Vorlage - VO/2018/05803  

Betreff: Kooperationsvereinbarungen zwischen den 3 Lübecker beruflichen Gymnasien und der Grund- und Gemeinschaftsschule Stecknitz sowie der Gerhard-Hilgendorf-Schule, Gemeinschaftsschule in Stockelsdorf
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin Weiher
Federführend:4.401 - Schule und Sport Bearbeiter/-in: Borchardt, Andreas
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Schul- und Sportausschuss zur Vorberatung
15.03.2018 
30. Sitzung des Schul- und Sportausschusses (Wahlperiode 2013 - 2018) unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
20.03.2018 
74. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
22.03.2018 
36. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Die gemäß § 43 Absatz 6 Schulgesetz gestatteten rechtsverbindlichen Kooperationen zwischen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und beruflichen Gymnasien können ab dem Schuljahr 2018/19 (folglich mit Wirkung ab dem 01.08.2018) auch zwischen den 3 Lübecker beruflichen Gymnasien und der Grund- und Gemeinschaftsschule Stecknitz sowie der Gerhard-Hilgendorf-Schule, Gemeinschaftsschule in Stockelsdorf abgeschlossen werden. Kündigungsregelungen für die jeweils an der Kooperationsvereinbarung Beteiligten sind einzuarbeiten.

 

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.300-Bereich Recht

Keine rechtlichen Bedenken.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

X

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

 

Nein

Begründung:

 

Ist in den jeweiligen Schulkonferenzen erfolgt.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

§ 43 Absatz 6 SchulG eröffnet die Möglichkeit zum Abschluss von Kooperationen zwischen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe, Gymnasien oder beruflichen Gymnasien.

 

Das Ministerium verweist in seiner Handreichung darauf, dass das primäre Ziel dieser Kooperationen die Etablierung eines gleichwertigen Weges zum Abitur auch an solchen Gemeinschaftsschulen sein soll, die aufgrund ihrer Größe keine eigene Oberstufe erhalten können.

 

Folglich wurde die Möglichkeit geschaffen, rechtsverbindliche Kooperationen in der Form abzuschließen, dass Schülerinnen und Schüler der Kooperationsschule einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Schule mit Oberstufe erhalten. Dieses käme dann einer Versetzung in die kooperierende Oberstufe gleich, immer vorausgesetzt natürlich, die für alle gleichen Aufnahmekriterien werden erfüllt. Für den Abschluss der Kooperationsvereinbarung ist das Einvernehmen des Schulträgers erforderlich.

 

Am 09.03.2015 wurde in der Hansestadt Lübeck zwischen den 3 beruflichen Gymnasien und einem Großteil der Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe eine Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit geschlossen, allerdings nicht rechtsverbindlich. Dies wurde aus nachstehenden Gründen bisher abgelehnt.

In der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) heißt es in § 2 Absatz 3 unter anderem:

„Werden Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe aufgenommen, ist auch Bewerberinnen und Bewerbern von nicht gemäß § 43 Absatz 6 SchulG kooperierenden Schulen mit einem besseren Notendurchschnitt ein Schulplatz in der Oberstufe zu gewähren.“

Diese Regelung könnte für den Schulträger ein Problem darstellen, denn der Schulträger muss bei Raumanforderungen selbst dafür aufkommen, wenn er derartige Kooperationen zulässt und dies zu Problemen an einzelnen Standorten führen würde.

 

Im Gesetz steht, dass im Falle einer zugelassenen Kooperation alle SchülerInnen dieser Schulen, die die Aufnahmekriterien erfüllen, aufzunehmen sind, also einen Anspruch auf einen Platz haben. Dies ist noch relativ planbar für einen Schulträger. Nun sagt das Land aber in seiner Landesverordnung hierzu, dass die aufnehmenden Schulen gleichzeitig auch gem. Artikel 8 Absatz 2 LVerfSH das Leistungsprinzip bei der Aufnahme zu beachten haben, so dass z.B. keine Schülerin/kein Schüler von einer anderen Schule mit besseren schulischen Leistungen zugunsten einer Schülerin/eines Schülers von der Kooperationsschule abgelehnt werden darf.

 

Der Bereich Recht der Hansestadt Lübeck sagt hierzu in einer Stellungnahme, dass ausschlaggebend für den Notendurchschnitt hier der Notendurchschnitt des schlechtesten Schülers der kooperierenden Gemeinschaftsschule ist.

