Vorlage - VO/2020/09140-02
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Beschlussvorschlag
Anfrage von AM Reinhardt in der Sitzung des Hauptausschusses am 10.11.2020 zu
TOP 5.2, VO/2020/09140:
„AM Reinhardt beantragt: Die Verwaltung möge zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses Vorschläge unterbreiten, wie eine Entzerrung der Entgelterhöhung erfolgen könnte.“
Begründung
Nach erfolgreicher Verhandlung der SeniorInnenEinrichtungen (SIE) über die Pflegesätze konnte eine deutliche Erhöhung der Entgelte für die Bewohner:innen geeint werden. Diese Erhöhung der Entgelte wurde bereits zum 01.11.2020 wirksam, die entsprechenden Verträge der SIE mit den Bewohner:innen wurden angepasst. Darüber wurde ausführlich in der Sitzung des Hauptausschusses am 10.11.2020 im Zusammenhang mit der Behandlung des Wirtschaftsplanes berichtet.
Von Seiten der Bewohner:innen wurde diese Erhöhung akzeptiert, das bestehende Sonderkündigungsrecht wurde von 15 Personen ausgeübt.
Wie im Hauptausschuss in o.g. Sitzung berichtet, ist eine Entzerrung der Entgelterhöhung durch eine Reduzierung der Erhöhung oder eine stufenweise Anhebung nicht möglich.
Für die SIE stellt das durch die Bewohner:innen zu entrichtende Heimentgelt die wirtschaftliche Grundlage für das betriebliche Wirtschaften bis zur nächsten Verhandlungsrunde dar. Der Verzicht oder teilweise Verzicht auf die im Zuge der Verhandlung geeinten Entgelte würde für die SIE einen wirtschaftlichen Schaden bedeuten. Gleichermaßen würde dies einen einseitigen Eingriff in Form eines Zuschusses der Hansestadt Lübeck in einen Markt bedeuten, in dem auch Mitbewerber agieren. Diese könnten ggf. einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Hansestadt Lübeck geltend machen, um die Ungleichbehandlung abzuwenden. Auch darüber wurde im Hauptausschuss berichtet.
Insgesamt werden über die Heimentgelte reale, bei den SIE entstehende und in die Zukunft wirkende Kosten abgegolten.
Verluste der Vergangenheit werden nicht berücksichtigt. Als Anlage ist der § 84 des SGB Elftes Buch, beigefügt. Aus § 84 SGB XI ergibt sich der inhaltliche Umfang der Pflegesätze. Diese sind und werden von den SIE ermittelt und verhandelt. Aus § 84 Abs. 6 SGB XI ergibt sich die Pflicht des Trägers der Einrichtung, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicher zu stellen.
Ebenfalls beigefügt ist § 85 SGB Elftes Buch in Auszügen. Hinzuweisen ist hier auf Absatz 6: (6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich.
Eine nachträgliche Änderung scheidet demnach aus.
Entgelte durch Eingriffe in das System geringer zu halten, als es durch die ermittelten IST-Kosten gerechtfertigt wäre, erfordert geringere Kosten zu verhandeln, als real anfallen. Dies stellt einen Verstoß gegen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit (§ 75 II GO Schleswig-Holstein) dar und bedeutet eine einseitige Bevorzugung der Bewohner:innen der SIE im Vergleich zu anderen Trägern.
Für die Bewohner:innen ist die soziale Verträglichkeit durch die Möglichkeit gewährleistet, die bekannten staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Belastung durch angehobene Entgelte, die durch staatliche Hilfe abgefedert wird, bedeutet keine Änderung in der Betreuungssituation für die Bewohner:innen der SIE.
Für die SIE und die Hansestadt Lübeck ist ein Eingriff in das Verhandlungsergebnis 2020 nicht möglich.
Anlagen
- Auszug § 84 SGB XI
- Auszug § 85 SGB XI
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Anlagen: | |||||
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1 | öffentlich | Auszug § 84 SGB XI (47 KB) | ||
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