Vorlage - VO/2014/02048  

Betreff: Antwort auf Anfrage von BM Andreas Zander: Genehmigung von Musikveranstaltungen im Schuppen 6
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Bernd MöllerBezüglich:
Federführend:3.322 - Melde- und Gewerbeangelegenheiten Bearbeiter/-in: Hentschel, Frank
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
11.11.2014 
20. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Anfrage von BM Andreas Zander: Genehmigung von Musikveranstaltungen im Schuppen 6 in der Sitzung des HA am 07

Beschlussvorschlag

Anfrage von BM Andreas Zander: Genehmigung von Musikveranstaltungen im Schuppen 6 in der Sitzung des HA am 07.10.2014

 

 

Anfrage von BM Andreas Zander: Genehmigung von Musikveranstaltungen im Schuppen 6

Begründung

 

Anfrage von BM Andreas Zander: Genehmigung von Musikveranstaltungen im Schuppen 6

 

 

Frage:

Welche Auflagen müssen von einem Veranstalter üblicherweise im Rahmen einer Gaststättenerlaubnis erfüllt werden, damit er Musikveranstaltungen in Schuppen 6 durchführen kann?

 

Antwort:

Gaststättenrechtliche Erlaubnisse für Veranstaltungen im Schuppen 6 werden in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren (Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz) mit folgendem Hinweis erteilt:

„Sollte im Rahmen dieser Veranstaltung Musik dargeboten werden, für die im Übrigen eine ordnungsrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist, ist darauf zu achten, dass kein unzulässiger Lärm verursacht wird. Auf den möglichen Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit wird ausdrücklich hingewiesen“.

Wenn der Gaststättenbehörde bei bestimmten Veranstaltungen bereits Hinweise auf mögliche Lärmbelästigungen bekannt sind, wird als Standard folgende Auflage erteilt:

„Gemäß TA-Lärm darf nach 22.00 Uhr der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) vor den Fenstern betroffener Anwohner nicht überschritten werden“.

 

 

Frage:

Ist es üblich, dass Musikveranstaltungen von einem anerkannten Schallschutzsachverständigen begleitet werden?

Antwort:

Nein

 

 

Frage:

Gehört ein Gutachten durch einen Schallschutzsachverständigen zu den Auflagen, die ein Veranstalter üblicherweise im Rahmen einer Gaststättenerlaubnis für eine Musikveranstaltung in Schuppen 6 erfüllen muss?

Antwort:

Nein

 

 

Frage:

Welche zusätzlichen Kosten kommen nach Einschätzung der Verwaltung auf einen Veranstalter zu, der vor der Veranstaltung ein Schallschutzgutachten vorlegen muss und deren Veranstaltung durch einen Schallschutzgutachter begleitet wird?

Antwort:

Hierzu kann keine Aussage getroffen werden. Die Gaststättenbehörde lässt selbst keine Gutachten erstellen. Die der Behörde von Veranstaltern vorgelegten Gutachten enthalten keine Angaben zu den Kosten.

 

 

Frage:

Bis zu welcher Uhrzeit am Veranstaltungs- oder Folgetag werden üblicherweise Genehmigungen für Musikveranstaltungen in Schuppen 6 erteilt?

Antwort:

Gewerblichen Anbietern von Musikveranstaltungen sind in den meisten Fällen die Erlaubnisse zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank  für den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 03.00 Uhr erteilt worden.

 

 

Frage:

Welche objektiven Kontrollen führt die Stadtverwaltung oder eine andere behördliche Organisation bei angezeigter möglicher Überschreitung der Lärmrichtwerte durch?

Antwort:

Durch den Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz der Hansestadt Lübeck erfolgen im Einzelfall orientierende Schallpegelmessungen.

 

 

 

 

Frage:

Bei welchen Veranstaltungen in der Hansestadt Lübeck ist es nach Erkenntnissen der Verwaltung in diesem Jahr zur Überschreitung der Lärmrichtwerte gekommen?

Antwort:

Es liegen zu vier Veranstaltungen verschiedener Veranstalter an unterschiedlichen Veranstaltungsorten Erkenntnisse vor.

 

 

Frage:

Welche Maßnahmen trifft die Verwaltung in der Regel, wenn ihr Überschreitungen der Lärmrichtwerte angezeigt werden?

Antwort:

In jedem einzelnen Fall ist abzuwägen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Es können Ermahnungen ausgesprochen, Bußgeldverfahren eingeleitet und Auflagen erteilt werden, etwa hinsichtlich der Beauftragung eines Schallschutz-Sachverständigen. Wirkt der Veranstalter nicht mit, kann dessen persönliche Zuverlässigkeit, welche Voraussetzung für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis ist, in Frage gestellt werden.

 

 

Frage:

In wie vielen Fällen wurde sich wann über Lärmbelästigungen durch Musikveranstaltungen in Schuppen 6 bei welchen örtlichen Behörden beschwert?

Antwort:

Den gaststättenrechtlichen Vorgängen lässt sich entnehmen, dass Im Jahre 2011 insgesamt 7 schriftliche Mitteilungen bezüglich der Nutzung des Schuppens 6 eingereicht worden sind. Im Jahre 2012 sind 2 Schriftstücke zum Thema eingegangen.

Als Adressat der Schriftsätze werden die städtischen Bereiche Umweltschutz, Bauordnung, Liegenschaften, Melde- und Gewerbeangelegenheiten und Recht genannt, zudem die Musik- und Kunstschule.

Weiter ist bekannt, durch die Polizei bereits Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen ruhestörenden Lärms, ausgehend von Musikveranstaltungen im Schuppen 6, gefertigt worden sind. Eine Anzeige erfolgte im Jahre 2012, in diesem Jahr wurde eine weitere  Anzeige gestellt.

 

 

Frage:

Wie viele Musikveranstaltungen im Rahmen einer Gaststättenerlaubnis wurden in diesem Jahr in Schuppen 6 genehmigt?

Antwort:

In 2014 sind bisher für 3 Musikveranstaltungen Gaststättenerlaubnisse erteilt worden.

 

 

 

keine

Anlagen

keine

 

 

Stammbaum:
VO/2014/02010   Anfrage von BM Andreas Zander: Genehmigung von Musikveranstaltungen im Schuppen 6   Geschäftsstelle der CDU-Fraktion   Anfrage
VO/2014/02048   Antwort auf Anfrage von BM Andreas Zander: Genehmigung von Musikveranstaltungen im Schuppen 6   3.322 - Melde- und Gewerbeangelegenheiten   Antwort auf Anfrage öffentlich