Auszug - Antrag des AM Detlev Stolzenberg (Unabhängige Volt-PARTEI): Erwerb Glashüttenweg 33-35 (Industriedenkmal F-Bau)  

11. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege
TOP: Ö 7.3
Gremium: Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 08.07.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:07 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
VO/2024/13428 Antrag des AM Detlev Stolzenberg (Unabhängige Volt-PARTEI): Erwerb Glashüttenweg 33-35 (Industriedenkmal F-Bau)
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftstelle Unabhängige-Volt-PARTEI Bearbeiter/-in: Szampanska, Karoline
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Gem. TOP 1 ist AM Rottloff befangen und verlässt daher für die Zeit der Beratung und Abstimmung über TOP 7.3 den Raum.

 

AM Stolzenberg erläutert seinen Antrag. Fr. Frank empfiehlt den Antrag im Gesamtkontext des investiven Haushaltes 2025 zu betrachten. AM Stolzenberg spricht zum Kaufpreis und zu erwartbaren Gewinnen. AM Junghans spricht zur Prioritätensetzung und zu finanziellen Folgewirkungen. AM Petereit ergänzt, dass ein Investor fehle. AM Wegner erinnert daran, dass über die Entwicklung des Geländes und anderer ehemaliger Industriegebiete sowie über den Wert von Industriedenkmalen in der Vergangenheit mehrfach gesprochen worden wäre. Es wäre laut Hr. Wegner besser gewesen, wenn auf den Sachverhalt Glashüttenweg 33-35 frühzeitiger hingewiesen worden wäre. AM Wegner erkundigt sich, inwieweit die Verwaltung Möglichkeiten sehe, dass die Planungen zum Glashüttenweg 33-35 geändert werden können. AV Stolzenberg schlägt vor, das Thema im nichtöffentlichen Teil aufzurufen. AM D’Amico sieht als Voraussetzung für mögliche Kaufverhandlungen die Kenntnis darüber, ob die Stadt als potentielle Käuferin in Frage kommt sowie über den Kaufpreis. AM Prüß hält einen Ankauf derzeit nicht für leistbar und fordert den Ausschuss auf, sich zu einer vorausschauenden Entwicklung und einer wirtschaftlichen Nachnutzung von Industriedenkmalen zu bekennen. AM Stolzenberg spricht zur Zuständigkeit des Bauausschusses im Hinblick auf die Stadtentwicklung. Es gehe im Antrag jedoch lediglich um die Fragestellung, ob das Gebäude erhalten werden solle. AM Petereit hält eine Abstimmung über den Antrag für angebracht. Fr. Frank erläutert, dass gemäß bisher vorgelegter Unterlagen der Erhalt wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Zur formalen Empfehlung an die Bürgerschaft sprechen AM Burakowski und AM Petereit. AM Burakowski schlägt vor, den Antrag in einen Prüfauftrag zu ändern. Fr. Frank sehe in diesem Fall den Wirtschaftsausschuss und den Bauausschuss als zuständig an. AM Stolzenberg formuliert folgenden Änderungsantrag:

Der Kulturausschuss spricht sich für den Erhalt des Industriedenkmals Glashüttenweg 33-35 aus und empfiehlt dem Bürgermeister [zu prüfen], ob eine Erhaltung erreicht werden kann.

AM Dr. Junghans schlägt vor, dem Bauausschuss eine Einschätzung zu geben. AM D’Amico schließt sich an und spricht erneut zu den Voraussetzungen zur Aufnahme von Verhandlungen. AM Petereit spricht sich grundsätzlich für den Erhalt von Industriedenkmalen aus. Er stellt aber dar, dass er die konkrete Beratung und den Antrag aufgrund der Verspätung für wenig zielführend halte und plädiert für einen konstruktiven Umgang anhand des von der Verwaltung vorzulegenden Berichts zum Bestand von Industriedenkmalen. AM Stolzenberg stellt dar, dass er trotz vorliegender Abrissgenehmigung noch Handlungsspielraum sehe.        

 

AM Stolzenberg formuliert folgenden Änderungsantrag:

Der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege teilt dem Bauausschuss und dem Wirtschaftsausschuss die Einschätzung mit, dass das Industriedenkmal F-Bau (Glashüttenweg 33-35) erhaltenswert ist. Die Verwaltung wird beauftragt Wege zu prüfen, den Erhalt zu sichern.

 

Zur Formulierung des Änderungsantrages spricht AM Dr. Junghans. Fr. Frank äußert, dass der Hauptausschuss, ggf. sogar die Bürgerschaft zustimmen müsse und weist auf die Möglichkeit hin, das Thema mit den Wirtschafts- und Baupolitikern in den Fraktionen zu erörtern. Zur Abstimmung sprechen AM Stolzenberg, AM Wegner und AM Petereit.  

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag in geänderter Fassung abstimmen.

 

Der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege

stimmt dem Änderungsantrag einstimmig bei 6 Enthaltungen zu.

 

AM Rottloff kehrt zurück.

