Vorlage - VO/2023/12244
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Beschlussvorschlag
Die als Anlage 3 beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Übergangswohneinrichtungen der Hansestadt Lübeck wird beschlossen.
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| x | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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| Kommunalabgabengesetz | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: | x | Ja (Anlage 1 und Anlage 2) | ||||||||||
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| Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | x | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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Begründung
Die letzte Änderung der Benutzungsgebühr erfolgte zum 01.01.2021. Die Gesamtsituation hat sich seither extrem verändert. Wegen des starken Zustroms von ukrainischen Geflüchteten mussten zahlreiche neue Unterkünfte eingerichtet werden. Aufgrund der zwischenzeitlich mehrmaligen Erhöhungen der Regelsätze und der bereits zum 01.04.2022 erfolgten Anhebung der Mietobergrenzen sowie der aktuell noch steigenden Energiekosten (seit Einführung der Gebührenerhebung 2018 nicht erhöht) ist eine Anpassung der Benutzungsgebühr für die Nutzung der Übergangswohneinrichtungen der Hansestadt Lübeck durch Erlass einer
2. Änderungssatzung notwendig.
Die neue Benutzungsgebühr für Mehrpersonen-Haushalte setzt sich zusammen aus der ab 01.04.2022 geltenden Bruttokaltmiete (angemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII) zuzüglich des Heiz-und Stromkostenzuschlags, der anhand der Durchschnittswerten der unterschiedlichen Heizarten und den Energiekostenanteilen in Nutzungs-entgelten (nach dem SGB XII) ermittelt wurde.
Das Festhalten an dem auf 360,00 € begrenzten Betrag für alleinstehende Personen nach § 3 Abs. 3 der bisherigen Satzung erscheint insbesondere angesichts der gestiegenen Energiekosten nicht länger haltbar.
Hier wurde bei der Ermittlung der neuen Benutzungsgebühr ein abweichendes Berechnungs-verfahren angewandt, um eine vertretbare Erhöhung zu gewährleisten.
Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus dem bisherigen Festbetrag von 360,00 € zuzüglich des Heiz- und Stromkostenzuschlags.
Im Produkt 315501 werden diese Erträge aus der Benutzungsgebühr auf dem Konto 4321000 gebucht und dienen der Deckung der verauslagten Kosten für Miete und Nebenkosten der Übergangswohneinrichtungen auf dem Konto 5458000.
Da nicht absehbar ist, wie sich die Zahlen der unterzubringenden Geflüchteten zukünftig entwickeln, wurde für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen auch für die kommenden Jahre der aktuelle Ist-Zustand zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung dieser Zahlen würden sich durch die Erhöhung der Benutzungsgebühren monatliche Mehrerträge in Höhe von 119.098 € ergeben.
Bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen in Anlage 1 wurde davon ausgegangen, dass mit dem entsprechenden Gremienlauf und der notwendigen Beschlussfassung eine Wirksamkeit der neuen Satzung ab 01. Oktober 2023 realistisch ist.
Anlagen
Anlage 1 - Finanzielle Auswirkungen (Einnahmen)
Anlage 2 - Finanzielle Auswirkungen (Mehrausgaben)
Anlage 3 - 2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Anlage 1 - Finanzielle Auswirkungen (Einnahmen) (66 KB) | ||
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2 | öffentlich | Anlage 2 - Finanzielle Auswirkungen (Mehrausgaben) (59 KB) | ||
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3 | öffentlich | Anlage 3 - 2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung (41 KB) |
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