Vorlage - VO/2014/01841
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Beschlussvorschlag
- Die als Anlage 1 beigefügten „Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck“ (7. Änderung) werden beschlossen.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, künftige Änderungen der Nutzungsbedingungen ohne Beteiligung der Bürgerschaft vorzunehmen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:
Ergebnis: |
| Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V., Genossenschaft der Gothmunder und Schlutuper Fischer, Genossenschaft der Travemünder Fischer, Bereich 1.300 Recht, Bereich 3.390 Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Änderungen wurden eingearbeitet, keine rechtlichen Bedenken |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | X | Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: |
| Nein |
Begründung: |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: |
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| Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes |
Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Zu Beschlussvorschlag 1.:
Seit alters her ist die Hansestadt Lübeck Inhaberin des Fischereirechts an den Lübecker Gewässern. Die Hansestadt Lübeck gestattet die Ausübung der Angelfischerei durch Anglerinnen und Angler im Rahmen der „Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck“ in der Fassung vom 01.01.2013.
Anlässlich der Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) zur Möglichkeit, einen Urlauberfischereischein auszustellen (von drei auf zwei Mal jährlich) und der Diskussionen über die Zulässigkeit des Watangelns am Brodtener Ufer (und nach einer Eingabe des Lübecker Kreisverbandes der Sportfischer e.V. (Kreisverband) am 14.03.2014) sollen die „Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck“ (Nutzungsbedingungen) dazu angepasst werden.
Weiterhin wurden in Abstimmung mit der Genossenschaft der Gothmunder und Schlutuper Fischer, der Genossenschaft der Travemünder Fischer, dem Kreisverband sowie mit dem Bereich Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz, dem Verein Tierschutz Lübeck und Umgebung e.V. und der KWL GmbH verschiedene Verbesserungsvorschläge eingearbeitet.
Die neuen Nutzungsbedingungen (7. Änderung) sind als Anlage 1 beigefügt. Die synoptische Gegenüberstellung der Änderungen der Nutzungsbedingungen ist in Anlage 2 erfolgt.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Zu § 5 Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang
Die Änderung in Abs. 1 dient der Klarheit.
Die Änderung in Abs. 4 ist infolge einer Änderung in § 5 Abs. 1 S. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes erforderlich, da nunmehr nur noch zwei Mal im Jahr ein Urlauberfischereischein ausgestellt werden darf.
Zu § 7 Umfang der Erlaubnis
Die Änderung in ersten Satz ist redaktionell, die Ergänzung ist erfolgt, um eindeutig das Watangeln in Travemünde vom Priwallstrand, vom Badestrand und vom Strand am Brodtener Ufer mit den Einschränkungen der §§ 9 bis 11 zu erlauben.
Zu § 9 Allgemeine Verbote
Der Abs. 2 ist ergänzt worden, um deutlicher darzustellen, wie sich Anglerinnen und Angler zu verhalten haben, wenn sie in der Nähe zu ausliegendem Fischereigeschirr angeln.
Die Änderungen ergeben sich aus Vorschlägen der Lübeck Port Authority, der Genossenschaft der Gothmunder und Schlutuper Fischer und der Genossenschaft der Travemünder Fischer sowie des Kreisverbandes.
Zu § 10 Örtliche Angelverbote
Die Änderung des Abs. 1 k) dient der Klarstellung.
Das in Abs. 1 q) geregelte Angelverbot auf der Nördlichen Wallhalbinsel wird teilweise aufgehoben, um eine Entzerrung in den Innenstadthäfen zu erreichen. Das Angelverbot bleibt von der Drehbrücke bis Anfang des Schuppen F (einschließlich Media Docks) und im Bereich des Liegeplatzes der „Lisa von Lübeck“ erhalten.
Die Änderungen ergeben sich aus Vorschlägen der Lübeck Port Authority und der KWL GmbH.
Die in Abs. 1 r) dazu gekommene Ergänzung um die sonstigen Schwimmhilfen soll Unklarheiten beseitigen, da dazu immer wieder Anfragen von Anglerinnen und Angler eingegangen sind.
