Vorlage - VO/2013/00324  

Betreff: Konsolidierungskonzept Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd Saxe
Federführend:1.201 - Haushalt und Steuerung Bearbeiter/-in: Schulze, Heike
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Finanz-, Personal- und Rechnungsprüfungsausschuss zur Vorberatung
13.03.2013 
55. Sitzung des Finanz-, Personal- und Rechnungsprüfungsausschusses (Wahlperiode 2008 - 2013) unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
19.03.2013 
70. Sitzung des Hauptausschusses (Wahlperiode 2008 - 2013) unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
21.03.2013 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 41 / 2008 - 2013 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Öff.-rechtl. Vertrag über die Konsolidierungshilfen nach § 16 a desFinanzausgleichgesetzes_ohne_Anlage
Anlage 3 b zum Öff.-rechtl. Vertrag über die Konsolidierungshilfen nach § 16 a desFinanzausgleichgesetzes (FAG)
Liste zusätzliche Konsolidierungsvorschläge

1

Beschlussvorschlag

1.      Der öffentlich-rechtliche Vertrag zum Konsolidierungskonzept (Anlage 1 und 2) wurde am 18.01.2013 von der Vertreterin des Innenministeriums S.-H., Kommunalaufsicht, und Herrn Bürgermeister Saxe unterzeichnet. Diesem Vertrag stimmt die Bürger-
schaft der Hansestadt Lübeck zu.


 

2.      Den zusätzlichen Konsolidierungsvor­schlägen (Anlage 3) wird zugestimmt.

 

 

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

zu 1. FB 1 5
         Die Beteiligung erfolgte im
         Rahmen der Aufstellung des
         Konsolidierungskonzeptes

zu 2. siehe Anlage 3

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Es ist keine unmittelbare Betroffenheit von Kindern und Jugendlichen gegeben

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

Freiwillig und für die Bestätigung des Vertrages gemäß Ziffer 5.5 der Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§16 a FAG) und damit für das Zustandekommen des Vertrages erforderlich.

 

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja (Anlage 2 und 3)

 

Zu 1

Begründung

Zu 1.

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 29.11.2012 (TOP 12.1, Drucksache Nr. 58) den Bürgermeister ermächtigt, die erforderliche Erklärung zum Abschluss des öffentlich–rechtlichen Vertrages über das Konsolidierungskonzept der Hansestadt Lübeck abzugeben. Gleichzeitig hat die Bürgerschaft die Maßnahmen 2012 bis 2015 gem. Anlage 3b des Vertrages als Konsolidierungskon­zept der Hansestadt Lübeck für die Jahre 2012-2015 beschlossen. Diese wurden von der Stabsstelle Konsolidierungskonzept um beschlossene bzw. bereits umgesetzte Maßnahmen aus dem Jahr 2011 ergänzt, da auch die strukturellen Konsolidierungserfolge aus 2011 nach den Richtlinien über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§16 a FAG) zu 100% berücksichtigt werden.

 

Um die Konsolidierungshilfen in Anspruch nehmen zu können, ist die Hansestadt Lübeck verpflichtet, einen angemessenen Eigenanteil zu leisten. Dieser beträgt für den gesamten Konsolidierungszeitraum 28,67 Mio. € (vorläufiger Richtwert) bis 2018. Für die erste Konsolidierungs­phase 2012 bis 2015 sollen 60% (17,20 Mio. €) identifiziert und strukturell eingespart werden. Zur Erreichung dieses Eigenanteils wurde das Konsolidierungskonzept mit einem bisherigen Volumen von 13,87 Mio €  erarbeitet. Das entspricht 48,39 % des vorläufigen Richtwertes. Eine endgültige Festlegung des Richtwertes erfolgt nach Vorliegen der Jahresrechnungen.

 

Das Konsolidierungskonzept für den Zeitraum 2011, 2012 bis 2015 sowie der Vertragsentwurf einschließlich einer Prognose über die weitere Entwicklung des Lübecker Haushalts wurden der Kommunalaufsicht zum 17.12.2012 als Grundlage für das nach den Richtlinien vorgesehene Abstimmungsgespräch übersandt. Das Gespräch fand am 18. Januar 2013 statt. Der Antrag zur Teilnahme am Konsolidierungsfonds mit den erforderlichen Unterlagen wurde zeitgleich auch den Fraktionen der Lübecker Bürgerschaft zur Information und Vorbereitung auf das Abstimmungsgespräch übersandt.

