Vorlage - VO/2022/11314
Beschlussvorschlag
Die als Anlage 1 beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2020 und das als Anlage 1a
beigefügte Straßenverzeichnis werden beschlossen.
Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:
(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| Neu | ||||||||||
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| Freiwillig | ||||||||||
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| KAG | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Ja (Anlage 3) | ||||||||||
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| Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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| ./. |
Begründung
Rechtsgrundlagen Straßenreinigung
Nach § 45 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) sind die Gemeinden für die Durchführung der Straßenreinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen verantwortlich. Zur Reinigung gehört nach der gesetzlichen Regelung auch die Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern:innen der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Die Übertragung von Reinigungspflichten auf Grundstückseigentümer:innen ist immer nur dort rechtlich zulässig, wo die Übernahme der Reinigungspflichten zumutbar ist. Soweit die Reinigungspflicht bei der Hansestadt Lübeck verblieben ist, wird sie durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck wahrgenommen. Sofern die Gemeinde die Reinigung selbst durchführt, ist sie berechtigt, durch Satzung die Eigentümer:innen oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen.
Gebührenkalkulation
In der Hansestadt Lübeck werden die Straßenreinigungsgebühren für einen Kalkulationszeitraum von zwei Jahren ermittelt. Der nächste Berechnungszeitraum umfasst die Jahre 2023 bis 2024. Ausgelöst durch äußere Faktoren ist das wirtschaftliche Umfeld derzeit und auch für den anstehenden Kalkulationszeitraum von starken Preissteigerungen und Inflationstendenzen geprägt. Eine Änderung der Gebührensätze muss deshalb stattfinden. Im Schnitt ist eine Steigerung um 26,91 % zu verzeichnen. Der Betrag ist auf den ersten Blick höher als erwartet. Es ist dabei aber zu beachten, dass es für den Zeitraum 2019 bis 2020 in Lübeck zu einer breiten Gebührensenkung über alle Reinigungsklassen in der Größenordnung von 1,6 % bis 26,5 % gekommen ist. Der gegenwärtige Preisdruck und die zunehmenden Ansprüche an Stadtsauberkeit machen eine deutliche Anpassung des Budgets für die Zukunft unausweichlich.
Die Erhöhungen resultieren im Wesentlichen aus dem verstärkten Einsatz von Straßenreinigern bei der Fahrbahnreinigung. Dies ist unter anderem durch eine stärkere Beparkung von Fahrbahnen (z.B. Travemünder Allee, Falkenstraße), die dann nicht mehr ausschließlich maschinell gereinigt werden können, bedingt. Gleichzeitig hat sich das Freizeitverhalten der Menschen, bedingt durch die Coronasituation und in ersten Ansätzen auch klimatische Veränderungen, gewandelt. Es wird mehr Urlaub im eigenen Land gemacht und auch Treffen und Feiern werden stark zunehmend im Außenbereich durchgeführt. Das bedingt eine vermehrte Verschmutzung und einen höheren Reinigungsaufwand. Ein weiterer nicht unwesentlicher Faktor für die Gebührenanpassung sind Unterdeckungen im Bereich Straßenreinigung aus den Vorjahren, die im anstehenden Zeitraum verrechnet wurden.
Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren im Vergleich zur allgemeinen Inflationsrate (Verbraucherpreisindex). Danach beträgt die durchschnittliche Inflationsrate im Betrachtungszeitraum 1,8 %/Jahr, allerdings beträgt die derzeitige Inflationsrate ca. 7,6 %/Jahr. Das ist bei der Planung für die nächsten Jahre zu berücksichtigen. Bei der beispielhaft ausgewählten Reinigungsklasse 6 mit 8 Frontmetern steigt die Straßenreinigungsgebühr in absoluten Beträgen lediglich um 17,60 EUR/Jahr auf eine Jahresgebühr von 122,56 EUR. Diese Gebühr ist typisch für einen Drei-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus.
