Vorlage - VO/2023/12607
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Beschlussvorschlag
Die Durchführung der ergänzenden Verfahren für den Bebauungsplan 23.27.00 – Steinrader Damm / Schönböckener Hauptstraße – und für die zugehörige 144. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anlage 1) gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch werden beschlossen.
Verfahren
Die von der Planung betroffenen städtischen Bereiche werden im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 und § 4a BauGB beteiligt.
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | |
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| freiwillig | |
| X | vorgeschrieben durch: | |
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| BauGB auf Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG | |
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | |
| X | Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: |
| Nein |
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| Ja – Begründung: |
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| Die Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf das Klima sowie vorgesehene Maßnahmen zum Klimaschutz wurden im Verfahren nach §13b BauGB geprüft und werden im Umweltbericht detailliert aufbereitet und in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: BVerwG 4 CN 3.22) entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Gemäß Urteilsbegründung verstößt § 13b BauGB gegen EU-Recht.
Dies hat zur Folge, dass noch nicht abgeschlossene Verfahren nach § 13b BauGB eingestellt oder in das Regelverfahren der Bebauungsplanung gem. §§ 1 ff. BauGB überführt werden müssen, um einen beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB und die Unwirksamkeit des Plans zu verhindern.
Auch bei rechtskräftigen Bebauungsplänen nach § 13b BauGB kann sich die Unanwendbarkeit des § 13b BauGB auf die Wirksamkeit des Plans auswirken. Das zeigt bereits die Entscheidung des BVerwG, das den verfahrensgegenständlichen Plan im Rahmen der Normenkontrolle für unwirksam erklärt hat.
Es ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan 23.27.00 – Steinrader Damm / Schönböckener Hauptstraße – bei Durchführung eines Normenkontrollverfahrens im Ergebnis für unwirksam erklärt würde.
Erkennt die Gemeinde die Unwirksamkeit einer Satzung, hat sie drei Möglichkeiten zu entscheiden:
- Können die festgestellten Mängel nicht behoben werden, muss sie die Satzung in dem für die Aufhebung von Satzungen geltenden Verfahren aufheben.
- Gleiches gilt, wenn die Mängel zwar behebbar sind, die Gemeinde sie aber nicht beheben will.
- Erkennt die Gemeinde behebbare Mängel und will sie an dem Bebauungsplan festhalten, muss sie die Mängel im ergänzenden Verfahren beheben.
Nach § 28 Abs.1 Nr. 4 GO kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über den abschließenden Beschluss der Verfahren unter anderem zur Änderung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches nicht übertragen: Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeindevertretung bezieht sich dabei unter anderem auch auf Beschlüsse zur Behebung der im Genehmigungsverfahren festgestellten Rechtsverstöße (Ziff. 2.15.1 Verfahrenserlass zur Bauleitplanung vom 05.02.2019; PdK SH B-1 § 28 Nr.2). Vor diesem Hintergrund bedarf es für den Beschluss zur Durchführung der ergänzenden Verfahren zur Behebung der festgestellten Rechtsverstöße eines Beschlusses der Bürgerschaft.
Zur Heilung des beachtlichen Verfahrensmangels ist vorgesehen, ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch durchzuführen. Hierbei wird die Verfahrensart zur Aufstellung des Bebauungsplanes vom beschleunigten Verfahren in das Regelverfahren umgestellt.
Obgleich auch unter Bezugnahme auf die offiziellen vorläufigen Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen gegenwärtig davon ausgegangen wird, dass das insgesamt angestrebte Vorgehen rechtlich zulässig ist, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Umstellung der Verfahrensart im ergänzenden Verfahren eine gewisse rechtliche Restunsicherheit bestehen bleibt.
Die Erstellung der Umweltprüfung mit den dazugehörigen Unterlagen wurde bereits in Auftrag gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Auslegungsbeschlüsse für die Bauleitplanverfahren im ersten Halbjahr 2024 gefasst werden können.
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Anlagen
Anlage 1: Ausschnitt aus dem geltendem Flächennutzungsplan und Entwurf zur 144. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Anlage 1_Ausschnitt aus dem geltendem Flächennutzungsplan (879 KB) |