Auszug - Antwort - Denkmalschutz auf der Nördlichen Wallhalbinsel. Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Bürgerschaft von BM Herrn Hans-Jürgen Schubert, Sitzung der Bürgerschaft am 27.09.2012  

Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 41 / 2008 - 2013
TOP: Ö 7.1.1
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 21.03.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 22:58 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2013/00329 Denkmalschutz auf der Nördlichen Wallhalbinsel. Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Bürgerschaft von BM Herrn Hans-Jürgen Schubert, Sitzung der Bürgerschaft am 27.09.2012
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Annette Borns
Federführend:4.491 - Archäologie und Denkmalpflege Bearbeiter/-in: Hunecke, Irmgard
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Antwort:

 

 

Antwort:

 

1. Frage:

Antwort:

Nein. Es fand lediglich ein kollegialer Meinungsaustausch per e-mail und Telefon zwischen einer Mitarbeiterin der Abt. Denkmalpflege HL – zuständig für das Fachgebiet Inventarisation – und diversen Inventarisatoren anderer Landesdenkmalämter BRD statt, die sich in einer AG der bundesweiten Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik (VDL) fachlich besprechen und austauschen. Aussagen über Aktivitäten schleswig-holsteinischer DenkmalpflegerInnen, als MitarbeiterInnen des Landesamtes für Denkmalpflege in Kiel können an dieser Stelle nicht beantwortet werden.

2. Frage

Antwort:

Nein. Es handelt sich hierbei lediglich um kollegiale Ratschläge/Hinweise per e-mail, die von Einzelnen in Form persönlicher Einschätzungen abgegeben wurden. Keiner der KollegInnen war vor Ort und vermutlich niemand von ihnen kennt das betr. Areal in Bezug auf die zu prüfende Fragestellung. Ihre Hinweise benennen lediglich zu prüfende rechtliche Grundlagen, bzw. machen aufmerksam auf annähernd vergleichbaren Baubestand in ihrem eigenen jeweiligen Zuständigkeitsgebiet, das jeweils nach dem dort anzuwendenden Denkmalschutzgesetz zu prüfen und zu bewerten ist. Weder die o.g. AG Inventarisation der VDL, noch einzelne Landesdenkmalämter in Deutschland haben offiziell zu dem Sachverhalt Stellung genommen.

3. Frage:

Antwort: -

4. Frage:

Antwort:

Nein, da keine Stellungnahmen vorhanden waren, s. oben

5. Frage:

Antwort:

dem Dringlichkeitsantrag von AM Sellerbeck wurde nicht stattgegeben; erneute Diskussion dazu i.d. Sitzung 14.11. bei Berichterstattung durch Frau Koretzky; Kenntnisnahme durch den Ausschuß für Kultur und Denkmalpflege.

6. Frage:

Antwort:

In der Vorbereitungsphase der Denkmalschutzprüfungen in den Jahren 1991-1993 wurden seitens der Stadtverwaltung (Stadtplanung und Denkmalpflege) zwei Gutachten eingeholt:

a) städtebaulich-historische Analyse; Prof. Nieschalk,

b) architektonisch-statische Analyse, Dipl.Ing. P. Kröger, Dipl. Ing. S.Morawe-Krüger,

die deutliche Unterschiede der Wertigkeiten der Schuppen auf der NWHI benennen, sowohl städtebaulich als auch substanziell. Diese waren u.a. Grundlage der denkmalpflegerischen Bewertung durch die damaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Amtes für Denkmalpflege (auf der Stelle der Inventarisation im Amt für Denkmalpflege der Hansestadt Lübeck damals Dr. Peter Kallen).

Die Akten der Abt. Denkmalpflege enthalten darüber hinaus keine Unterlagen mit Begründungen zur unterschiedlichen Entscheidungsfindung; die heutigen Mitarbeiter/innen waren damals nicht beteiligt (alle später angestellt worden).

