Für die Tätigkeitsbereiche Kindertagesbetreuung und Schulkindbetreuung wurde mit der Vorlage VO/2021/10112 ausgeführt, dass die Träger den Bedingungen aus § 3 Abs. 4 – Anpassung des Budgets - nicht zustimmen können. Für die Kindertagesbetreuung wird das damit begründet, dass für die Deckung der Personalaufwendungen neben den öffentlichen Zuschüssen auch Erträge aus Elternbeiträgen heranzuziehen sind. Die Erträge aus Elternbeiträgen sind für die Kindertagesbetreuung seit Jahresbeginn durch die Kita-Reform gedeckelt. Diese Situation führt zu einer stetig wachsenden Unterdeckung der Betriebskostenaufwendungen, unter diesen Bedingungen ist ein auskömmlicher Betrieb der Kindertageseinrichtungen nicht möglich.
Für die Schulkindbetreuung sind erstmalig Budgetverträge abzuschließen. Durch Bürgerschaftsbeschluss sind die Elternbeiträge auf maximal 120,00 Euro festgesetzt, so dass hier
die gleiche Problematik besteht.
Aus den weiteren Verhandlungen mit den Trägern konnte mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen ein Konsens unter den folgenden Rahmenbedingungen gefunden werden:
1) Steigerung der Budgetsumme
Tarifabschlüsse werden zu 100% auf die Budgets übertragen, nicht mehr zu 90%.
Zusätzlich zur Steigerung des Budgets um 100% der Tarifergebnisse TVöD (VKA) wird ein Drittel des Budgets um den Verbraucherpreisindex gesteigert zum 01.08. jeden Jahres (ermittelt aus den Werten der letzten 12 Monate, erstmalige Steigerung per 01.08.2021). Damit sollen Preissteigerungen aufgefangen werden, die vor Reform des KitaG durch höhere Elternbeiträge kompensiert worden wären.
2) Laufzeit der Budgetverträge
Da ab 01.01.2025 die Finanzierung nach SQKM (Standardqualitäts- und Kostenmodell) des Kita-Reformgesetzes berechnet wird, müssen die Budgetverträge befristet werden bis 31.12.2024. Danach gilt SQKM zuzüglich etwaiger Lübecker Besonderheiten, die nicht im SQKM enthalten sind (Übergang Kita-Schule, kommunaler Anteil Familienzentren, unterstützte Elementargruppen in besonderen Sozialräumen).
3) Zeitpunkt der Umsetzung
a) Steigerung um Entwicklung des Verbraucherpreisindex jeweils zum 01.08. eines Jahres, erstmalig 01.08.2021
b) 100% Übernahme des Tarifergebnisses per 01.03.2021 auf die laufend gewährte Budgetsumme (abzüglich der zum 01.01.2021 einmaligen Steigerung um 1%)
4) Konvergenzkorridor
Zur Weiterentwicklung des Status Quo der Finanzierung zum SQKM des Landes wurde zwischen HL und den Trägern ein gemeinsamer Prozess vereinbart, im Zuge derer unter Hinzuziehung externer Expertise (Wirtschaftsprüfung o.ä.) die Ausgaben/Kostenstruktur der Angebote freier Träger analysiert wird. Hierzu soll eine Unterarbeitsgruppe der AG Kitaträger etabliert werden, die sich regelmäßig mit Vertreter:innen der HL zum Austausch trifft. Mit diesem Vorgehen werden einerseits Angemessenheit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Förderung durch die HL transparent, und andererseits die Voraussetzungen dafür geschaffen, die ab 2025 vom Land zu etablierenden Finanzierungsregelungen vor dem Hintergrund der in der HL bestehenden Ausgaben zu bewerten.
5) Revisionsschleife
Die Revisionsschleife soll festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Finanzierung eines Trägers nach Ermittlung der Ausgaben/Kostenstruktur durch eine externe Beratungsfirma angepasst wird. Sollte ein Träger bereits durch die Anpassung des Budgets per 01.08.2021 nicht mehr auskömmlich finanziert sein, greift die Möglichkeit der Revisionsschleife bereits vor Vertragsschluss per 01.01.2022.
6) Fiktive Elternbeiträge
Hierbei handelt es sich um Ausgleichszahlungen an Träger, die vor der Kita-Reform höhere Elternbeiträge erhoben haben als es der ab 01.08.2020 geltende Höchstwert (Beitragsdeckel) vorsieht.
Diese Beträge wurden einmalig festgestellt und werden außerhalb der Budgetsumme gezahlt (um einheitliche Berechnungsgrundlagen für Budgetermittlungen zu behalten). Die Zahlung dieser Beträge endet mit Ablauf des Jahres 2024, dann erfolgt die Finanzierung nach SQKM. Diese Beiträge werden nicht dynamisiert. Kostensteigerungen, die nicht durch die Budgeterhöhungen gem. 1) aufgefangen werden können und ggf. zu einer Unterfinanzierung führen, müssen im Rahmen der Revisionsklausel geltend gemacht werden.
7) Verfügungs- und Leitungsanteile
Aus den bisherigen Budgets sind bereits Verfügungs- und Leitungsanteile finanziert worden, allerdings ist bei den Trägern hier die Landschaft sehr heterogen. Das neue KitaG definiert die Anteile, welche künftig vorzuhalten und demzufolge von der Hansestadt Lübeck zu erstatten sind. Da aus den bisherigen Budgets aber bereits Mittel für Verfügungs- und Leitungsanteile eingesetzt wurden, wird per Abfrage bei den Trägern der durch das KitaG vorgegebene zusätzliche Personalaufwand abgefragt und die Differenz zu den bisher vorgehaltenen Zeitanteilen erstattet. Die Prüfung der Abfrageergebnisse wird durch eine externe Beratungsfirma vorgenommen.
