Vorlage - VO/2018/05718  

Betreff: Bildung von Jugend- und Kinderabteilungen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Lüdtke, Rüdiger
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Vorberatung
20.02.2018 
40. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Wahlperiode 2013 - 2018) unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
20.03.2018 
74. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
22.03.2018 
36. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Anlage 2 - Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

Beschlussvorschlag

  1. Innerhalb der nachstehend aufgeführten Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Lübeck werden Kinderabteilungen gebildet:


 Büssau  Kronsforde   Schlutup

 Dänischburg  Krummesse   Schönböcken

 Dummersdorf  Kücknitz   Siems

 Genin   Moisling   Travemünde

 Groß Steinrade Moorgarten   Vorwerk

 Innenstadt  Niendorf   Wulfsdorf-Vorrade

 Israelsdorf  Padelügge-Buntekuh 

 Ivendorf  Priwall 
 

  1. Innerhalb der nachstehend aufgeführten Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Lübeck werden Jugendabteilungen gebildet:


 Kronsforde  Schönböcken   Siems    

Groß Steinrade Moorgarten   Innenstadt  
Niendorf   
 

 

 

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Keine

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

X

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

 

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

Zu Beschlussvorschlag 1 – Bildung von Kinderabteilungen:

Durch Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ist u. a. die Bildung von Kinderabteilungen erstmalig möglich. § 8 a Abs. 2 BrSchG lautet:

 

Nach vorheriger Entscheidung durch die Gemeindevertretung können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zusätzlich eine Wachabteilung mit hauptamtlichen Kräften, eine Reserveabteilung, eine Ehrenabteilung, eine Jugend- und eine Kinderabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung gebildet werden.

 

Aufgaben, Ziele und organisatorische Regelungen der Kinderabteilungen sind nicht im BrSchG, sondern in den vom Land Schleswig-Holstein verbindlich erlassenen „Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr“ geregelt, die als Anlage 1 beigefügt ist. Die Bildung von Kinderabteilungen verfolgt - neben den weiteren dort aufgeführten Zielen – den Zweck der Nachwuchsförderung für die Freiwilligen Feuerwehren, indem Kinder spielerisch für einen späteren Übertritt in die Jugendabteilung vorbereitet werden.

 

 

Zu Beschlussvorschlag 2 – Bildung von Jugendabteilungen:

In der Vergangenheit wurde die Entscheidung der Bürgerschaft zur Bildung von Jugendabteilungen nur im Einzelfall bei tatsächlicher Einrichtung einer Jugendabteilung innerhalb einer Ortsfeuerwehr herbeigeführt. Aus diesem Grund bestehen bereits Jugendabteilungen innerhalb folgender Ortsfeuerwehren:

 

Büssau   Schlutup  Dänischburg  

Krummesse   Dummersdorf  Kücknitz                 Genin                                                        Moisling                            Travemünde

 Vorwerk   Wulfsdorf-Vorrade Israelsdorf                 Padelügge-Buntekuh                            Ivendorf                            Priwall.
 

Durch diesen Beschluss wird die grundsätzliche Entscheidung der Bürgerschaft zur Bildung von Jugendabteilungen innerhalb aller Ortsfeuerwehren der Hansestadt Lübeck herbeigeführt. Analog der Regelungen zu Kinderabteilungen sind auch für Jugendabteilungen Aufgaben, Ziele und organisatorische Regelungen nicht im BrSchG, sondern in den vom Land Schleswig-Holstein verbindlich erlassenen „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr“ geregelt, die als Anlage 2 beigefügt ist.

 

Zu Beschlussvorschlägen 1 und 2:

Die Beteiligung von Kindern- und Jugendlichen ist durch die Einbindung des Stadtjugendausschusses des Stadtfeuerwehrverbandes in die vorbereitenden Planungen zur Bildung von Jugend- und Kinderabteilungen erfolgt.

 

Die Entscheidung über die tatsächliche Einrichtung einer Jugend- und / oder Kinderabteilung innerhalb einer Ortsfeuerwehr trifft die Mitgliederversammlung der jeweiligen Ortsfeuerwehr nach § 10 BrSchG. Dieses setzt aber vorherige grundsätzliche Entscheidung der Bürgerschaft zur Bildung von Jugend- und Kinderabteilungen voraus, die mit dieser Vorlage herbeigeführt werden soll.

 

Finanzielle Auswirkungen entstehen durch diese Beschlüsse nicht. Selbst bei späterer tatsächlicher Einrichtung einer Jugend- und / oder Kinderabteilung entstehen für die Hansestadt Lübeck keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Kosten für Veranstaltungen der Jugend- und Kinderabteilungen sind den Kameradschaftskassen zuzuordnen. Bei tatsächlicher Einrichtung weiterer Jugendabteilungen sind lediglich die Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung der Jugendlichen in Höhe von z. Zt. ca. einmalig 250 Euro pro Jugendlichem durch die Hansestadt Lübeck zu tragen. Diese entstehen ebenso, wenn sich eine bestehende Jugendabteilung personell vergrößert. Darüber hinaus werden die Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung der Jugendabteilungen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer durch das Land Schleswig-Holstein zu 100 % gefördert.

 

 

 


Anlagen

Anlage 1 – Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

Anlage 2 – Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (265 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (390 KB)