Im Übrigen wird auf die Anlage 3 verwiesen.
Im Rahmen der Überarbeitung der Satzung wird die Zuordnung von Straßen zu Reinigungs- und Winterdienstklassen regelmäßig überprüft und, bei Bedarf, aktualisiert. Im Rahmen dieser Änderungssatzung ist eine Veränderung im Straßenverzeichnis (siehe Synopse, Anlage 2) erforderlich.
Allgemeininteresse
Einfluss auf die Reinigungs- und Winterdienstgebühr hat auch die Höhe des Allgemeininteresses.
Die Straßenreinigung und der Winterdienst umfassen ein breites Spektrum an Leistungen, die durch ein Team von rund 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – beim Winterdienst in der Spitze bis zu 300 Arbeitskräften pro Einsatz – täglich per Hand oder mit modernen Maschinen ausgeführt werden. Für die Straßenreinigungsleistungen gemäß Satzung wird derzeit eine Gebühr mit 7 Reinigungsklassen und, davon unabhängig, für Winterdienstleistungen gemäß Satzung eine Gebühr mit 2 Winterdienstklassen erhoben. Die kommunale Straßenreinigung ist keine geschlossene Einrichtung in dem Sinne, dass die von ihr erbrachte Reinigungsleistung nur den Grundstückseigentümern zugutekommt, deren Grundstücke durch die von der Gemeinde gereinigten Straßen erschlossen werden; sie dient vielmehr in einem nicht unbeachtlichen Maß allen Straßenbenutzern und damit der Allgemeinheit. Dieses Allgemeininteresse ist bei der Gebührenkalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Diesem Umstand Rechnung tragend, werden 25,3 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Sommerdienst und 28,6 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Winterdienst durch die Hansestadt Lübeck getragen. Die Höhe des Anteils zur Abgeltung des allgemeinen Interesses an sicheren und sauberen Straßen ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern hängt jeweils von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Der Bürgerschaft wurden mit VO/2017/05600 die der Ermittlung des Allgemeininteresses zugrundeliegenden Berechnungen und Bewertungen umfassend dargelegt. Eine erneute Betrachtung der zugrundliegenden Daten ist im Rahmen dieser Satzungsänderung erfolgt (Anlage 4). Es wurden lediglich wenige Veränderung im Straßenverzeichnis vorgenommen (siehe Synopse). Die Verkehrsbelastung der einzelnen bewerteten Straßen hat sich nicht wesentlich geändert. Deswegen ändert sich auch die Zuordnung der Straßen zu einer Kategorie nicht und die Anteile des öffentlichen Interesses sind unverändert
Soweit Reinigungs-/Winterdienstleistungen auf Brücken, an Wasserstraßen und Strecken außerhalb der geschlossenen Ortslage erbracht werden, fehlt es an einer Möglichkeit, hierfür Gebühren zu erheben. Auch diese Leistungen sind aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren und dürfen nicht mit der Quote für das Allgemeininteresse verrechnet werden.
Anlagen
Anlage 1 1.Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebühre-
satzung vom 02-12-2020
Anlage 1 a Straßenverzeichnis
Anlage 2 Synopse 1. Änderung Straßenreinigungssatzung
Anlage 3 Kalkulationsbericht Straßenreinigung_Winterdienst_2023_2024
Anlage 4 Allgemeininteresse
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | 20220815 - Anlage 1 - 1.Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 02-12-2020 (429 KB) | ||
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2 | öffentlich | 20220822 - Anlage 1a - Straßenverzeichnis (698 KB) | ||
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3 | öffentlich | 20220822 - Anlage 2 - Synopse 1. Änderung Straßenreinigungssatzung (453 KB) | ||
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4 | öffentlich | 20220815 - Anlage 3 - Kalkulationsbericht_Straßenreinigung_Winterdienst_2023_2024 (227 KB) | ||
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5 | öffentlich | 20220815 - Anlage 4 - Allgemeininteresse (190 KB) |