Vorlage - VO/2024/13541  

Betreff: BM Juleka Schulte-Ostermann (GAL), Anfrage gem. §16 GO: Inklusion in der Kindertagesbetreuung U-3, Ü-3 und Schulkindern in Kindertageseinrichtungen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftstelle LINKE & GAL Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
26.09.2024 
10. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung) zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag

Am 20.06.2019 stellte Antje Jansen (GAL) als Bürgerschaftsmitglied die seither unbeantwortete Anfrage zur „Inklusion in der Kinderbetreuung von U-3, Ü-3 und Schulkindern in Kindertageseinrichtungen.“ Aufgrund der Reformen des KitaG und SGB VIII wurde die seit rund nf Jahren unbeantwortete Anfrage VO/2019/07832 in einigen Punkten aktualisiert und hiermit erneut eingereicht. Es wird in Anbetracht der extrem langen Zeit der Nichtbeantwortung um eine Beantwortung der aktualisierten Anfrage im Jahr 2024, spätestens bis zum 31.01.2025 gebeten.


Der Bürgermeister und/oder die zuständigen Fachbereiche der Hansestadt Lübeck werden um Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten:
 

  1. Stellt die Stadt Lübeck Inklusion für Schulkinder in ihren Horten (= Kindertageseinrichtung) ausnahmslos sicher? Wenn nein:
    1. Warum nicht?
    2. Ist für den Fall der Nichtsicherstellung der Inklusion in Horten dies rechtskonform mit der geltenden Inklusionsverpflichtung gemäß der einschlägigen Paragraphen der UN-Behindertenrechtskonvention, dem SGB VIII und dem KiTaG Schleswig-Holstein? Antwort bitte begründen.
  2. In der Antwort der Verwaltung auf die GAL-Anfrage "Ganztägige Betreuung I-Kinder 0-14 Jahren", VO/2019/07407-01 wird berichtet, dass eine Ganztagesbetreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf ab dem Kita-Jahr 2019/2020 in vier Modell-Kitas erfolgen wird. Sind diese Modell-Kitas inklusive Kitas oder sind es Kitas, die Integrationsgruppen haben?
  3. In der Antwort auf die GAL-Anfrage "Ganztägige Betreuung I-Kinder 0-14 Jahren", VO/2019/07407-01 wird berichtet, dass Kinder mit besonderem Förderbedarf in Integrationsgruppen betreut werden sollen. Wenn Eltern Inklusion und nicht Integration wünschen: Wird dies in jedem Falle sichergestellt? Wenn nein:
    1. Ist dies rechtskonform mit der geltenden Inklusionsverpflichtung gemäß der einschlägigen Paragraphen der UN-Behindertenrechtskonvention, dem SGB VIII und dem KitaG Schleswig-Holstein? Antwort bitte begründen.
    2. Ist dies rechtskonform mit dem gesetzlich verankerten Wunsch- und Wahlrecht von Eltern? Antwort bitte begründen.
  4. In der Antwort auf die Anfrage "Ganztägige Betreuung I-Kinder 0-14 Jahren", VO/2019/07407-01 wird nicht auf die Frage geantwortet, ob eine ganztägige Kinderbetreuung für Kinder mit besonderem Förderbedarf 0-14 Jahre in dem von Eltern angemeldeten subjektiven Betreuungsumfang erfolgt. Daher die Fragen:
    1. Wird der von Eltern angemeldete subjektive Betreuungsumfang im Falle von Kindern mit besonderem Förderbedarf vom Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe objektiviert? Antwort bitte begründen.
    2. Wenn eine Objektivierung des angemeldeten subjektiven Betreuungsbedarfes im Falle von Kindern mit besonderem Förderbedarf erfolgt: Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Objektivierung des von Eltern angemeldeten subjektiven Betreuungsumfanges für ihre Kinder mit besonderem Förderbedarf? Antwort bitte begründen.


