Auszug - 103. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Travemünder Landstraße/ Feuerwache - Abschließender Beschluss - Bebauungsplan 30.01.00 Travemünder Landstraße/ Feuerwache - Satzungsbeschluss -
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschlussvorschlag:
Die während der öffentlichen Auslegung der Entwürfe nach § 3 (2) des Baugesetzbuches (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB zur 103. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan 30.01.00 Travemünder Landstraße/ Feuerwache abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck mit folgendem Ergebnis geprüft:
teilweise berücksichtigt wird die Stellungnahme von:
Naturschutzbund (NABU) Schleswig-Holstein sowie Arbeitgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein, AG-29, vorgebracht mit Schreiben vom 26.03.2012 und 04.04.2012.
Die als Anlage beigefügte Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen einschließlich der Abwägungsempfehlungen wird gebilligt.
Der Bereich Stadtplanung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Die 103. Änderung des Flächennutzungsplanes Travemünder Landstraße/ Feuerwache wird beschlossen.
Aufgrund des § 10 BauGB wird der Bebauungsplan 30.01.00 Travemünder Landstraße/ Feuerwache in der vorliegenden Fassung als Satzung beschlossen.
Die Begründung in der vorliegenden Fassung wird gebilligt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die 103. Änderung des Flächennutzungsplanes Travemünder Landstraße/ Feuerwache dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Bürgerschaft ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Abstimmungsergebnis:
Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig gem. Beschlussvorschlag zu beschließen.