8) Pädagogische Fachberatung und Qualitätsmanagement
Im neuen KitaG ist geregelt, dass die Träger angemessene Anteile für pädagogische Fachberatung und Qualitätsmanagement vorhalten müssen. Aus diesem Grund zahlt die Hansestadt Lübeck den Trägern einen Betrag von 550.000 EUR (aufgeteilt in einen Sockelbetrag und einen kindbezogenen Anteil). Dies entspricht der bisherigen Landesförderung. Eine Definition der Angemessenheit muss im Rahmen des Konvergenzpfades erarbeitet werden.
Für die Schulkindbetreuung konnte insoweit Konsens erreicht werden, dass für die Fortführung der gegenwärtigen Finanzierung die Ziffern 1) bis 5) der vorgenannten Rahmenbedingungen ebenfalls Anwendung finden. Ziffer 4) – Konvergenzkorridor – ist in Hinblick auf den kommenden Rechtsanspruch und den vom Landesgesetzgeber noch zu definierenden Vorgaben noch näher auszugestalten.
Die gegenwärtige Finanzierung der Schulkindbetreuung fördert das pädagogische Personal für den Gruppendienst sowie einen Sachkostenanteil. Nicht gefördert werden Leitungskräfte und Overheadkosten. Die Forderung der Schulkindträger, hierfür eine angemessene Förderung bereitzustellen, ist unter Qualitätsaspekten und angesichts des Aufwandes z.B. für die Organisation und die Erhebung von Elternbeiträgen grundsätzlich berechtigt. Pädagogische Leitungsanteile sind aus fachlicher Sicht auch für die Schulkindbetreuung erforderlich, insbesondere um die Verzahnung des schulischen Vormittags mit der Nachmittagsbetreuung mit Blick auf die Förderbedarfe der Kinder zu verbessern. Eine Finanzierung der Overheadkosten ist in Hinblick auf eine dauerhaft auskömmliche Finanzierung ebenfalls nachvollziehbar, da dem realer Aufwand gegenübersteht.
Durch den Bereich Schule und Sport wurde ein Einstieg in die Finanzierung der Leitungsanteile entwickelt, der im Hinblick auf die ausstehenden Landesregelungen zum Rechtsanspruch in den nächsten Jahren weiter zu entwickeln wäre. Das Einstiegsmodell wird mit jährlich rd. 1,6 Mio. € bewertet. Eine Finanzierung der Overheadkosten wäre ebenfalls mit einem Budgetaufschlag verbunden und in der Höhe zu gegebener Zeit zu verhandeln. Seitens der Träger werden von 12% für erforderlich gehalten, was einem zusätzlichen Finanzierungsbedarf von 1,2 Mio. € entspräche.
Diese mit insgesamt 2,8 Mio. € bezifferten, fachlich nachvollziehbare Finanzierungswünsche der Schulkindträger sind nicht Gegenstand dieser Vorlage und nicht in der Darstellung der finanziellen Folgen berücksichtigt.
Für die im Beschlussvorschlag unter 2. genannten Träger, die ab dem 01.01.2022 erstmals einen Budgetvertrag erhalten, soll das bereits in der Bürgerschaftsberatung vom 17.06.2021 beschlossene Vertragsmuster angewendet werden. Dies betrifft die Budgetverträge des Landschaftspflegevereins Dummersdorfer Ufer, Landwege e.V. sowie des Projektes Lambda Nord.
Durch Bürgerschaftsbeschluss sind Budgetverträge mit den Lübecker Musikschulen abzuschließen. Die Verhandlungen mit den Lübecker Musikschulen dauern noch an. Die Budgetverträge werden in einer gesonderten Vorlage zeitnah behandelt und im gleichen Verfahren abgearbeitet.
Finanzielle Auswirkungen
Für die Kindertageseinrichtungen ergeben sich gegenüber den bisherigen Budgetverträgen Mehraufwendungen von rd. 469.500,00 €, s. Anlage finanzielle Auswirkungen Kita.
Für die Schulkindbetreuung belaufen sich die Mehraufwendungen gegenüber der bisherigen Förderung auf rd. 41.120,00 €, s. Anlage finanzielle Auswirkungen Schulkindbetreuung. Unberücksichtigt sind die Mehraufwendungen für Leitungsanteile und Overheadkosten, diese belaufen sich auf 2,8 Mio. €.
Für die neu abzuschließenden Budgetverträge ergeben sich gegenüber der bisherigen Förderung Mehraufwendungen von rd. 3.950,00 €, s. Anlagen finanzielle Auswirkungen Dummersdorfer Ufer und Lambda Nord.
Insgesamt stellen sich die finanziellen Auswirkungen für den Zeitraum 2022 bis 2026 wie folgt dar:
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Kita | 469.497,73 | 478.388,41 | 482.540,82 | 486.729,27 | 490.954,08 |
Schulkindbetreuung | 41.117,66 | 41.199,90 | 41.282,30 | 41.364,86 | 41.447,59 |
Lambda Nord | 1.944,00 | 1.982,88 | 2.022,54 | 2.062,99 | 2.104,25 |
Dummersdorfer Ufer | 2.007,08 | 2.047,22 | 2.088,17 | 2.129,93 | 2.172,53 |
Summe | 514.566,47 | 523.618,41 | 527.933,82 | 532.287,05 | 536.678,45 |