Auf der Grundlage des § 128 ff des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 5 AG-SGB IX steht der Hansestadt Lübeck als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe ein Prüfrecht zur Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe zu. Die Ausgestaltung dieses Prüfrechtes erfolgt durch § 29 sowie Anlage 6 des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX für Schleswig-Holstein vom 12.08.2019 bzw. des weiterentwickelten, noch zu beschließenden Landesrahmenvertrages.
Zum 01.06.2016 haben die Kreise das gemeinsame Kommunalunternehmen Koordinierungsstelle soziale Hilfen der Schleswig-Holsteinischen Kreise, Anstalt des öffentlichen Rechts (KOSOZ AöR), in der Rechtsform einer gemeinsam von den Kreisen getragenen Anstalt öffentlichen Rechts nach den §§ 19 b ff GkZ errichtet.
Bereits mit öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen den kreisfreien Städten und der KOSOZ AöR vom 28.11.2016 wurde die Aufgabe der Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe unter Weiterleitung der dafür bereitgestellten Landesmittel auf die KOSOZ AöR übertragen, die diese Aufgabe seitdem kompetent und zuverlässig für alle Kreise und kreisfreien Städte des Landes Schleswig-Holstein auf Grundlage des „Gemeinsamen Konzeptes zur Umsetzung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ (Anlage I zum Vertrag) durchführt. Die Bündelung der Aufgaben und damit auch der Fachlichkeit der mit der Aufgabe betrauten Personen hat sich als sehr effektiv erwiesen und damit bewährt.
Gleiches soll nunmehr mit der Aufgabe zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung der Arbeitsergebnisse von Werkstätten für Menschen mit Behinderung nach § 12 Abs. 6 Satz 1 WerkstättenVO beginnend mit dem Wirtschafsjahr 2024 erfolgen, zu der die Kreise und kreisfreien Städte der Eingliederungshilfe gemäß § 225 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit §1 Abs. 1 AG-SGB IX zuständig sind.
Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat in seiner Funktion als Rechtsaufsicht der Träger der Eingliederungshilfe die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte gebeten, diesem Prüfgegenstand zukünftig größere Beachtung zukommen zu lassen und stellt den Leistungsträgern entsprechende Mittel für die Durchführung dieser Aufgabe zur Verfügung.
Insgesamt gibt es in Schleswig-Holstein derzeit 38 Werkstätten für Menschen mit Behinderung, 2 davon in der Hansestadt Lübeck. Ab dem Wirtschaftsjahr 2024 sollen die Arbeitsergebnisse aller Werkstätten jährlich einer Jahresabschlussprüfung unterzogen werden. Um auch hier Kompetenzen und Fachlichkeit zum Zwecke einer qualitativ hochwertigen Prüfung zu bündeln, soll der bestehende Vertrag der kreisfreien Städte mit der KOSOZ AöR über die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen um diese Aufgabe erweitert werden. Die den kreisfreien Städten vom Land Schleswig-Holstein bereitgestellten Koordinierungsmittel für die Durchführung dieser Aufgabe sollen entsprechend an die KOSOZ AöR weitergeleitet werden.
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wurde von Städteverband Schleswig-Holstein und den kreisfreien Städten unter Einbeziehung des Fachdienstes Recht der Stadt Neumünster abgestimmt und mit dem Geschäftsführenden Vorstand der KOSOZ AöR geeint. Neben dem Beschluss der Selbstverwaltungsgremien der kreisfreien Städte ist die Zustimmung der Träger der KOSOZ AöR – der Kreise – erforderlich. Sie liegt bereits vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die in § 7 Abs. 1 im Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) vom Land Schleswig-Holstein bereitgestellten Koordinierungsmittel (3,5 Mio. Euro jährlich) und die Mittel des Landes für übertragene Aufgaben im Werkstattbereich werden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Prüfinstitution bei der KOSOZ AöR vollständig durch Weiterleitung aus Landesmitteln beglichen.
Für die Wahrnehmung der Prüfungen durch die KOSOZ AöR entstehen den örtlichen Eingliederungshilfeträgern keine weiteren Aufwendungen.