krankenkassenverbände) als Kosten des Rettungsdienstes liegt vor.
 


Anlagen

Anlagen 1 3:

Entwürfe öffentlich-rechtlicher Verträge mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und der Johanniter-Unfall-Hilfe
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 Vertragsentwurf_ASB ITW (2107 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 Vertragsentwurf_DRK ITW (1714 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 Vertragsentwurf_JUH ITW (2087 KB)