 

Für den Fall, dass die Oberstufe des aufnehmenden beruflichen Gymnasiums an einer berufsbildenden Schule, bereits durch die SchülerInnen der Kooperationsschulen fast oder sogar ganz gefüllt wäre und gleichzeitig aber auch viele andere SchülerInnen mit besseren Leistungen von nicht Kooperationsschulen ebenfalls auf diese Schule möchten, dann könnte es zu Raumproblemen kommen. Und wenn dann in einem Jahr z.B. der wirtschaftliche Zweig einer Oberstufe eines beruflichen Gymnasiums, in anderen Jahren dann aber wieder eher technische oder soziale Fachrichtungen gefragt sind, könnte dies dazu führen, dass der Schulträger eigentlich mobile Klassencontainer vorhalten müsste, die er jährlich je nach Gefragtheit der Schule oder der Fachrichtung quer durch die Stadt fährt und mal hier und mal dort mit großem Aufwand aufstellt.

 

Das bedeutet, dass für den Schulträger das Risiko besteht, dass an der kooperierenden Oberstufe mehr Schülerinnen und Schüler mit Rechtsanspruch aufgenommen werden müssen, als Plätze vorhanden sind und der Schulträger dann verpflichtet wäre, unverzüglich Raum zur Verfügung zu stellen. Dieses ist sehr schwer planbar und könnte eben je nach aktueller Beliebtheit einer Schule von Standort zu Standort wechseln.

 

Gerade für die Schulträger (vor allem kreisfreie Städte) mit mehreren gleichartigen Schulen könnte dies eine theoretisch denkbar unkalkulierbare Investitionswelle bedeuten. Daher haben bisher die Städte Kiel, Neumünster und Lübeck feste Kooperationen nicht zugelassen. Lediglich in der vierten kreisfreien Stadt Flensburg gibt es inzwischen verbindliche Kooperationen, derzeit auch keine Raumprobleme, weil die SchülerInnen-Zahlen dort allgemein etwas zurückgegangen sind. Wie es zukünftig aussehen wird, wenn die Zahlen, gerade aus dem Umland, wieder steigen sollten, kann dort momentan nicht abgesehen werden, aber man hofft, dass es keine räumlichen Engpässe geben wird.

 

Von den Schulen in der Hansestadt Lübeck wird immer wieder der Wunsch geäußert, doch feste Kooperationen zuzulassen, um den Eltern und SchülerInnen schon frühzeitig eine Planungssicherheit zu geben. Eventuell könnte dies ja auch dazu führen, dass der Anmeldedruck auf die Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe oder die Gymnasien nachlässt. Mit den letzten beiden genannten Schularten können ohnehin definitiv keine verbindlichen Kooperationen mit Schulen ohne Oberstufe geschlossen werden, da bei allen Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und vielen Gymnasien die Anmeldungen schon jetzt die räumliche Aufnahmekapazität übersteigen.

 

Die beruflichen Gymnasien haben u.a. im Schul- und Sportausschuss in einer Präsentation dargestellt, dass auch noch weitere Aufnahmekapazitäten bestehen und sie die Ängste hinsichtlich räumlicher Probleme nicht teilen.

Im Falle von Raumproblemen bei besonders starker Nachfrage einer Schule müssten bei freien Kapazitäten in anderen Gebäuden Außenstellenbildungen vorrangig in Betracht gezogen werden, bevor eine kostenintensive bauliche Erweiterung am Hauptstandort geprüft wird.

 

Die Bürgerschaft hat daraufhin am 30.03.2017 folgenden Beschluss gefasst:

 

„Die gemäß §43 Absatz 6 Schulgesetz gestatteten Kooperationen zwischen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und beruflichen Gymnasien können ab den Schuljahr 2017/18 (folglich mit Wirkung ab 01.08.2017) auch rechtsverbindlich abgeschlossen werden. Kündigungsregelungen für die jeweils an der Kooperationsvereinbarung Beteilgten sind einzuarbeiten.“

 

Die entsprechende Kooperationsvereinbarung zwischen den 3 beruflichen Gymnasien und den 11 Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe wurde daraufhin an einem gemeinsamen Termin am 17.07.2017 geschlossen und von allen unterzeichnet. Bislang gibt es dazu keine räumlichen Probleme.

 

Nunmehr sind auch die Grund- und Gemeinschaftsschule Stecknitz (an deren Trägerschaft die Hansestadt Lübeck im Rahmen eines Schulverbandes beteiligt ist) und die Gerhard-Hilgendorf-Schule (Gemeinschaftsschule in Stockelsdorf) mit der Bitte an uns herangetreten, ebenfalls eine vergleichbare Kooperationsvereinbarung abschließen zu können. Die 3 Lübecker beruflichen Gymnasien gehen weiter davon aus, dass freie Kapazitäten dafür vorhanden. Entsprechende Schulkonferenzbeschlüsse liegen von allen 5 beteiligten Schulen vor.

Eine Kündigungsmöglichkeit für alle Beteiligten wird in die Vereinbarung eingearbeitet.

 

Für SchülerInnen aus Nachbarkreisen werden von der Hansestadt Lübeck zudem Schulkostenbeiträge erhoben.

 

 

 


Anlagen