Vorlage - VO/2016/03682
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Beschlussvorschlag
- Die Geschäftsordnung für den Stadtteilbeirat im Fördergebiet Moisling wird beschlossen.
- Die Grundsätze der Hansestadt Lübeck über die Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein werden beschlossen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:
Ergebnis: |
| Die Umsetzung des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ wird durch eine fachbereichsübergreifende Lenkungsgruppe begleitet und koordiniert. Stellvertretend für die Fachbereiche sind darin vertreten: - 2.500 Soziale Sicherung - 4.041 Fachbereichsdienste /
Zustimmend. |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Eine zielgruppenspezifische Beteiligung von Kindern und Jugendlichen erfolgte im Rahmen der Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB. Weitere Beteiligungsformate sind vorgesehen, insb. bei der Realisierung investiver Einzelmaßnahmen. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
| X | freiwillig |
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| vorgeschrieben durch: |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein (siehe Begründung) |
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| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Mit dem Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zum integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (IEK) vom 25.02.2016 sind die förderrechtlichen Voraussetzungen und Grundlagen für die Realisierung von sog. Maßnahmen der Durchführung im Rahmen der Städtebauförderung gegeben.
Ein Baustein der angestrebten Maßnahmen ist – gem. IEK – die Einrichtung eines Verfügungsfonds. Der Verfügungsfonds ist ein Instrument, um eine stärkere Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen an der Umsetzung von Städtebauförderungsprogrammen zu erzielen. Das Land Schleswig-Holstein hat in seinen Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR 2015 SH) Regelungen zur Einrichtung eines Verfügungsfonds formuliert. Auf dieser Grundlage richtet die Hansestadt Lübeck innerhalb des Fördergebietes Moisling einen Verfügungsfonds im Rahmen der „Sozialen Stadt“ ein.
Mit dem Verfügungsfonds wird ein Budget aus der Städtebauförderung bereitgestellt, wodurch BewohnerInnen und Stadtteilakteure in den Fördergebieten zur Durchführung von eigenen kleinteiligen Projekten, Aktionen und Maßnahmen angeregt werden. Auf diese Weise wird das Engagement von BewohnerInnen gefördert, das soziale Miteinander im Stadtteil gestärkt und durch Projektinitiierung und -realisierung per se ein Beitrag für den Stadtteilentwicklungsprozess geleistet.
Die Relevanz des Verfügungsfonds als Instrument in der Quartiersentwicklung hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 2012 in einer Publikation dargestellt:
http://www.bbsr.bund.de/cln_032/nn_627458/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/Verfuegungsfonds.html
Der Verfügungsfonds im Programm „Soziale Stadt“ wird zu 100% aus Städtebauförderungsmitteln finanziert. Der Verfügungsfonds umfasst ein Gesamtbudget von 15.000 € pro Kalenderjahr.
Die haushalterische Ordnung der Umsetzung des Städtebauförderungsprogramms – und somit des Verfügungsfonds als eine Maßnahme der Durchführung – wurde auf Basis der Bürgerschaftsbeschlüsse vom 30.01.2014 und 27.11.2014 und den nachfolgend erteilten Zuwendungsbescheiden hergestellt.
Förderrechtliche Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln bei der Umsetzung des Verfügungsfonds sind, dass
- ein lokales Gremium, welches überwiegend mit unmittelbar von der städtebaulichen Gesamtmaßnahme betroffenen Personen besetzt ist, über die Verwendung der Mittel entscheidet,
- die Mittel für kleinteilige Maßnahmen verwendet werden können, die über keine andere Förderung im Rahmen der Städtebauförderung unterstützt werden können,
- die Mittel nicht für Ausgaben des Quartiersmanagements oder für reguläre Ausgaben gemeindlicher Einrichtungen verwendet werden und
- die Gemeinde eigene verbindliche Grundsätze für die Umsetzung des Fonds beschließt und nach Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein beschließt.
Vor diesem Hintergrund wird ein Stadtteilbeirat als Vertretungsgremium für die Interessen des Stadtteils Moisling im Rahmen der Umsetzung des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ eingesetzt. Der Stadtteilbeirat setzt sich mit Fragen zur städtebaulichen Sanierung auseinander und stellt damit – i.V.m. § 137 BauGB - die Beteiligung und Mitwirkung von BewohnerInnen und Betroffenen sicher.
Die Beschlüsse des Stadtteilbeirats haben grundsätzlich Empfehlungscharakter und fließen als Entscheidungshilfen in die Umsetzung des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ ein. Der Stadtteilbeirat kann keine Beschlüsse mit bindender Wirkung für Stadtverwaltung und politische Gremien fassen.
Demgegenüber beschließt der Stadtteilbeirat eigenständig und bindend über die Vergabe von Mittel aus dem Verfügungsfonds.
Es gelten die Geschäftsordnung des Stadtteilbeirats sowie die Verfahrensgrundsätze über die Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds, die hiermit zum Beschluss vorgelegt werden.
Anlagen
Anlage 1: Geschäftsordnung für den Stadtteilbeirat im Fördergebiet Moisling („Soziale Stadt“)
Anlage 2: Grundsätze der Hansestadt Lübeck über die Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Anlage 1 - Geschäftsordnung Stadtteilbeirat (46 KB) | ||
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2 | öffentlich | Anlage 2 - Grundsätze Verfügungsfonds (162 KB) |
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