Die Bürgerschaft fordert die Landesregierung auf:
1. Die mittelbar und unmittelbar betroffenen Kommunen, Kreise und öffentlichen
Wasserversorger bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen unter
vollständigem Zugang zu allen Akten zu beteiligen. Erteilte Erlaubnisse und
Genehmigungen sind unverzüglich elektronisch frei zugänglich zu veröffentlichen.
2. Die Wasserbehörden anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz
uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen
Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu
vermeiden.
4. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher
sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-,
Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem
derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das
gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der
Antragsteller/Rechteinhaber.
5. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende
Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als
ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl
mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren
sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften
vollständig ersetzen kann.
6. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede
Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes
Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine
ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
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7. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und
technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen
kann. Hierzu muss die Gesetzgebungskompetenz des Landes in den Bereichen
Wasserrecht und Verwaltungsverfahrensrecht genutzt werden, um den Einsatz der
Fracking-Technologie so weit wie möglich landesrechtlich zu verhindern.
8. Antragstellern von Betriebsplänen jedwede Genehmigung zu verweigern oder
wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen,
undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich
sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht
gegeben. Die fachliche Zuverlässigkeit von Subunternehmern ist gesondert zu
prüfen.
9. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und
eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige,
wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
10. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser
in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig,
zu widerrufen.
Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
11. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR
zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in
Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck wird beauftragt und ermächtigt
a) die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen
Genehmigungen in Haftung zu nehmen, wenn die Gemeinde nicht im vollen
Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder
Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden;
b) über das Land Schleswig-Holstein auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass
das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht
modernisiert wird;
c) keinerlei Flächen für die Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
zur Verfügung stellen, solange Fracking nicht rechtsverbindlich ausgeschlossen
wurde;
d) diese Interessen der Hansestadt Lübeck gegenüber der Landesregierung und
dem Bergamt auch auf gerichtlichem Wege zu vertreten.
Der Bürgermeister möge berichten.