Auszug - Bündnis90/DIEGRÜNEN - Austauschantrag zu VO/2015/02247 Fracking  

12. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck 2013 - 2018
TOP: Ö 5.7
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: abgelehnt
Datum: Do, 29.01.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:01 - 21:11 Anlass: Sitzung
VO/2015/02310 Austauschantrag zu VO/2015/02247 Fracking
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Es sprechen BM Mählenhoff, BM Böhm, BM Metzner, Bm howe, erneut BM Mählenhoff und BM Metzner

Es sprechen BM Mählenhoff, BM Böhm, BM Metzner, Bm howe, erneut BM Mählenhoff und BM Metzner.

Beschluss:

Beschluss:

Die Bürgerschaft fordert die Landesregierung auf:

1. Die mittelbar und unmittelbar betroffenen Kommunen, Kreise und öffentlichen

Wasserversorger bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen unter

vollständigem Zugang zu allen Akten zu beteiligen. Erteilte Erlaubnisse und

Genehmigungen sind unverzüglich elektronisch frei zugänglich zu veröffentlichen.

2. Die Wasserbehörden anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz

uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.

3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen

Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu

vermeiden.

4. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher

sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-,

Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem

derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das

gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der

Antragsteller/Rechteinhaber.

5. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende

Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als

ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl

mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren

sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften

vollständig ersetzen kann.

6. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine

Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede

Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes

Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine

ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.

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7. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und

technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen

kann. Hierzu muss die Gesetzgebungskompetenz des Landes in den Bereichen

Wasserrecht und Verwaltungsverfahrensrecht genutzt werden, um den Einsatz der

Fracking-Technologie so weit wie möglich landesrechtlich zu verhindern.

8. Antragstellern von Betriebsplänen jedwede Genehmigung zu verweigern oder

wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen,

undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich

sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht

gegeben. Die fachliche Zuverlässigkeit von Subunternehmern ist gesondert zu

prüfen.

9. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und

eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige,

wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).

10. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser

in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig,

zu widerrufen.

Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.

11. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR

zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in

Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck wird beauftragt und ermächtigt

a) die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen

Genehmigungen in Haftung zu nehmen, wenn die Gemeinde nicht im vollen

Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder

Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden;

b) über das Land Schleswig-Holstein auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass

das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht

modernisiert wird;

c) keinerlei Flächen für die Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

zur Verfügung stellen, solange Fracking nicht rechtsverbindlich ausgeschlossen

wurde;

d) diese Interessen der Hansestadt Lübeck gegenüber der Landesregierung und

dem Bergamt auch auf gerichtlichem Wege zu vertreten.

Der Bürgermeister möge berichten.

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitliche Ablehnung bei

Ja-Stimmen:              12

Nein-Stimmen:              33

Enthaltungen:              0