Vorlage - VO/2017/05218  

Betreff: Anfrage des AM Rolf Klinkel nach §16 GO: Antragsbearbeitungsfristen bei BAföG Anträgen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion grün+alternativ+links (GAL) Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales zur Entscheidung
05.09.2017 
33. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 zurückgestellt   
10.10.2017 
34. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Für die Gewährung des Schüler-BAföGs ist das Amt für Ausbildungsförderung im Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt zuständig. Hierzu habe ich folgende Fragen:

  1. Wie viele Anträge auf Gewährung des Schüler-BAföG wurden vom 1. Januar – 31. August 2017 gestellt?
  2. Wie viele davon waren Erstanträge und wie viele Weiterbewilligungsanträge?
  3. Wie viele der Erst- und wie viele der Weiterbewilligungsanträge wurden vom 1. Januar – 31. August 2017 bearbeitet?
  4. In den Lübecker Nachrichten gibt die Stadtverwaltung darüber Auskunft, dass es viele organisatorische Änderungen gegeben habe, seit Beschwerden über Probleme bei der Antragsbearbeitung öffentlich wurden. Auch wurde berichtet, dass der zuständige Bereich zusätzlich mit erheblichen personellen Wechseln umgehen muss, und dass es wegen der Veränderung der Arbeitsabläufe  auch in diesem Jahr zu leichten Verzögerrungen kommen werde (vgl. LN 23.07.2017, Seite 14). Hierzu habe ich folgende Fragen:
     
  • Welche organisatorischen Änderungen wurden vorgenommen?
    •      Welche personellen Wechsel fanden statt und sind/waren Planstellen deshalb zeitweise nicht besetzt?
    •      Wenn meine vorherige Frage mit ja beantwortet wird: Wie viele Planstellen waren oder sind zur Zeit nicht besetzt?
    •      Warum führte die Veränderung der Arbeitsabläufe nicht zur Verkürzung der Antragsbearbeitungen sondern zu weiteren Verzögerungen?
    •      Wie lange dauern derzeit Antragsbearbeitungen im Durchschnitt und in der Spitze?
  1. Bei Erstantragstellungen gilt nach § 51 Abs. 2 BAföG eine Antragsentscheidungsfrist von sechs Wochen. In Weiterbewilligungsanträgen gilt diese Frist nicht. Weil die Bezieher zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraumes einen neuen Antrag stellen sollen, geht der Gesetzgeber von einem fließenden Leistungsbezug aus. Hierzu habe ich folgende Frage:
    •      Was unternimmt die Sozialverwaltung, um die Einhaltung der Antragsentscheidungsfristen zu gewährleisten?

 


Begründung

 

 


Anlagen