Die Änderung des Abs. 2 dient der Klarstellung, die Streichung des Satzes „wobei nur vom Ufer aus geangelt werden darf“ ist erfolgt, da das Watangeln nunmehr erlaubt sein soll.
Zu § 11 Angelbeschränkungen
Die in Abs. 1 a) vorgenommene Änderung bzw. dazu gekommene Ergänzung um die sonstigen Schwimmhilfen soll Unklarheiten beseitigen, die weitere Ergänzung in Abs. 1 a) liegt darin begründet, dass in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. April Hechte und Zander auf Wunsch des Kreisverbandes in der Wakenitz eine Schonzeit haben sollen. Wenn in dieser Zeit mit Kunstködern geangelt wird, ist es nicht mehr möglich, den Fisch zu schonen und lebend ins Wasser zurück zu setzen.
Die Änderung in Abs. 1 b) korrespondiert mit §§ 7 und 10 Abs. 2, wo die Beschränkung (wobei nur vom Ufer aus geangelt werden darf) herausgenommen worden ist und somit das Brandungsangeln, Fliegenfischen und das Angeln mit Wathose jetzt erlaubt ist. Durch diese Änderungen werden die in der Vergangenheit aufgetretenen Verunsicherungen beseitigt. Es darf allerdings weiterhin auf der Trave nur vom Ufer aus geangelt werden.
Mit der Änderung in Abs. 1 b) S. 2 wird das Angeln in den Fischereibezirken I bis IV erweitert, das Grundangeln mit zwei Angelhaken ist jetzt in allen vier Fischereibezirken erlaubt.
Mit der Änderung in Abs. 1 b) S. 3 entfällt die zeitliche Begrenzung für den Fischereibezirk III. Für den Fischereibezirk II bleibt auf Wunsch der Fischer eine zeitliche Begrenzung bestehen. Allerdings sind die Zeiten verlängert und das Angeln mit zwei Angelhaken ist erlaubt worden.
Die Änderung in Abs. 1 c) ist redaktionell.
Die in Abs. 1 e) dazu gekommene Ergänzung um die sonstigen Schwimmhilfen soll Unklarheiten beseitigen. Die weiteren Änderungen zu Abs. 1 e) ergeben sich aus Vorschlägen des Bereiches 3.390 Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz sowie des Vereins Tierschutz Lübeck und Umgebung e.V., da es immer wieder vorkommt, dass sich Wasservögel in den Angelschnüren verfangen oder Anglerinnen bzw. Angler nicht ausreichend Rücksicht nehmen. Um die Anglerinnen und Angler zu sensibilisieren, wurde der Vorschlag aufgenommen.
Zu § 18 Inkrafttreten
Die neuen Nutzungsbedingungen sollen umgehend nach dem erforderlichen Bürgerschaftsbeschluss in Kraft treten, so dass der 01.10.2014 der nächste Termin ist.
Zu Beschlussvorschlag 2.:
Da es sich bei den Nutzungsbedingungen der Sache nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, über die die Bürgerschaft nicht zwingend gem. § 28 GO zu entscheiden hat, erscheint es geboten, die Bürgerschaft von dieser Aufgabe bei zukünftigen Änderungen zu entlasten.
Belange der Kinder und Jugendlichen
Den Belangen von Kindern und Jugendlichen ist durch die Beteiligung des Lübecker Kreisverbandes der Sportfischer e.V., der die Sportfischervereine und deren Jugendwarte vertritt, Rechnung getragen worden. Ein eigenes Jugendgremium ist im Kreisverband nicht vorhanden. Die Änderungen wurden in der Jahreshauptversammlung des Kreisverbandes den Mitgliedern und somit auch den Jugendlichen vorgestellt.
Anlagen
Anlage 1 Nutzungsbedingungen
Anlage 2 Synopse
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | 20140808 Anlage 1 Nutzungsbedingungen Angelfischerei mit §§§ (90 KB) | ||
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2 | öffentlich | 20140808 Anlage 2 Synopse Nutzungsbedingen Angelfischerei (82 KB) |