Vorlage - VO/2024/13488  

Betreff: Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft für die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem 8. Kapitel, Teil 2, des Sozialgesetzbuches (SGB) IX sowie die Durchführung der Jahresabschlussprüfung der Arbeitsergebnisse von Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Pia Steinrücke
Federführend:2.500 - Soziale Sicherung Bearbeiter/-in: Heibey, Katharina
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Soziales zur Vorberatung
03.09.2024 
12. Sitzung des Ausschusses für Soziales unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
10.09.2024 
19. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.09.2024 
10. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung) unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf öffentlich-rechtlicher Vertrag_Verwaltungsgemeinschaft_Prüfung und Werkstätten_HL
Anlage I Gemeinsames Prüfkonzept Kreise-Städte 2024
Anlage II Leitfaden zur Jahresabschlussprüfung der Arbeitsergebnisse WfbM 2024

Beschlussvorschlag

Dem Abschluss des Vertrages zwischen der Hansestadt Lübeck und der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise (KOSOZ AöR) über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaftr die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem 8. Kapitel, Teil 2, des Sozialgesetzbuches (SGB) IX wird zugestimmt.


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Ist nicht erfolgt, da der Personenkreis von der Maßnahme nicht unmittelbar betroffen ist.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

x

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: SGB IX

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (siehe Anlage 1)

 

x

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

Auf der Grundlage des § 128 ff des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 5 AG-SGB IX steht der Hansestadt Lübeck als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe ein Prüfrecht zur Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe zu. Die Ausgestaltung dieses Prüfrechtes erfolgt durch § 29 sowie Anlage 6 des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX für Schleswig-Holstein vom 12.08.2019 bzw. des weiterentwickelten, noch zu beschließenden Landesrahmenvertrages.

 

Zum 01.06.2016 haben die Kreise das gemeinsame Kommunalunternehmen Koordinierungsstelle soziale Hilfen der Schleswig-Holsteinischen Kreise, Anstalt des öffentlichen Rechts (KOSOZ AöR), in der Rechtsform einer gemeinsam von den Kreisen getragenen Anstalt öffentlichen Rechts nach den §§ 19 b ff GkZ errichtet.

 

Bereits mit öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen den kreisfreien Städten und der KOSOZ AöR vom 28.11.2016 wurde die Aufgabe der Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe unter Weiterleitung der dafür bereitgestellten Landesmittel auf die KOSOZ AöR übertragen, die diese Aufgabe seitdem kompetent und zuverlässig für alle Kreise und kreisfreien Städte des Landes Schleswig-Holstein auf Grundlage des „Gemeinsamen Konzeptes zur Umsetzung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ (Anlage I zum Vertrag) durchführt. Die Bündelung der Aufgaben und damit auch der Fachlichkeit der mit der Aufgabe betrauten Personen hat sich als sehr effektiv erwiesen und damit bewährt.

 

Gleiches soll nunmehr mit der Aufgabe zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung der Arbeitsergebnisse von Werkstätten für Menschen mit Behinderung nach § 12 Abs. 6 Satz 1 WerkstättenVO beginnend mit dem Wirtschafsjahr 2024 erfolgen, zu der die Kreise und kreisfreien Städte der Eingliederungshilfe gemäß § 225 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit §1 Abs. 1 AG-SGB IX zuständig sind.

 

Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat in seiner Funktion als Rechtsaufsicht der Träger der Eingliederungshilfe die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte gebeten, diesem Prüfgegenstand zukünftig größere Beachtung zukommen zu lassen und stellt den Leistungsträgern entsprechende Mittel für die Durchführung dieser Aufgabe zur Verfügung.

 

Insgesamt gibt es in Schleswig-Holstein derzeit 38 Werkstätten für Menschen mit Behinderung, 2 davon in der Hansestadt Lübeck. Ab dem Wirtschaftsjahr 2024 sollen die Arbeitsergebnisse aller Werkstätten jährlich einer Jahresabschlussprüfung unterzogen werden. Um auch hier Kompetenzen und Fachlichkeit zum Zwecke einer qualitativ hochwertigen Prüfung zu bündeln, soll der bestehende Vertrag der kreisfreien Städte mit der KOSOZ AöR über die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen um diese Aufgabe erweitert werden. Die den kreisfreien Städten vom Land Schleswig-Holstein bereitgestellten Koordinierungsmittel für die Durchführung dieser Aufgabe sollen entsprechend an die KOSOZ AöR weitergeleitet werden.

 

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wurde von Städteverband Schleswig-Holstein und den kreisfreien Städten unter Einbeziehung des Fachdienstes Recht der Stadt Neumünster abgestimmt und mit dem Geschäftsführenden Vorstand der KOSOZ AöR geeint. Neben dem Beschluss der Selbstverwaltungsgremien der kreisfreien Städte ist die Zustimmung der Träger der KOSOZ AöR der Kreise erforderlich. Sie liegt bereits vor.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die in § 7 Abs. 1 im Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) vom Land Schleswig-Holstein bereitgestellten Koordinierungsmittel (3,5 Mio. Euro jährlich) und die Mittel des Landes für übertragene Aufgaben im Werkstattbereich werden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Prüfinstitution bei der KOSOZ AöR vollständig durch Weiterleitung aus Landesmitteln beglichen.

 

r die Wahrnehmung der Prüfungen durch die KOSOZ AöR entstehen den örtlichen Eingliederungshilfeträgern keine weiteren Aufwendungen.

 


Anlagen

Anlage 1 Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft für die Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem 8. Kapitel, Teil 2, des Sozialgesetzbuches (SGB) IX sowie die Durchführung der Jahresabschlussprüfung der Arbeitsergebnisse von Werkstätten für Menschen mit Behinderung nach § 12 Abs. 6 Satz 1 WerkstättenVO

 

Anlage I

Gemeinsames Konzept der kreisfreien Städte und der Kreise in Schleswig-Holstein zur Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe

 

Anlage II

Leitfaden zur Jahresabschlussprüfung der Arbeitsergebnisse in Werkstätten für behinderte Menschen

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf öffentlich-rechtlicher Vertrag_Verwaltungsgemeinschaft_Prüfung und Werkstätten_HL (81 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage I Gemeinsames Prüfkonzept Kreise-Städte 2024 (911 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage II Leitfaden zur Jahresabschlussprüfung der Arbeitsergebnisse WfbM 2024 (694 KB)