 


Begründung

Am 20. Juni 2019 stellte Antje Jansen (GAL-Bürgerschaftsmitglied 2016-2023) eine Anfrage zur „Inklusion in der Kinderbetreuung von U-3, Ü-3 und Schulkindern in Kindertageseinrichtungen“, die seither unbeantwortet geblieben ist. Aufgrund der Reformen des KitaG Schleswig-Holstein und SGB VIII besteht die Notwendigkeit, die seit 5 Jahren nicht beantwortete Anfrage VO/2019/07832 in einigen Punkten zu aktualisieren.

 

Die Anfrage von 2019 sowie die aktualisierte vorliegende Fassung betrifft insbesondere die Sicherstellung der Inklusion in Horten, den Status der Modell-Kitas für Kinder mit besonderem Förderbedarf, sowie die Vereinbarkeit der Betreuung mit den gesetzlichen Inklusionsverpflichtungen sowie dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern. Die Beantwortung dieser aktualisierten Anfrage wird bis spätestens 31. Januar 2025 erbeten.

 

Um die Notwendigkeit und Dringlichkeit dieser Anfrage zu verdeutlichen, folgt im weiteren Verlauf eine ausführliche Begründung. Diese gliedert sich in mehrere zentrale Themenbereiche, die die aktuellen Regelungen und Herausforderungen der Inklusion in der Kindertagesbetreuung beleuchten. Dabei werden insbesondere die Betreuungsumfänge für Kinder mit und ohne Behinderung sowie die rechtlichen Verpflichtungen zur Inklusion detailliert dargestellt:

 

Kita-Betreuungsumfänge für Kinder mit und ohne Behinderung:

Kinderbetreuung wird in Lübeck in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in dem von Eltern angemeldeten subjektiven Betreuungsumfang sichergestellt, wie in der Antwort auf unsere Anfrage (S. 2/3 in der Antwort Nr. VO/2019/06955) festgehalten wurde: 

 

Stadt Lübeck: "(…), der Betreuungsumfang bemisst sich allein durch den von den Eltern vorgetragenen individuellen Bedarf, begrenzt durch das Wohl des Kindes. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Kindertageseinrichtungen (...)" 

 

D.h. es findet weder eine Objektivierung des subjektiv angemeldeten Betreuungsbedarfes in Kindertageseinrichtungen in Lübeck, noch - seit 2019 als Resultat der Anfrage der GAL - in der Kindertagespflege statt (mit der Ausnahme für den Fall, dass der subjektiv angemeldete Betreuungsbedarf eine Kindeswohlgefährdung wäre. In einem solchen angenommenen Falle gelten hohe rechtliche Prüfanforderungen. Eine Kindeswohlgefährdung aufgrund eines von Eltern angemeldeten subjektiven Betreuungsumfanges ist rechtlich nicht ohne weiteres durch die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe festlegbar, sondern unterliegt strengen Prüf- und Nachweiskriterien.). Das Verbot der Objektivierung des angemeldeten subjektiven Betreuungsbedarfes für Kinder durch die Eltern gilt nach Auskunft der Verwaltung im Regelfall für alle Altersgruppen in der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Die Antwort der Verwaltung auf die Anfrage der GAL VO/2019/07407-01 legt jedoch nun den Schluss nahe, dass diese Regelung im Falle von Kindern mit Behinderung / besonderem Förderbedarf nicht angewendet wird. 

