Die Bürgerschaft hat zu Punkt 10.13.1 VO Nr. 5559 den nachstehend aufgeführten interfraktionellen Antrag der Fraktionen CDU und FDP einstimmig an den Hauptausschuss überwiesen:
Anschließend ist eine erneute Beratung in der Bürgerschaft vorgesehen !
Die 6. Änderung der GO wird in folgenden Punkten geändert:
1. §4 Abs 2 zu ändern in:
Der Ältestenrat wird aus der Mitte der Bürgerschaft gebildet und besteht aus der Stadtpräsidentin / dem Stadtpräsidenten und ihren/seinen Stellvertreterinnen/Stellvertretern, den Fraktionsvorsitzenden oder ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern und mit beratender Stimme dem Bürgermeister. Den Vorsitz führt die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident und im Verhinderungsfall deren/dessen erste/r, bei dessen Verhinderung die/der zweite Stellvertreter/in.
2. §6 Abs 7 Satz 1 zu ändern in:
Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.
3. §8 Abs 2
In der Tagesordnung wird ein Punkt „Berichte über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse“ gemäß §15 Abs 6 Satz 2 der Geschäftsordnung eingefügt.
4. §8 Abs 5 zu ändern in:
(5) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, für die die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister oder Mitglieder der Bürgerschaft den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt haben oder bei denen nach Auffassung der Stadtpräsidentin / des Stadtpräsidenten zu erwarten ist, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, gesondert aufzuführen und in den hinteren Bereich der Tagesordnung zu stellen.
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5. §9 Abs 4 und zu Abs 7 zu ändern in:
(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionsbüros können an den Bürgerschaftssitzungen im öffentlichen und gem. Abs 7 im nichtöffentlichen Teil teilnehmen.
(7) An der nichtöffentlichen Sitzung nehmen außer den Bürgerschaftsmitgliedern, der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, den Senatorinnen und Senatoren, den Vertreterinnen/ Vertretern des Frauenbüros, des Rechnungsprüfungsamtes, der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, des Bereiches Recht, den Mitarbeitern der Fraktionen, sofern sie eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben haben und gem. Verpflichtungsgesetz verpflichtet wurden, der zuständigen Personalräte, ggf. des Gesamtpersonalrats, der Beiräte im Sinne des § 45 Geschäftsordnung, sofern Angelegenheiten behandelt werden, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen und des Büros der Bürgerschaft einschließlich Protokollführer/in, nur solche Personen teil, deren Teilnahme die Bürgerschaft auf Antrag von Mitgliedern der Bürgerschaft oder der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ausdrücklich beschlossen hat.
6. § 10 Abs 5 zu ändern in:
(5) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind am Ende der Sitzung bzw. spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
7. §20 Abs 2 zweiter Spiegelstrich:
Streiche: - ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Bürgerschaftsmitglieder
8. §23 Abs 7 Satz 5 zu ändern in:
Keine Rednerin / kein Redner darf während einer Beratung mehr als zweimal zur selben Angelegenheit sprechen, es sei denn, dass die Bürgerschaft weiteren Reden nicht widerspricht. Dieses schließt nicht die Begründung und das Schlusswort des Antragstellers gem. §21 Abs 3 ein.
9. §39 Abs 2:
(2) Bürgerliche Ausschussmitglieder können an den öffentlichen Sitzungen aller Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen. Stellvertretende bürgerliche Ausschussmitglieder haben - unabhängig vom Vertretungsfall - Zutritt auch zu den nicht öffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.
- Streiche Satz 1.
10. §39 Abs 4 zu ändern in:
(4) An der nichtöffentlichen Sitzung des Hauptausschusses nehmen abweichend von § 9 Abs. 7 außer den Hauptausschussmitgliedern - einschl. der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der Senatorinnen und Senatoren, der Leiterinnen des Frauenbüros, der Leiterin / des Leiters des Bereiches Recht, den Mitarbeitern der Fraktionen, sofern sie eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben haben und Verpflichtungsgesetz verpflichtet wurden, und der Protokollführerin / dem Protokollführer - nur solche Personen teil, deren Teilnahme der Hauptausschuss auf Antrag seiner Mitglieder oder der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ausdrücklich beschlossen hat.
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Änderungsvorschläge zu den Richtlinien für die Einwohnerfragestunde
Abs 2:
(2) Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Hansestadt Lübeck, wird Gelegenheit gegeben, in der Einwohnerfragestunde Fragen im eigenen Namen zu Beratungsgegenständen oder in anderen städtischen Angelegenheiten, die die Bürgerschaft selbst entscheiden kann (Selbstverwaltungsangelegenheiten), zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten, jedoch in einer Einwohnerfragestunde insgesamt nicht mehr als zwei. Die Fragen werden vom Bürgermeister und den Ausschussvorsitzenden beantwortet. Die Fraktionsvorsitzenden können die Beantwortung ergänzen. Die Dauer der Fragestunde ist auf 30 Minuten beschränkt.
Abs 6:
(6) Die Stadtpräsidentin / Der Stadtpräsident ruft die Fragestellerin / den Fragesteller in der Reihenfolge der Frageneingänge auf und stellt fest, ob er/sie anwesend ist. Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister und / oder der / die Ausschussvorsitzender / Ausschussvorsitzende beantwortet die Frage. Die Fraktionsvorsitzenden können ergänzen. Eine mündliche Zusatzfrage ist der Fragestellerin / dem Fragesteller erlaubt. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist eine Beantwortung in der Einwohnerfragestunde nicht möglich, wird sie von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister und /oder dem / der Ausschussvorsitzendem / Ausschussvorsitzenden schriftlich beantwortet. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme.
Abs 7:
(7) Ist die Fragestellerin / der Fragesteller bei der Beratung des Tagesordnungs-punktes "Einwohnerfragestunde" nicht anwesend, wir die Frage und die Antwort /Antworten ohne Verlesung zu Protokoll gegeben.
neu eizufügen Abs 7a:
Fragen und Antworten der Einwohnerfragestunde werden im Wortlaut im Protokoll festgehalten.
Auftrag an:
1.101 Bürgermeisterkanzlei
(als geschäftsführender Bereich)