Auszug - Melderegisterauskünfte für das Jahr 2013  

10. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck 2013 - 2018
TOP: Ö 7.2.1
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 18.09.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 21:21 Anlass: Sitzung
VO/2014/01804 Melderegisterauskünfte für das Jahr 2013
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Bernd Möller
Federführend:3.322 - Melde- und Gewerbeangelegenheiten Bearbeiter/-in: Blank, Britta
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Antwort:

Antwort:

Zu 1:

(Wie viele Anfragen an die Meldebehörde bzgl. Auskunftserteilung gab es insgesamt?)

 

2013 wurden an Private 36.549 einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 27 des Landesmeldegesetzes für Schleswig-Holstein (LMG Schl.-H.) erteilt.

 

Zu 2:

(Wie viele dieser Anfragen auf Auskunftserteilung von Melderegisterdaten wurden abgelehnt?)

 

Die Anzahl der abgelehnten Anfragen ist nicht ermittelbar.

 

Zu 3:

(Wie hoch waren die Einnahmen der Meldeämter durch Melderegisterauskünfte?)

 

2013 betrugen die Einnahmen 205.250,- €.

 

Zu 4:

(Werden die Einnahmen aus Melderegisterauskünften einer bestimmten Verwendung
zugeführt?)

 

Nein.

 

Zu 5:

(Besteht eine online-Schnittstelle für Melderegisterauskünfte?)

 

Eine direkte Schnittstelle besteht nicht. Die Meldebehörde darf gem. § 27 Abs. 2 LMG seit dem 01.11.2007 einfache Melderegisterauskünfte automatisiert über das Internet erteilen, wenn die Betroffenen der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Im Auftrag der Meldebehörden des Landes Schleswig-Holstein betreibt die Firma Dataport eine Spiegeldatenbank für das Bundesland Schleswig-Holstein. In dieser wird ein Großteil der Meldedaten aller Personen, die in den Datenbeständen der Meldebehörden Schleswig-Holsteins geführt werden, gespiegelt vorgehalten.

 

 

Zu 6:

(Wie hoch schätzt die Verwaltung den Personalaufwand für die Bearbeitung von Mel-
deregisterauskünften?)

 

Der Personalaufwand ist unterschiedlich hoch, je nach Art der Beantragung (persönlich oder schriftlich). Bei  persönlicher Beantragung einer Melderegisterauskunft in einem der Stadtteilbüros entsteht eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 3 Minuten pro Fall. Bei schriftlicher Beantragung einer Melderegisterauskunft entsteht eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 20 Minuten – verteilt auf mehrere Arbeitstage - pro Fall.  

 

Zu 7:

(Wie hoch sind die Gebühren der Stadtverwaltung für die Bearbeitung und Beantwortung einer einfachen Melderegisterauskunft?)

 

Die Verwaltungsgebühren für einfache Melderegisterauskünfte richten sich nach Nr. 5.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008 (GVOBL. Schl.- H. S 383) und betragen grundsätzlich 7,50 € bei persönlicher oder schriftlicher Beantragung; bei einfachen Melderegisterauskünften über das Internet betragen sie 4,50 €,  für registrierte Großanfrager (z.B. Inkasso-Büros) 5,- €. Für Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 9 Abs. 3 LMG Schl.-H. gesondert aufbewahrten Daten, sind zwischen 10,- und 14,- € zu erheben.

 

Zu 8:

(8.  Ist die Höhe der Gebühr abhängig von der Anzahl der getätigten Anfragen?)

 

Nein.

 

Zu 9:

(9.  Wie viel Zeit liegt durchschnittlich zwischen der Antragstellung und der Auskunfterteilung?)

 

Das ist unterschiedlich; bei Auskunftsersuchen mittels persönlicher Beantragung in einem der Stadtteilbüros ist mit durchschnittlich 3 Minuten zu rechnen, bei schriftlicher Beantragung mit durchschnittlich 4 Wochen. Bei Anfragen über das Internet stehen die Auskünfte sofort zur Verfügung.   

 

Zu 10:

(10. Wie viele der Anfragen auf einfache Melderegisterauskunft werden aufgrund fehlen-
der Angaben oder mangelnder Beweise für ein rechtliches oder berechtigtes Interesse  abgelehnt?)

 

Keine, da bei einer einfachen Melderegisterauskunft ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nicht nachgewiesen werden muss. Einfache Melderegisterauskünfte sind nicht an sachliche Voraussetzungen (außer der Gebührenentrichtung) gebunden. Die gesuchte Person muss lediglich eindeutig identifiziert werden.

 

Zu 11:

(11. Wie viele der erteilten Melderegisterauskünfte gehen an Private?)

 

Alle, da Auskünfte an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen als Datenübermittlungen einzustufen sind.

 

Zu 12 und 13:

(Wie viele Anträge auf Melderegisterauskünfte wurden durch öffentlich-rechtliche Träger getätigt?  Wie viele Nachfragen auf Melderegisterauskünfte wurden durch Strafverfolgungsbe-hörden getätigt?)

 

Eine genaue Anzahl von Anträgen auf Melderegisterauskünfte (Datenübermittlungen) ist nicht ermittelbar, da die Datenübermittlungen in unterschiedlichen Formen (elektronisch, schriftlich und mündlich) erfolgen.

 

Zu 14:

(Wird der Anfrager und die Anfrage im Zusammenhang mit der Person gespeichert, so dass nachvollziehbar ist, wer etwas über eine Person erfragt hat?)

 

Für die einfache Melderegisterauskunft besteht gem. § 27 LMG Schl.-H. keine Dokumentationspflicht. Das Melderegister steht Personen, die nicht Betroffene oder Behörden und sonstige öffentliche Stellen sind, nach Maßgabe des Landesmeldegesetzes offen. Bei jedem Datenzugriff auf den Datensatz einer Lübecker Bürgerin oder eines Lübecker Bürgers durch einen berechtigten Sachbearbeiter der Meldebehörde erfolgt aber eine Protokollierung im Einwohnerverfahren, wer zu welcher Uhrzeit mit welchem Anliegen auf den jeweiligen Datensatz zugegriffen hat.

 

Eine weiter gehende Regelung gilt für Fälle der erweiterten Melderegisterauskunft. Gem. § 24 LMG Schl.-H. erstrecken sich die Maßnahmen für Kontrollen der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung hier auf die Protokollierung der übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Datenübermittlung, der Daten abrufenden Stelle und den Übermittlungszweck. In den Fällen der erweiterten Melderegisterauskunft kommt es durch die schriftliche Beantragung über das Melderegisterersuchen zu einer Dokumentation der Daten verarbeitenden Person, des Zeitpunkts und Umfangs der Datenverarbeitung.

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis.