Vorlage - VO/2022/11028-01
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Beschlussvorschlag
Anfrage:
Welche Regularien gelten für Eltern von Kindern in der Kindertagespflege für den Vertretungsfall, mit welcher Begründung?
Aufgrund der Dringlichkeit des Themas für betroffenen Eltern und deren Kinder bitten wir um
Beantwortung der Anfrage bis zur nächsten Bürgerschaftssitzung (Mai 2022)
Begründung:
Die GAL erhielt aus der Kindertagespflege die Rückmeldung, dass Vertretung nach dem
aktuell in der Pilotphase befindlichen Vertretungsmodell nur unter bestimmten Voraussetzungen bedingungslos von Eltern in Anspruch genommen werden können. Zum Beispiel,
wenn die Kindertagespflege erkrankt oder den ihr zustehenden Urlaub planmäßig in Anspruch nimmt. Wenn aber eine Kindertagespflegeperson aus anderen Gründen verhindert
ist, beispielsweise Sonderurlaub geplant oder auch ungeplant aufgrund unvorhersehbarer
Lebensereignisse nehmen muss, werden von den Eltern mit Kindern in der KTP Nachweise
für die Notwendigkeit einer Vertretung von der Stadt / dem Verbund Kindertagespflege eingefordert, wie zum Beispiel ein Nachweis über eine Urlaubssperre des Arbeitgebenden für
die betreffenden Tage. Kinder, deren Eltern sich in Elternzeit befinden oder nicht erwerbstä-
tig sind, werden nach Auskunft der Kindertagespflege der Anspruch auf Vertretung in diesen
Fällen pauschal abgesprochen, obwohl diese die gleichen gesetzlich verankerten Rechte auf
außerschulische Bildung in der KTP haben, wie alle anderen Kinder auch, und obwohl die
gleichen Betreuungskosten von den Eltern (ggf. über soziale Transferleistungen) zu entrichten sind.
Die uns von der Kindertagespflege geschilderten Regularien, die die Vertretung einschränken und an Bedingungen knüpfen, gibt es für Eltern mit Kindern in Kindertageseinrichtungen
(Kita, Krippe) nicht. Aufgrund des bundesgesetzlich normierten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung sind solche Einschränkungen nach unserem Kenntnisstand daher nicht zulässig.
Ebenfalls gehen wir davon aus, dass es aufgrund der in der Rechtsprechung als nicht zulässig eingestuften Objektivierung eines von Eltern angemeldeten subjektiven Betreuungsbedarfs unzulässig ist, das im neuen KitaG verankerte Recht auf Vertretung in der KTP an Bedingungen für die Eltern zu knüpfen. (Vergleich zum Thema Unzulässigkeit der Objektivierung des Betreuungsbedarfs in der Kindertagespflege die Antwort auf die GAL Anfrage VO
2018/06765 vom 03.01.2019, bearbeitet von K.P.Jürgensen unter der damaligen Senatorin
Katrin Weiher.
Sofern die oben genannten Informationen zu dem Vertretungsmodell in der KTP zutreffen,
interessiert uns die Rechtsgrundlage, die eine Ungleichbehandlung in der Vertretungssituation für Eltern mit Kindern in der Kindertagespflege und für Eltern mit Kindern in Kitas zulassen und damit verbunden auch eine Objektivierung des von Eltern angemeldeten subjektiven
Betreuungsbedarfs, den die Rechtsprechung wie oben ausgeführt als unzulässig zurückgewiesen hat.
Sollten die geschilderten Umstände bezgl. Des Vertretungsmodells unzutreffend sein, bitten
wir im Zuge dieser Anfrage um entsprechende Korrektur im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage, damit Kindertagespflegepersonen und Eltern mit Kindern in der KTP von offizieller Stelle entsprechend korrigierende Informationen erhalten.
Vielen Dank!
Begründung
Das derzeit laufende Pilotprojekt Vertretungsmodell ist grundsätzlich für kurze, nicht planbare Vertretungen vorgesehen, weil längerfristige Vertretungen dazu führen würden, dass die Kontaktpflege mit den Kindern, die von anderen Kindertagespflegepersonen betreut werden und die mit derselben Vertretungskraft kooperieren, nicht stattfinden können.
Kurzfristige, nicht planbare Vertretungen aus Krankheits- oder anderen wichtigen Gründen können generell ohne Nachweise in Anspruch genommen werden.
Neben diesen kurzfristigen Vertretungen gem. Pilotprojekt, die nur von Kindertagespflegepersonen in Anspruch genommen werden können, die mit einer Vertretungskraft eine Kooperation vereinbart haben, gibt es auch andere Vertretungsvereinbarungen für z. B. geplanten Urlaub oder einen längeren Ausfall bei z. B. einer Operation.
Möglicherweise handelt es sich bei den der GAL vorliegenden Informationen um eine Vertretungsvereinbarung außerhalb des Pilotprojekts. Für eine Überprüfung des Sachverhalts müssten allerdings außerhalb dieser Anfrage die Einzelheiten benannt werden. Dies ist auf Nachfrage der Verwaltung bislang aber nicht geschehen.
Anlagen
keine
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