Vorlage - VO/2019/07422
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Beschlussvorschlag
Verlagerung der Aufgabe Rattenbekämpfung nach der anliegenden Organisationsverfügung von Bürgermeister Herrn Jan Lindenau und Kenntnisnahme der überarbeiteten Stadtverordnung über die Bekämpfung von Ratten in der Hansestadt Lübeck
Begründung
Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgabe „Rattenbekämpfung in der Hansestadt Lübeck“ wird mit Wirkung vom 01.09.2019 (Das Übertragungsdatum in der Organisationsverfügung 01.04.2019 muss nachträglich auf den 01.09.2019 angepasst werden, da die Stellenbesetzung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen wird) vom Bereich 2.530 - Gesundheitsamt, Fachbereich 2 - Wirtschaft und Soziales, auf den Bereich 3.322 - Melde- und Gewerbeangelegenheiten, Fachbereich 3 - Umwelt, Sicherheit und Ordnung, übertragen.
Bis zur stellenplanmäßigen Ordnung wird für 3.322 eine halbe A10-Stelle vom FB 2 zur Verfügung gestellt.
Die Stadtverordnung über die Bekämpfung von Ratten in der Hansestadt Lübeck vom 11.12.2014 wird entsprechend geändert (§ 11 - Zuständige Behörde).
Nach Abschluss der Beratungsfolge wird die geänderte Stadtverordnung entsprechend bekanntgegeben und veröffentlicht.
Die Wahrnehmung der Aufgabe Rattenbekämpfung durch die Hygienekontrolleur/innen im Gesundheitsamt ist eine „berufsfremde“ Tätigkeit, da die Aufgabe und die Ausbildung der Hygienekontrolleure ausschließlich den hygienischen Infektionsschutz am Menschen / Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beinhalten (siehe hierzu auch Aufgabenschwerpunktliste des Landes Schleswig-Holstein für Gesundheitsämter in SH). Kenntnisse über Rattenbekämpfung sind nicht Bestandteil der Ausbildung zum/zur Hygienekontrolleur*in.
Mitarbeiter*innen der Städte / Kreise nehmen die Meldungen entgegen, ermitteln die Grundstückseigentümer und schreiben diese an, mit der Aufforderung einen Schädlingsbekämpfer zur Beseitigung des Rattenbefalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Verwaltung soll die Umsetzung der angeordneten Maßnahme überwachen und ggfls. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, wenn der Grundstückseigentümer der Aufforderung nicht nachkommt (OWI FB 3). Die Hygienekontrolleure müssen aufgrund von Rattenmeldungen ihre originären Aufgaben vernachlässigen. Die Nachverfolgung durch Einleiten eines OWI-Verfahrens erfolgt aus zeitlichen und fachlichen Gründen durch die Hygienekontrolleure nicht, da hierfür das Verwaltungsfachwissen nicht vorhanden ist.
Die Ursachen des Rattenbefalls sind überwiegend Abfallprobleme – überwiegend in den Sommermonaten und an Baustellen.
In SH sowie in den anderen Bundesländern wird die Aufgabe Rattenbekämpfung überwiegend in den Ordnungsämtern durch Verwaltungspersonal der Kreise und Städte wahrgenommen. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Rattenbekämpfung werden ebenfalls in den Ordnungsämtern bearbeitet.
Anlagen
Anlage 1: Organisationsverfügung des Bürgermeisters
Anlage 2: Geänderte Stadtverordnung über die Bekämpfung von Ratten in der Hansestadt Lübeck vom 01.09.2019 (noch ohne Unterschrift von Herrn Bürgermeister Lindenau)
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Rattenbekämpfung_Organisations-Vfg (46 KB) | ||
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2 | öffentlich | Rattenbekämpfung_VO_3.322 (25 KB) |