 

[Anm. der Protokollführung:

  1. Nach Rücksprache mit dem Büro der Bürgerschaft und dem Bereich Recht wurde den Mitgliedern des Ausschusses am 10.07.2024 mitgeteilt, dass eine Überweisung/Empfehlung von einem Fachausschuss in andere Fachausschüsse nicht möglich sei. Die Verwaltung könne den o.g. Antrag somit nicht in die Fachausschüsse weiterreichen. Es wurde auf die Möglichkeiten hingewiesen, entweder einen Antrag in der Bürgerschaft zu stellen oder den Antrag über die Ausschussmitglieder direkt in die zuständigen Ausschüsse einzubringen.

 

  1. Der (geänderte) Beschluss ist zu beanstanden. Der Ausschuss hat nicht die Kompetenz, die Verwaltung zu einem bestimmten Handeln zu „beauftragen“. Dies folgt aus der Zuständigkeitsordnung i.V.m. § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung. Der Beschluss ist dahingehend auszulegen, dass der Bürgermeister gebeten wird, entsprechend zu verfahren.

 

  1. Zur inhaltlichen Reichweite des Beschlusses ist darüber hinaus Folgendes klarzustellen:
    Die Frage, ob ein Denkmal erhaltungswürdig ist, ist zunächst eine denkmalrechtliche Angelegenheit nach dem Denkmalschutzgesetz SH (DSchG). In § 3 Abs. 1 DSchG ist aber bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgabe des Denkmalschutzes als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen. Da es sich bei diesen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht um Selbstverwaltungsaufgaben handelt, ist hierfür die Bürgerschaft und sind damit auch die Ausschüsse nicht zuständig (vgl. §§ 2, 3, 27 Abs. 1 Satz 2 und 65 Abs. 5 GO). Soweit bei der Durchführung dieser Aufgaben ein Ermessensspielraum besteht, kann sich der Bürgermeister von einem Ausschuss beraten lassen (§ 65 Abs. 5 Satz 2 GO). Ein Initiativrecht steht dem Ausschuss aber nicht zu.

 

Demgegenüber heißt es in § 1  Abs. 3 DSchG, dass das Land, die Kreise und die Gemeinden die Aufgabe des Denkmalschutzes fördern und sich ihren Denkmälern in besonderem Maße anzunehmen und diese vorbildlich zu pflegen haben. Daraus lässt sich zwar nicht die Pflicht zu einer bestimmten Maßnahme ableiten, wohl aber die Pflicht, bei allen Maßnahmen und Planungen den Schutz und die Pflege von Denkmalen zu berücksichtigen, wenn diese Belange berührt werden. Für die Gemeinden manifestiert sich diese Pflicht besonders bei der Bauleitplanung. Darüber hinaus beinhaltet die Förderpflicht auch die Aufgabe, beim Formulieren von Zielen, Erlass anderer Normen (z. B. Satzungen) die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege zu berücksichtigen (vgl. Wiener in PdK SH G-11, § 1 DSchG Rn. 5). Es ist also zu unterscheiden zwischen der Pflicht der Kommunen bei Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben auch Denkmalschutz und Denkmalpflege zu beachten und den Aufgaben der Denkmalschutzbehörden, die diese als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung erfüllen.

 

Der Beschluss des Ausschusses lautet wie folgt: „Der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege teilt dem Bauausschuss und dem Wirtschaftsausschuss die Einschätzung mit, dass das Industriedenkmal F-Bau (Glashüttenweg 33-35) erhaltenswert ist. Die Verwaltung wird beauftragt Wege zu prüfen, den Erhalt zu sichern.“

Da die denkmalrechtliche Prüfung eines Antrags auf Abrissgenehmigung eine Angelegenheit der Denkmaschutzbehörde nach dem DschG und somit eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ist, besteht insoweit kein Mitspracherecht des Ausschusses. Die geforderte Prüfung der Erhaltsicherung kann sich daher nur auf anderweitige Maßnahmen, also außerhalb des denkmalrechtlichen Verfahrens, beziehen, wie z.B. der Kauf des Gebäudes oder die Übernahme der Erhaltungspflicht des Eigentümers. Ob die Verwaltung in eine solche Prüfung einsteigt, kann vom Ausschuss aber aus den oben unter 2. genannten Gründen nicht gefordert, sondern nur erbeten werden. Kommt der Bürgermeister zu dem Ergebnis, dass eine solche Maßnahme z.B. in Anbetracht der Haushaltslage nicht in Betracht kommt, kann er ohne Weiteres von einer Befassung mit der Angelegenheit absehen. Eine Verpflichtung könnte allenfalls durch einen Beschluss der Bürgerschaft herbeigeführt werden, die dann in eigener Verantwortung eine sorgfältige Abwägung im Hinblick auf die haushaltswirtschaftlichen Belastungen vornehmen müsste.]

 


 


Beschluss (in geänderter Fassung):

Der Kulturausschuss empfiehlt der Bürgerschaft folgende Beschlussfassung:

Die Verwaltung wird beauftragt, Grunderwerbsverhandlungen mit dem Eigentümer Glashüttenweg 33-35 zu führen, um den Erhalt des Industriedenkmals F-Bau sicherzustellen. Auf die Bestimmungen des § 21 (Enteignung) Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen

 

Der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege teilt dem Bauausschuss und dem Wirtschaftsausschuss die Einschätzung mit, dass das Industriedenkmal F-Bau (Glashüttenweg 33-35) erhaltenswert ist. Die Verwaltung wird beauftragt Wege zu prüfen, den Erhalt zu sichern.


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

8

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

6

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum