Auszug - Bebauungsplan 22.57.00 - Gewerbegebiet Herrenholz Nord (CITTI Großhandelslager) - Satzungsbeschluss (5.610) 120. Änderung des Flächennutzungsplanes für den TB Herrenholz Nord - Abschließender Beschluss (5.610)  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 2.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Mo, 19.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:35 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2017/04967 Bebauungsplan 22.57.00
- Gewerbegebiet Herrenholz Nord (CITTI Großhandelslager) -
Satzungsbeschluss (5.610)

120. Änderung des Flächennutzungsplanes für den TB Herrenholz Nord -
Abschließender Beschluss (5.610)
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Glogau
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Schröder, Ulrike
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Howe bemängelt, dass der Bereich der Stadtplanung und Bauordnung die Einwände vom Umwelt- und Naturschutz abgewägt habe und es keine Ausgleichsflächen für die aus dem Landschaftsschutzgebiete entlassenen Flächen gäbe, analog zu den B-Plangebieten an der Kepler-Schule, Howingsbrook und Neue Teutendorfer Siedlung.

Herr Howe sieht es kritisch, dass der Beschluss zulassen solle, dass sich auf den neu zu entwickelnden Flächen Handwerks- und Gewerbebetriebe mit bis zu 200 m² Verkaufsfläche ansiedeln können.

 

Frau Friedrichsen möchte wissen, an welcher Stelle das Niederschlagswasser versickern solle, da die gesamte Fläche versiegelt sein werde.

 

Herr Ramcke möchte wissen, warum die Verwaltung in der Abwägung, Teil B, V. Klimaschutz unter 1.9 Energiekonzept (für die Planung erstellen) dieses für nicht erforderlich halte und warum der Einwand unter 1.10 (Auswirkungen auf Klima und Ressourcen minimieren) als unerheblich betrachtet werde.

Herr Ramcke möchte zusätzlich gerne eine Bilanz sehen, an welcher Stelle welche Ausgleichsflächen für B-Plangebiete errichtet werden.

 

Frau Schröder erläutert, dass die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet sich in diesem Fall lediglich auf die Vorhaben der CITTI Märkte GmbH & Co. KG im Bereich Herrenholz Nord beziehe und die gewählte Formulierung insofern unpräzise sei.

Herr Schröder ergänzt, dass die im Rahmen der Waldumwandlung geforderte Abholzung der Bäume im Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes eine Forderung der Forstbehörde gewesen sei.

 

Frau Schröder führt weiter aus, dass die nachgefragte Versickerung des Regenwassers in einem Versickerungsgraben bzw. Versickerungsbecken am Waldrand in Richtung des Waldes abgewickelt werde.

 

Zu den Fragen zum Klimaschutz erklärt Frau Schröder, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Anbau an den bestehenden Altbau (Großhandelslager) handele und insofern nicht von einer grundlegenden Änderung der Energieversorgung auszugehen sei.

Herr Schröder ergänzt, dass man zwischen den im Rahmen eines Bauantrages erforderlichen Fachplanungen und den für das B-Planverfahren notwendigen Gutachten und Konzepten unterscheiden müsse. In diesem Fall sei ein vorhabenbezogenes Energiekonzept nicht über das B-Planverfahren zu regeln.

 

Herr Pluschkell möchte wissen, ob die in der Begründung zum BP unter Nr. 4.2. Ausweisung als Gewerbegebiet, in dem Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind, die genannten Handwerks- und Gewerbebetriebe mit einer Verkaufsstätte mit maximaler Größe von 200m² VK zulässig seien.

Frau Schröder erläutert, dass diese Regulierung regelmäßig für Lübecker Gewerbegebiete gelte. Die textliche Festsetzung im Teil B unter Pkt. 1.2 sei eine Standardformulierung. Sie ermögliche für den Fall der Aufgabe des CITTI-Großhandelslagers die Nachnutzung als Gewerbegebiet, in dem Einzelhandel unzulässig ist; aber ausnahmsweise den sich dort ansiedelnden Handwerks- und Gewerbebetrieben die Möglichkeit eröffnet werde, eine Verkaufsstätte für die von ihnen produzierten Produkte in einer Größe von bis zu maximal 200m² VK-Fläche auf dem jeweiligen Betriebsgelände zu errichten. Diese zulässigen Verkaufsstätten seien für jeden neu angesiedelten Betrieb jeweils möglich.