7. Frage:

Antwort:

Die Schuppen 6 und 9 wurden zeitlich deutlich vor der Prüfung der NWHI unter Denkmalschutz gestellt, nämlich 1988. Der Begriff „Ensemble“ wurde hier vermutlich mit Absicht vermieden, weil er im damaligen Denkmalschutzgesetz S-H (ebenso wenig wie im aktuellen) keine Verwendung findet. Eine gewisse Ausnahme stellt die Formulierung „Gruppe von Sachen“ dar. Die Denkmalausweisungen erfolgen daher in der Regel als Einzeldenkmale, nicht als Gruppe, da hierdurch bei späteren baulichen Verlusten/Veränderungen innerhalb einer solchen Gruppe rechtliche Probleme auftreten können. Auffällig ist allerdings, dass bei der Eintragung der Denkmale auf der NNWHI im Jahr 1993 unter der fachlichen amtlichen Leitung von Herrn Dr. Kallen dieser Begriff verwendet wurde. Er hat aufgrund der o.g. Rechtslage keine verbindliche Wirkung, sondern ist lediglich als örtliche Umschreibung zu verstehen.

8. Frage:

Antwort:

s. Angabe zu 6,

9. Frage:

Antwort:

s. Angaben zu 7. zusätzlich: Herr Dr. Kallen hat 2011 nicht unter Beachtung des Denkmalschutzgesetzes S-H begutachtet. Herr Dr. Kallen hätte als Amtsmitglied in der Position des Inventarisators in der Prüfungsphase NWHI 1991-93 die Möglichkeit gehabt, die gesamte NWHI denkmalrechtlich zu schützen, wenn dieses fachlich und rechtlich von ihm begründet worden wäre. Es ist aber nicht geschehen; Aktenkundige Begründungen hierfür liegen der Abt. Denkmalpflege nicht vor. Die o.g. Gutachten stellen ausdrücklich baulich und historisch begründete, unterschiedliche Wertigkeiten dar. Es ist schriftlich überliefert, dass auch Herr Dr. Kallen vor den damals Beteiligten eine unterschiedliche Wertigkeit der diversen Bauten benannt hat. Die Abt. Denkmalpflege hat diese damalige Bewertung und bestehende Entscheidung nach erneuter Prüfung bestätigt, da kein neuer Erkenntnisgewinn zu einer anderen Einschätzung beiträgt.

Herr Dr. Kallen hat in seinem Gutachten von 2011 nur den Schuppen F fachlich begutachtet, nicht den übrigen Baubestand auf der NWHI. „Alleinstellungscharakter“ ist dabei kein gesetzlich vorgegebenes Kriterium im Denkmalschutzgesetz S-H. Die Bewertung der Abt. Denkmalpflege im Jahr 2012 dazu lautet: „Schuppen F ist aufgrund seines Alters (1941) nicht zur Gruppe der Bauten der Rehder-Planung zu zählen. Der Standort wurde vermutlich lediglich wegen der damals zur Verfügung stehenden Freifläche gewählt. Die im Gutachten Kallen genannten bautechnischen Besonderheiten sind denkmalfachlich nicht nachzuvollziehen. Die Lübecker Denkmalpflege hat die von Kallen als bauliche Besonderheit der frühen Betonstützen mit Basis- und Kapitellausbildungen benannten Baudetails bereits im Jahr 1997 mit der Unterschutzstellung der Siemser Ölmühle, Mühlenkamp 10, erbaut 1905, erkannt und bewertet. Die als historische Besonderheit benannte Bauzeit („kriegswichtige Bautätigkeit“) während des Zweiten Weltkrieges wurde sowohl durch die Archivrecherche der Abt. Denkmalpflege, als auch durch die ausführliche Darstellung der Archivlage von
Dr. Freiesleben als nicht zutreffend bewiesen. (Unabhängig von einander erstellte, nahezu zeitgleich erstellte Bearbeitung der Akten im Stadtarchiv).“ (aus dem Bericht der Denkmalpflege zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses).

 

 

 

 

Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis

 

 

Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis