1. Denkmalpflege hat für die Nachverfolgung beispielsweise von Sanierungen, Restaurierungen oder Standsicherheitsproblemen ein stufenweises Vorgehen entwickelt. Dieses fünfstufige Verfahren wird eingeleitet, sofern von der Abteilung Denkmalpflege ein Mangel an einem Kulturdenkmal vermutet oder festgestellt wird. Hierbei handelt die Denkmalbehörde auf Grundlage des §16 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (DSchG SH), der die Pflicht zur Erhaltung eines Denkmals beschreibt.
In den Stufen 1 und 2 informiert die Denkmalbehörde die Eigentümer:innen über den vermuteten oder festgestellten Mangel an ihrem Denkmal und bittet um Kontaktaufnahme zur gemeinsamen Beratung über den weiteren Umgang mit dem Denkmal. Beide Schreiben enthalten Fristsetzungen.
Erhält die Abt. Denkmalpflege keine Reaktionen auf diese Schreiben, wird in Stufe 3 ein Termin zur Vor-Ort-Begehung von der Denkmalbehörde festgesetzt, um ihr die Gelegenheit zur Überprüfung des (baulichen) Zustandes des Denkmals zu geben.
Gibt es keine Reaktion auf die Schreiben oder ist der/die Denkmaleigentümer:in nicht bereit, mit der Denkmalbehörde zu kooperieren oder den Mangel am Denkmal abzustellen, so erhält der/die Denkmaleigentümer:in das Schreiben der Stufe 4. Hierin findet eine Anhörung statt und der/die Denkmaleigentümer:in wird dazu aufgefordert, ein Konzept erstellen zu lassen, was den vorliegenden Mangel genau beschreibt und eine Empfehlung zur Abstellung dieses Mangels formuliert. Ferner wird wiederholt auf die Erhaltungspflicht nach §16 DSchG SH hingewiesen. Die Abteilung Denkmalpflege signalisiert indes fortlaufend ihre Gesprächsbereitschaft. Die Fristsetzung wird in Stufe 4 im Einzelfall, im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der Angemessenheit festgesetzt.
Verstreichen die Fristen, ohne dass eine vorherige Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgt ist oder bleiben sonstige vereinbarte Reaktionen aus, leitet die Denkmalbehörde die Stufe 5 und damit die letzte Stufe ein. Diese beinhaltet eine Ordnungsverfügung, in der die Behebung des Mangels im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des/der Eigentümer:in, aber in Vorleistung der Hansestadt Lübeck durchgesetzt wird.
2. Sofern die Innenausstattungen denkmalkonstituierender Bestandteil des Denkmals sind wie beispielsweise Wand- und Deckenmalereien oder konstruktive sowie gestalterische Ausstattungselemente, so ist die Vorgehensweise wie oben beschrieben.
3. Die Abteilung Denkmalpflege prüft derzeit alle aktenkundigen Wartungsverträge, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden – hier insbesondere in Zusammenhang mit Wand- und Deckenmalereien. Hierbei werden alle Wartungsverträge in einer Liste erfasst. Die Abteilung Denkmalpflege wird nach der erfolgten Bestandsaufnahme alle Eigentümer:innen anschreiben und überprüfen, ob die regelmäßige Wartung der Wand- und Deckenmalereien gewährleistet ist (ggf. mit Nachforderungen).
Ein Monitoring (Klima-, Feuchtigkeitskontrolle) bei historischen, denkmalgeschützten Kellern wird in der Regel gefordert, wenn ein konkreter Mangel festgestellt wird oder der Denkmalbehörde eine Nutzungsänderung angezeigt wird, die einen baulichen Eingriff nach sich zieht (eine reine Nutzungsänderung ist gemäß DSchG SH nicht antragspflichtig).
Bezogen auf Schadensbilder in historischen Kellern wie Aussalzungen und damit einhergehenden Substanzverlust, plant die Denkmalbehörde in Kooperation mit dem Ortskuratorium der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, der BiRL und der Universität Hildesheim/Holzminden (HAWK – Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst, Fakultät Planen und Bauen) ein Fachgespräch zu dieser Thematik.
Parallel zur Veranstaltungsorganisation wurden bereits zahlreiche Untersuchungen an ausgewählten Kellern in der Lübecker Altstadt wissenschaftlich von der HAWK untersucht. Diese Keller wurden zudem mit neuester Messtechnik ausgestattet, um ein Langzeitmonitoring durchzuführen. Die Untersuchungsmethoden sollen auch auf andere Keller in Lübeck angewendet werden. Ziel der Kooperation ist die Fragestellung „welche Keller vertragen welche Nutzungen?“ und ist darauf ausgerichtet, die Schadensbilder in den Kellern genau definieren zu können. Die aus dieser Kooperation gewonnen Erkenntnisse können dann von der Denkmalbehörde in der Praxis im Umgang mit historischen Kellern angewandt werden.
Die Kirchen unterhalten in Abstimmung mit den Denkmalbehörden diverse Monitorings und Wartungsaufträge, die regelmäßig überwacht und ausgewertet werden.