An dem Gespräch haben seitens der Hanse­­stadt Lübeck der Bürgermeister, das Projektkernteam Konsolidierungskonzept, das Rechnungsprüfungsamt sowie Vertreter der Lübecker Fraktionen teilgenommen. Die Teilnahme wurde allen Fraktionen angeboten und das Angebot überwiegend wahr­genommen.

Ferner hat die nach den Richtlinien beim Innenministerium angesiedelte Arbeitsgruppe „Konsolidierungshilfe“, bestehend aus Vertretern der Kommunalauf­sicht, des Landesrechnungshofes (LRH), des Finanzministeriums sowie der kommunalen Landes­­verbände an dem Gespräch teilgenommen.

 

Die Abstimmungen hatten zum Ziel, Einvernehmen über die Maßnahmen des vorgelegten Konsolidie­rungs­­konzeptes herbei zu führen. In wenigen Positionen erfolgte eine einvernehmliche Änderung des Entwurfes (Anlage 3b), da die strukturelle Wirkung der betroffenen Maßnahmen in Teilen nach den Richtlinien nicht anerkannt wurde (lfd. Nr. 36) oder die Erläuterungen nicht ausreichend dezidiert abgefasst waren (lfd. Nr. 35, 58). Bei diesen Maßnahmen wurden die erwarteten Konsolidierungsbeträge reduziert bzw. vollständig aus der Addition des Gesamtbetrages herausgelöst (in Klammern gesetzt). Diese Maßnahmen werden weiter verfolgt und bei einer Umsetzung auf die zu erbringende Gesamtsumme angerechnet.

 

Der Vertrag wurde mit den Änderungen aus dem Abstimmungsgespräch unmittelbar am 18.01.2013  vom Bürgermeister und der Vertreterin des Innenministeriums unterzeichnet.

Darin ist der von der Hansestadt Lübeck zu erbringenden Eigenanteil in Höhe von 13,87 Mio € mit den in Anlage 3b hinterlegten Maßnahmen geregelt. Das entbindet die Hansestadt Lübeck jedoch nicht von der Verpflichtung, den gesamten Eigenanteil in dem Konsolidierungszeitraum bis 2018 zu erbringen.

 

Die Hansestadt Lübeck ist gemäß Ziffer 4.4 der Richtlinien verpflichtet, den tatsächlich erbrachten Eigenanteil nach erfolgter Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen schlüssig und nachvollziehbar zu belegen. Sofern eine Konsolidierungsmaßnahme weder umgesetzt noch ersetzt wird, erfolgt eine Kürzung der Konsolidierungshilfe um das Zehnfache der nicht realisierten Maßnahme.

 

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist das Zustimmen der Bürgerschaft innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung. Erst damit ist die Voraussetzung für die Gewährung der Konsolidierungshilfe erfüllt. Die Bürgerschaftssitzung am 21.03.2013 ist daher der letztmögliche Zeitpunkt zur Zustimmung zu dem Vertrag, der im Anschluss im Internet veröffentlicht werden muss.

 

Zu 2.

In dem Vertrag vom 18.01.2013 hat sich die Hansestadt Lübeck zusätzlich verpflichtet, bis Ende März 2013 weitere Maßnahmen nachzumelden, die als Konsolidierungsbeitrag anerkannt werden können.

Diese sind in der als Anlage 3 beigefügten Liste „zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen“ enthalten. Die Hansestadt Lübeck arbeitet damit im Sinne der Richtlinie und des Vertrages weiter an dem Ziel, den Richtwert von 60% bis zum Ende des ersten Konsolidierungszeitraumes 2015 maßnahmenbezogen zu hinterlegen und umzusetzen.

 

 

1)

Anlagen

1)     öffentlich-rechtlicher Vertrag

2)     Anlage 3b des öffentlich-rechtlichen Vertrages

3)     Liste „zusätzliche Konsolidierungsvorschläge“

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Öff.-rechtl. Vertrag über die Konsolidierungshilfen nach § 16 a desFinanzausgleichgesetzes_ohne_Anlage (174 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 3 b zum Öff.-rechtl. Vertrag über die Konsolidierungshilfen nach § 16 a desFinanzausgleichgesetzes (FAG) (494 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Liste zusätzliche Konsolidierungsvorschläge (115 KB)