 

Herr Howe möchte wissen, ob bei einer möglichen gewerblichen Ansiedlung das zentrenrelevante Sortiment ausgeschlossen sei, was Frau Schröder bestätigt.

 

Herr Quirder möchte wissen, ob damit ausreichend sichergestellt sei, dass CITTI dort nicht weitere Verkaufsflächen ansiedeln könne.

Frau Schröder bestätigt, dass die Gewerbegebietsausweisung dieses B-Planes für die CITTI-Märkte nur das Großhandelslager ohne jede Verkaufsfläche ermögliche.

Herr Schröder verweist in diesem Zusammen hang auf die textlichen Festsetzungen im Teil B, Text Nr. 1.1 und 1.2.

 

Frau Maurer weist bezüglich der Frage von Herrn Ramcke auf eine Internetadresse hin, unter der die Ausgleichsflächen aufgeführt seien und sagt zu, diese den Mitgliedern des Bauausschusses noch zur Verfügung zu stellen.

 

Frau Friedrichsen möchte wissen, ob es theoretisch möglich sei, dass bei einem Wegfall des Lagers sich an der Stelle mehrere Händler mit jeweils 200m² VK-Fläche niederlassen können.

Frau Schröder bestätigt ihr dies.

 

Die SPD-Fraktion beantragt eine Unterbrechung zur Beratung.

 

 

Der Vorsitzende unterbricht die Sitzung (16:30 Uhr).

Der Vorsitzende führt die Sitzung weiter fort (16:42 Uhr).

 

 

Herr Quirder beantragt, dass der Absatz 1.2 im Textteil B gestrichen werde („Ausnahmsweise können Verkaufsstätten eines im Plangebiet ansässigen Handwerks- oder Gewerbebetriebes zugelassen werden, wenn die Verkaufsstätte in unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Betrieb steht und die Verkaufsfläche 200m² nicht überschreitet (§ 1 Abs. 6 BauNVO)“)

 

Frau Schröder gibt zu bedenken, dass es dann eine zumindest eingeschränkte Beteiligung geben müsse, sodass eine Erreichung der Bürgerschaft am 29.06.2017 nicht mehr möglich sei.

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag von Herrn Quirder abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

Für den Antrag von Herrn Quirder:6 Stimmen

Gegen den Antrag von Herrn Quirder:9 Stimmen

Der Bauausschuss lehnt den oben stehenden Antrag von Herrn Quirder mehrheitlich ab.

 

Der Vorsitzende lässt über die unveränderte Vorlage abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

Für die Vorlage:9 Stimmen

Gegen die Vorlage:2 Stimmen

Enthaltungen:4 Stimmen

Der Bauausschuss empfiehlt mehrheitlich gemäß Beschlussvorschlag zu beschließen.

 

 


Beschluss:

1. Die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zum Entwurf der 120. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Entwurf des Bebauungsplanes 22.57.00 – Gewerbegebiet Herrenholz Nord (CITTI Großhandelslager)– abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlichen Belange hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck geprüft und in die Abwägung eingestellt. Gleiches gilt für die Stellungnahmen aus vorangehenden Beteiligungsverfahren nach den §§ 3 und 4 BauGB, soweit sie für die Abwägungsentscheidung zu den Bauleitplänen noch von Belang sind.

Der Bericht zur Prüfung und Abwägung der im Rahmen der durchgeführten Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 1) gebilligt.

Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2.Die 120. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 2) beschlossen.

Die zugehörige Begründung wird in der vorliegenden Fassungen (Anlage 3) gebilligt.

3.Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein nach § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorzulegen und da­nach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu ma­chen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Änderungsplan mit Begründung und zusam­menfassender Erklärung während der Sprechstunden eingese­hen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

4.Auf Grund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie nach § 84 der Landesbauordnung wird der Bebauungsplan 22.57.00 – Gewerbegebiet Herrenholz Nord (CITTI Großhandelslager)– in der vorliegenden Fassung (Anlage 4) als Satzung beschlossen.

Die zugehörige Begründung wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 7) gebilligt.

5.Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes durch die Bürgerschaft nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingese­hen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.