Vorlage - VO/2020/09138-01
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Beschlussvorschlag
Anfrage des AM Monika Schedel im Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege am 10.08.2020 (VO/2020/09138):
„Die Aufstellung von „Euronet Geldautomaten“, verunschönert das Bild der Lübecker Innenstadt und das der anderen Stadtteilen in Lübeck.
Da es sich bei einem Geldautomaten um eine bauliche Anlage handelt, die länger als 3 Monate eingerichtet ist, bedarf es hier auch eines Bauantrags und einer Baugenehmigung.
- Liegen für die bisher aufgestellten Geldautomaten Bauantrag bzw. Baugenehmigungen vor?
- Prüft die Stadt ungenehmigte Geldautomaten?
- Wie viele dieser Geldautomaten wurden bisher aufgestellt und wo?
- Gibt es Geldautomaten die vor Denkmalgeschützten Gebäuden aufgestellt wurden, wenn ja welche?“
Begründung
Zu 1.:
Grundsätzlich sind Geldautomaten verfahrensfrei als ein ortsfester Behälter sonstiger Art nach § 63 (1) 6. c) oder eine untergeordnete bauliche Anlage nach § 63 (1) 15. f) LBO SH. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Standorte im Geltungsbereich einer Erhaltungs- und/oder Gestaltungssatzung (siehe hierzu den Artikel des Berliner Mietvereins unter Anlage 1).
Alle gestellten Bauanträge, welche auf der Altstadtinsel geplante und somit genehmigungspflichtige Geldautomaten betreffen, wurden durch den Bereich Stadtplanung und Bauordnung abgelehnt.
Die gestellten Bauanträge wurden parallel zur baurechtlichen Prüfung einer denkmalrechtlichen Prüfung im Bereich Archäologie und Denkmalpflege unterzogen. Da baurechtlich alle Anträge abgelehnt wurden, entfiel hier eine denkmalrechtliche Entscheidung.
Einer der beantragten und negativ beschiedenen Standorte war zum Zeitpunkt der Beantragung bereits mit einem Geldautomaten besetzt. Es handelt sich somit um einen „Schwarzbau“, der seitens des Bereiches Stadtplanung und Bauordnung weiterverfolgt wird. Ein weiterer ungenehmigter Standort für einen Geldautomaten wurde von Amtswegen denkmalrechtlich geprüft und als genehmigungsfrei erkannt. Er steht innerhalb des Welterbebereiches im Eingang eines Gebäudes, welches nicht unter Denkmalschutz steht. Die Prüfung ergab keine denkmalrechtlichen Versagungsgründe.
Zu 2.:
Ja, wenn die Verwaltung hiervon Kenntnis erlangt und der Verdacht besteht, dass diese nicht verfahrensfrei gemäß der unter der Antwort zu 1. genannten Vorschrift sind.
Die der Stadt mitgeteilten Standorte der Geldautomaten werden durch den Bereich Stadtplanung und Bauordnung aufgenommen. Sind diese genehmigungspflichtig und es liegt keine Baugenehmigung vor, wird ein Verwaltungsverfahren gegen die Aufstellerfirmen eingeleitet. Da Betreiber (Fa. EuroNet; Cash Zone; IC Cash Service) und Aufsteller nicht identisch sind, haben sich diese Ermittlungen bisher ausgesprochen schwierig gestaltet. In Kürze werden gesammelte Anhörungsschreiben (§ 87 Landesverwaltungsgesetz SH) herausgehen. Ziel ist ein Rückbau der ohne die erforderliche Genehmigung nach § 172 BauGB aufgestellten Geldautomaten.
Zu 3.:
Die Geldautomaten können sehr kurzfristig aufgebaut werden, wie u.a. der Anlage entnommen werden kann. Hierdurch ist es nicht möglich, sämtliche Standorte zu erfassen. Der Verwaltung gemeldete und durch die Verwaltung festgestellte Standorte werden, wie in der vorherigen Antwort aufgeführt, geprüft.
Gegenstand der unter 2. genannten Verwaltungsverfahren sind zurzeit die folgenden Aufstellungsorte:
Holstenstraße 32
Königstraße 104
Königstraße 111
Fleischhauerstraße 59 (beeinträchtigt Fluchtweg)
Große Burgstraße 15 (beeinträchtigt Fluchtweg)
Wahmstraße 41 und 5-7
Mühlenstraße 55 (befindet sich im Gebäude, von außen nicht sichtbar)
Torstr. 1
Ferner sind der Verwaltung zum Zeitpunkt der Beantwortung noch folgende Standorte genehmigungsfreier Geldautomaten bekannt:
Werner-Kock-Str. 1
Hansering 21-23
Bei der Lohmühle 7
Blankenseer Str. 101
Mecklenburger Landstr. 49-67
Kronsforder Allee 73 (Sana Kliniken)
Zu 4.:
Zum Zeitpunkt der Antwort sind der Verwaltung keine derart gelagerten Fälle bekannt.
Anlagen
Artikel Berliner Mietverein Juni 2020
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Anlagen: | |||||
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1 | öffentlich | Artikel Berliner Mietverein Juni 2020 (547 KB) |
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