Vorlage - VO/2018/05718
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Beschlussvorschlag
- Innerhalb der nachstehend aufgeführten Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Lübeck werden Kinderabteilungen gebildet:
Büssau Kronsforde Schlutup
Dänischburg Krummesse Schönböcken
Dummersdorf Kücknitz Siems
Genin Moisling Travemünde
Groß Steinrade Moorgarten Vorwerk
Innenstadt Niendorf Wulfsdorf-Vorrade
Israelsdorf Padelügge-Buntekuh
Ivendorf Priwall
- Innerhalb der nachstehend aufgeführten Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Lübeck werden Jugendabteilungen gebildet:
Kronsforde Schönböcken Siems
Groß Steinrade Moorgarten Innenstadt
Niendorf
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| Keine |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | X | Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: |
| Nein |
Begründung: |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
| X | freiwillig |
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| vorgeschrieben durch: |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Zu Beschlussvorschlag 1 – Bildung von Kinderabteilungen:
Durch Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ist u. a. die Bildung von Kinderabteilungen erstmalig möglich. § 8 a Abs. 2 BrSchG lautet:
Nach vorheriger Entscheidung durch die Gemeindevertretung können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zusätzlich eine Wachabteilung mit hauptamtlichen Kräften, eine Reserveabteilung, eine Ehrenabteilung, eine Jugend- und eine Kinderabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung gebildet werden.
Aufgaben, Ziele und organisatorische Regelungen der Kinderabteilungen sind nicht im BrSchG, sondern in den vom Land Schleswig-Holstein verbindlich erlassenen „Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr“ geregelt, die als Anlage 1 beigefügt ist. Die Bildung von Kinderabteilungen verfolgt - neben den weiteren dort aufgeführten Zielen – den Zweck der Nachwuchsförderung für die Freiwilligen Feuerwehren, indem Kinder spielerisch für einen späteren Übertritt in die Jugendabteilung vorbereitet werden.
Zu Beschlussvorschlag 2 – Bildung von Jugendabteilungen:
In der Vergangenheit wurde die Entscheidung der Bürgerschaft zur Bildung von Jugendabteilungen nur im Einzelfall bei tatsächlicher Einrichtung einer Jugendabteilung innerhalb einer Ortsfeuerwehr herbeigeführt. Aus diesem Grund bestehen bereits Jugendabteilungen innerhalb folgender Ortsfeuerwehren:
Büssau Schlutup Dänischburg
Krummesse Dummersdorf Kücknitz Genin Moisling Travemünde
Vorwerk Wulfsdorf-Vorrade Israelsdorf Padelügge-Buntekuh Ivendorf Priwall.
Durch diesen Beschluss wird die grundsätzliche Entscheidung der Bürgerschaft zur Bildung von Jugendabteilungen innerhalb aller Ortsfeuerwehren der Hansestadt Lübeck herbeigeführt. Analog der Regelungen zu Kinderabteilungen sind auch für Jugendabteilungen Aufgaben, Ziele und organisatorische Regelungen nicht im BrSchG, sondern in den vom Land Schleswig-Holstein verbindlich erlassenen „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr“ geregelt, die als Anlage 2 beigefügt ist.
Zu Beschlussvorschlägen 1 und 2:
Die Beteiligung von Kindern- und Jugendlichen ist durch die Einbindung des Stadtjugendausschusses des Stadtfeuerwehrverbandes in die vorbereitenden Planungen zur Bildung von Jugend- und Kinderabteilungen erfolgt.
Die Entscheidung über die tatsächliche Einrichtung einer Jugend- und / oder Kinderabteilung innerhalb einer Ortsfeuerwehr trifft die Mitgliederversammlung der jeweiligen Ortsfeuerwehr nach § 10 BrSchG. Dieses setzt aber vorherige grundsätzliche Entscheidung der Bürgerschaft zur Bildung von Jugend- und Kinderabteilungen voraus, die mit dieser Vorlage herbeigeführt werden soll.
Finanzielle Auswirkungen entstehen durch diese Beschlüsse nicht. Selbst bei späterer tatsächlicher Einrichtung einer Jugend- und / oder Kinderabteilung entstehen für die Hansestadt Lübeck keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Kosten für Veranstaltungen der Jugend- und Kinderabteilungen sind den Kameradschaftskassen zuzuordnen. Bei tatsächlicher Einrichtung weiterer Jugendabteilungen sind lediglich die Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung der Jugendlichen in Höhe von z. Zt. ca. einmalig 250 Euro pro Jugendlichem durch die Hansestadt Lübeck zu tragen. Diese entstehen ebenso, wenn sich eine bestehende Jugendabteilung personell vergrößert. Darüber hinaus werden die Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung der Jugendabteilungen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer durch das Land Schleswig-Holstein zu 100 % gefördert.
Anlagen
Anlage 1 – Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Anlage 2 – Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Anlage 1 - Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (265 KB) | ||
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2 | öffentlich | Anlage 2 - Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (390 KB) |