Unterschied Inklusion - Integration und rechtliche Verpflichtung zur Inklusion

Hinzuweisen ist in Verbindung mit dem Vorgenannten, dass Integration nicht gleichbedeutend mit Inklusion ist und die einschlägigen internationalen und nationalen Gesetze in Deutschland Inklusion zur Pflicht machen:

 

Annelotte Cobler: "(...) Obwohl die beiden Begriffe oft als Synonymereinander verwendet werden, bedeuten sie nicht dasselbe. Der große Unterschied zur Inklusion besteht darin, dass bei der Integration ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen in ein bereits bestehendes System aufgenommen wird. Das System passt sich nicht extra dem Menschen mit dem besonderen Bedarf an, sondern nimmt ihn auf und bezieht ihn in ein Umfeld mit ein, das seinen Bedürfnissen eigentlich nicht gerecht wird. Vom diesem Menschen wird erwartet, dass er sich anpasst. Die Integration ist Individuum-zentriert, während bei der Inklusion die Gesamtheit aller Mitglieder von Bedeutung ist. Keiner soll ausgeschlossen werden.

 

Die Inklusions-Expertin Lisa Reimann erklärt den Unterschied zwischen den beiden Begriffen wie folgt: "Während es bei der Integration viel um das ,Dazuholen' ging, wird bei der Inklusion Vielfalt zum Normalfall und die Teilhabe aller selbstverständlich. Es geht nicht mehr darum, jemanden einzugliedern, wenn von Anfang an sowieso alle dabei sind. Das Grundverständnis ist nicht ,Pass dich an, dann gehörst du dazu' sondern: Wir schaffen Bedingungen, damit alle Menschen gleichberechtigt teilhaben können - unabhängig von Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Hautfarbe, Herkunft, Religion/Weltanschauung usw.", vgl. https://www.betreut.de/magazin/kinder/was-ist-inklusion-2/

 

Rechtliche Belege der Inklusionspflicht im Regelfall

Sowohl die Reform des KiTaG Schleswig-Holstein als auch des SGB VIII zielen darauf ab, die Inklusion von Kindern mit Behinderungen zu verbessern, die auch bereits vor den Gesetzesreformen verpflichtend war (siehe Begründung in der Ursprungsanfrage VO/2019/07832). Nach der Logik des SGB VIII und der allgemeinen Ausrichtung der Kita-Gesetzgebung in Deutschland inkl. des KiTaG Schleswig-Holstein sind auch nach der Reform des SGB VIII und des KiTaG Schleswig-Holstein 2021 fiskalische Gründe, organisatorischer Mehraufwand oder Personalsuche in der Regel keine ausreichenden Gründe, um Inklusion abzulehnen. Vielmehr wird erwartet, dass durch rechtzeitige Planung und entsprechende Unterstützungsangebote diese Herausforderungen bewältigt werden können. Denn würde das Argument der Kosten regelmäßig als Rechtfertigung herangezogen, um Inklusion nicht zu gewährleisten, würde dies faktisch das Ende jeglicher Inklusionsbemühungen bedeuten. Eine solche Herangehensweise wäre nicht vereinbar mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, der durch die UN-Behindertenrechtskonvention verstärkt wird, wonach niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf. Finanzielle Erwägungen dürfen daher nur in extrem seltenen, klar definierten Ausnahmefällen eine Rolle spielen, um verdeckte oder indirekte Diskriminierungen zu vermeiden.

 

§ 22a SGB VIII: (4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.“ (vgl. https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/22a.html)

 

KiTaG Schleswig-Holstein: KiTareform 2020, Kompaktinformation zur KiTareform 2020“, Hrsg: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines

Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet werden (…).“ 

 

UN-Behindertenrechtskonvention: Über den vorgenannten Gesetzen steht zusätzlich die UN-Behindertenkonvention, nach der Inklusion ebenfalls verpflichtend ist. Verena Bentele, ehem. Beauftragten der Bundesregierung für die Belange für Menschen mit Behinderung führt hierzu bereits 2017 in "Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen", S.2 aus: "Das Leitbild der Behindertenrechtskonvention ist "Inklusion". Es geht also nicht darum, dass sich der oder die Einzelne anpassen muss, um teilhaben und selbst gestalten zu können."  (Vgl. https://www.behindertenbeirat-muenchen.de/images/stories/downloadarchiv/Basisdokumente/UN_Konvention_deutsch.pdf)

 


 


Anlagen