Veröffentlicht am 20.06.2007

Wo ABI-Party draufsteht, ist meistens keine Schule drin!

Das ganze Jahr über garnieren Veranstaltungsplakate diverser ABI-Partys, oft versehen mit ortsbekannten Schulnamen die Bäume in der Stadt. Bei vielen Eltern setzt sich der Eindruck durch, dass es sich hierbei um schulische Veranstaltungen handelt, etwa zur Pflege der guten Atmosphäre in der Bildungseinrichtung. Entsprechend positiv wird Wünschen auch jüngerer Jahrgänge „auf unsere ABI-Party zu gehen“ im Elternhaus positiv entsprochen. Hierbei steht oft der Irrglaube im Raum, dass vor Ort auch Lehrer anwesend sind.

Der Jugendschutzbeauftragte der Hansestadt Lübeck weist jedoch darauf hin, dass es sich in der Regel um originäre Tanzveranstaltungen handelt, die von (meist professionellen) Veranstalterteams in einschlägigen Diskotheken oder Saalbetrieben dem Etikett ABI-Party oder Mittelstufenparty durchgeführt werden. Häufig wird lediglich ein gewisser Geldbetrag aus den laufenden Einnahmen, insbesondere dem Verzehr, an die angehenden Abiturienten oder eine sonstige Schülergruppe der namensgebenden Schule abgeführt; die diese Mittel dann für den ABI-Ball oder ähnliche Schulveranstaltungen verwenden. „ABI-Party“ kann aber auch bloßes Etikett sein, wie Schaumparty oder Oktoberfest.

Selbstverständlich setzt allein die Titulierung einer Tanzveranstaltung als vordergründige Schulveranstaltung die Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes nicht außer Kraft. Es gelten uneingeschränkt die Altersbeschränkungen ab 16 beziehungsweise ab 18 Jahren (auch nach 24 Uhr) und das differenzierte Abgabeverbot von Alkohol an Minderjährige.

„Der beliebte aus dem Internet kopierte Zettel mit einer Erziehungsbeauftragung, ausgestellt auf einen älteren Schüler, ist gerade bei den ABI-Partys von den Veranstaltern mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes schützen Kinder und Jugendliche vor Gefahren und sollen den Eltern eine Orientierungshilfe geben. Das ist für Teens, die an der Freizeitkultur teilhaben möchten, manchmal nur schwer vermittelbar“, so Günter Martienssen, der Jugendschutzbeauftragte des Bereiches Familienhilfen/ Jugendamt.

Weitergehende Informationen rund um das Jugendschutzgesetz gibt es bei Günter Martienssen, Bereich Familienhilfen/Jugendamt, Kinder- und Jugendschutz, Kronsforder Allee 2 – 6, Telefon: (0451) 122- 57 11, Fax: 0451/122- 51 76, E-Mail: guenter.martienssen@luebeck.de . +++