Vorlage - VO/2022/11133
|
Beschlussvorschlag
1a Die Pacht für Kleingärten im Rahmen des Generalpachtvertrages wird festgesetzt auf EUR 0,24 / qm p.a.
b Die für die Aufgabenerledigung des Kreisverbandes und der Kleingärtnervereine entstehenden Kosten werden pauschal in Höhe von 10% der Gesamtpacht weiterhin dauerhaft erstattet. Die Erstattung der Verwaltungskosten ist aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB kündbar, insbesondere wenn die Mittel zweckwidrig verwandt werden oder die Bürgerschaft eine Kürzung oder Streichung der Verwaltungskostenerstattung beschließt.
c Für den Fall der Aufhebung der Kostenerstattung oder deren anteiliger Kürzung ist die Pacht entsprechend anteilig zu reduzieren und der Kreisverband bzw. die Vereine sind berechtigt, die wegfallende Verwaltungskostenerstattung als Zwischenpächterzuschlag bis zur zulässigen Höchstpacht zu erheben.
2 Das Nutzungsentgelt für die geduldeten Dauerbewohner (derzeit 5) wird wie folgt festgesetzt:
vom 1.11.2022 bis 31.10.2023 EUR 322,00 / Monat
vom 1.11.2023 bis 31.10.2024 EUR 332,00 / Monat
vom 1.11.2024 bis 31.10.2025 EUR 342,00 / Monat
vom 1.11.2025 bis 31.10.2026 EUR 352,00 / Monat
vom 1.11.2026 bis 31.10.2027 EUR 362,00 / Monat
vom 1.11.2027 bis 31.10.2028 EUR 372,00 / Monat
3 Die Laufzeit für die Erhöhung der Pacht und des Nutzungsentgeltes beträgt 6 Jahre (01.11.2022 bis 31.10.2028). Danach werden die Pacht und das Nutzungsentgelt neu verhandelt.
4 Der Beschlussvorschlag gilt für die Kleingärten der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital entsprechend.
Verfahren
| ||||||||
|
|
| ||||||
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
| ||||||
| ||||||||
|
|
| ||||||
Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||
| X | freiwillig | ||||||
|
| vorgeschrieben durch: | ||||||
|
|
| ||||||
|
|
| ||||||
Finanzielle Auswirkungen: | X | Ja (Anlage 1) | ||||||
|
| Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
|
| Ja – Begründung: |
|
|
|
|
|
|
Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
|
|
|
Begründung
Der zwischen der Hansestadt Lübeck und dem Gemeinnützigen Kreisverbandes Lübeck der Kleingärtnervereine e.V. am 1.11.2010 geschlossene Generalpachtvertrag sieht aktuell eine bis 31.10.2022 gültige Pacht in Höhe von EUR 0,214 / qm p.a. vor. Über die im Anschluss zu zahlende Pacht hat der Bereich Wirtschaft und Liegenschaften mit dem Kreisverband verhandelt.
Nach § 5 des Bundeskleingartengesetzes darf als Pacht höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck hat in seinem Gutachten vom 01.03.2022 eine durchschnittliche Pacht von EUR 0,06 / qm p.a. ermittelt. Multipliziert mit 4 ergibt dies eine Pacht in Höhe von EUR 0,24 / qm p.a.
Gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand des Gemeinnützigen Kreisverbandes Lübeck der Kleingärtnervereine e.V. wurde in den Verhandlungen folgendes Ergebnis erarbeitet:
1. Erhöhung der Pacht auf EUR 0,24 / qm p.a.
Der Kreisverband erklärt sich bereit, die Höchstpacht von EUR 0,24 / qm p.a. zu akzeptieren sofern die Verwaltungskosten unter Berücksichtigung eines Sonderkündigungsrechtes dauerhaft weiter erstattet werden. Die Pachteinnahmen steigen somit von EUR 716.055,00 auf EUR 803.052,00. Die Verwaltungskostenerstattung beträgt statt bisher EUR 71.605,52 nunmehr EUR 80.305,00. Diese ist an den Kreisverband zu zahlen.
Für den einzelnen Kleingarten mit einer im Durchschnitt 400 qm großen Parzelle, wäre eine Erhöhung von bisher EUR 91,60 auf EUR 101,20 p.a. zu zahlen. Dies entspricht einer monatlichen Erhöhung von EUR 0,80.
Jahr | Ohne Pachterhöhung | Mit Pachterhöhung | Mehrertrag |
2022 | EUR 716.055 | EUR 730.554,50 | EUR14.499,50 |
2023 | EUR 716.055 | EUR 803.052 | EUR 86.997 |
2024 | EUR 716.055 | EUR 803.052 | EUR 86.997 |
Es ist anzumerken, dass ein Pachtjahr vom 01. November bis zum 31.10. des nächsten Jahres reicht und damit vom fiskalischen Jahr abweicht. Dies ist bei der Berechnung berücksichtigt.
2. Erhöhung des Nutzungsentgeltes für dauerbewohnte Lauben mit Bestandsschutz (bis 31.10.2022 beträgt es EUR 312,00 / Monat):
vom 1.11.2022 bis 31.10.2023 EUR 322,00 / Monat
vom 1.11.2023 bis 31.10.2024 EUR 332,00 / Monat
vom 1.11.2024 bis 31.10.2025 EUR 342,00 / Monat
vom 1.11.2025 bis 31.10.2026 EUR 352,00 / Monat
vom 1.11.2026 bis 31.10.2027 EUR 362,00 / Monat
vom 1.11.2027 bis 31.10.2028 EUR 372,00 / Monat
Ein „Dauerwohnen“ in den Kleingartenanlagen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Bestandsschutz bezieht sich lediglich auf 5 namentlich bekannte Dauerbewohner: innen.
3. Laufzeit der Vereinbarung für die Pacht und das Nutzungsentgelt 6 Jahre (01.11.2022 bis 31.10.2028).
Mit der sechsjährigen Laufzeit erhalten die Vereine und der Kreisverband eine Planungssicherheit. Dies entspricht der Vorgehensweise in der Vergangenheit.
|
|
|
Anlagen
Anlage 1 - Finanzielle Auswirkungen
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
![]() |
1 | öffentlich | 2022-06-02_Finanzielle Auswirkungen (221 KB) |