Vorlage - VO/2024/13179
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Beschlussvorschlag
Der Wiederwahl von Sven Klempau (Freiwillige Feuerwehr Moisling) zur Stadtwehrführung wird gem. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) zugestimmt.
Der Wahl/Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführungen bzw. stellvertretenden Ortwehrführungen wird gem. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) zugestimmt.
Zu Ortswehrführungen
Dietrich-Michael Morr Freiwillige Feuerwehr Vorwerk (Wiederwahl)
Philipp Abraham Freiwillige Feuerwehr Wulfsdorf-Vorrade (Neuwahl)
Daniel Andre Falk Freiwillige Feuerwehr Padelügge-Buntekuh (Neuwahl)
Peer Nielsen Freiwillige Feuerwehr Moorgarten (Neuwahl)
Oliver Teß Freiwillige Feuerwehr Moisling (Wiederwahl)
Ralf Gutjahr Freiwillige Feuerwehr Groß Steinrade (Wiederwahl)
Pascal Steffien Freiwillige Feuerwehr Ivendorf (Neuwahl)
Zu stellvertretenden Ortswehrführungen
Roman Stödt Freiwillige Feuerwehr Dänischburg (Wiederwahl)
Nico Grallert Freiwillige Feuerwehr Vorwerk (Wiederwahl)
Mike Schuppenhauer Freiwillige Feuerwehr Wulfsdorf-Vorrade (Neuwahl)
Pascal Schulte Freiwillige Feuerwehr Padelügge-Buntekuh (Neuwahl)
Sebastian Blieffert Freiwillige Feuerwehr Moisling (Wiederwahl)
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| x | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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| § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 BrSchG | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| x | Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | x | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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| entfällt |
Begründung
Stadtwehrführung
Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Lübeck hat am 15.03.2024 die Wahl vollzogen und Herrn Sven Klempau erneut zur Stadtwehrführung gewählt.
Gem. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) bedarf die Wahl der Stadtwehrführung der Zustimmung der Stadtvertretung.
Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ist zur Stadtwehrführung wählbar, wer am Wahltage
- als Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde-, oder Ortswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war oder als Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört,
- an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
- zur Ortwehrführung wählbar ist.
Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ist zur Ortswehrführung wählbar, wer am Wahltage
- die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
- das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Voraussetzungen werden von dem Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Die Niederschrift über die vollzogene Wahl und der Personalbogen liegen vor. Die Leitung der Berufsfeuerwehr befürwortet
gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Ortswehrführungen/stellvertretende Ortswehrführungen
Die aktiven Mitglieder:innen der Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen gewählt.
Gem. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr.
Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.
Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ist zur Ortwehrführung wählbar, wer am Wahltage
- die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
- das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Die Leitung der Berufsfeuerwehr befürwortet
gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Anlagen