Der eAT besitzt wie der neue Personalausweis einen nicht sichtbaren Chip im Karteninneren, auf dem die persönlichen Daten, aufenthalts- bzw. erwerbstätigkeitsrechtliche Auflagen sowie die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) gespeichert sind. Die biometrischen Daten dürfen ausschließlich von hoheitlichen Stellen wie beispielsweise Ausländerbehörden oder der Polizei ausgelesen werden. Sie dienen dem Schutz vor Fälschungen und Missbrauch und sollen damit einen Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts leisten, führt das Bundesministerium des Innern in einer Pressemitteilung aus.
Der Kartenkörper ist auch technisch mit dem neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige vergleichbar. So besitzt der eAT die gleichen elektronischen Zusatzfunktionen und bietet zusätzliche Vorteile:
- Die Inhaber/innen können sicher elektronische Online-Dienste in Anspruch nehmen,
- für Wirtschaft (z. B. Online-Shops) und Behörden erweitert sich der Kreis der potentiellen Nutzer elektronischer Dienste unter Verwendung der Online-Ausweisfunktion
- Anmeldungen in Internetportalen und der Altersnachweis im Internet werden sicherer und komfortabler.
Den Zugriff auf die Daten erhalten ausschließlich Anbieter, die ein staatliches Berechtigungszertifikat besitzen. Darüber hinaus ist der eAT für die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) vorbereitet. Mit der Signatur können rechtsgültig digitale Dokumente (wie Verträge) unterzeichnet werden. Ein dafür notwendiges Zertifikat können die Inhaber bei einem Signatur-Anbieter am Markt erwerben.
Für Drittstaatsangehörige, die derzeit einen gültigen Aufenthaltstitel als Klebeetikett besitzen, änderte sich zum 1. September 2011 nichts. Die bisher ausgestellten Aufenthaltstitel behalten ihre Gültigkeit (längstens jedoch bis zum 30. 4. 2021). Erst bei einer späteren Verlängerung oder Neuausstellung wird der Aufenthaltstitel als eAT ausgestellt.
Alle Aufenthaltstitel können auch weiterhin bei der Ausländerbehörde in Lübeck, Dr.-Julius-Leber-Str. 46/48, 2. OG beantragt werden. Mit der Umstellung auf den eAT hat sich aber das Antragsverfahren geändert! Seit dem 1. September 2011 ist es den Ausländerbehörden aus technischen Gründen nicht mehr möglich, den Aufenthaltstitel sofort auszustellen. Der eAT wird bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa sechs Wochen.
Der Aufenthaltstitel muss bei der Ausländerbehörde persönlich beantragt und auch abgeholt werden. Eine Terminabsprache per Telefon über die Servicetelefonnummer 122–3322, per E-Mail über auslaenderbehoerde@luebeck.de oder persönlich am Informationsschalter ist vor der Antragstellung unbedingt erforderlich. Alle einen Antrag stellenden Personen ab sechs Jahren müssen persönlich bei Antragstellung erscheinen. Während des Termins werden zunächst die Antragsdaten erfasst, Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und bei Vollständigkeit an die Bundesdruckerei elektronisch versandt. Vor Ausgabe des eAT erhalten die Antragsteller/innen von der Bundesdruckerei per Post einen Brief mit der Geheimnummer (PIN), der persönlichen Entsperrungsnummer (PUK) sowie dem Sperrkennwort. Diese Informationen sind wichtig für die weitere Nutzung des elektronischen Aufenthaltstitels und müssen deshalb aufbewahrt werden. Alles Weitere und Wichtige können die Antragsteller/innen einer Broschüre entnehmen, die bei Antragstellung ausgehändigt wird und dort in deutscher, englischer, türkischer und russischer Sprache vorrätig ist.
Bedingt durch den Mehraufwand, den der hohe technische Standard des eAT mit sich bringt, sind auch die Gebührensätze durch Gesetzesänderungen des Bundes entsprechend angehoben worden und zahlreiche Befreiungstatbestände weggefallen.
So kostet die erstmalige Erteilung eines eAT als Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mehr als einem Jahr künftig 110 Euro statt bisher 60 Euro. Der eAT als Niederlassungserlaubnis hat sich von 85 Euro auf 135 Euro erhöht.
Die bisherige Gebührenbefreiung für ausländische Angehörige von Deutschen ist entfallen. Gebührenbefreiung bei Bezug von Mitteln nach dem Sozialgesetz ist aber weiterhin möglich. Dies ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen. +++