Vorlage - VO/2021/09980-01
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Beschlussvorschlag
Folgende Frage wurde gestellt:
Wer überwacht, resp. überprüft die Einhaltung von Sauberkeit und/oder Beseitigung von Verunreinigungen nach Veranstaltungen und Demonstrationen, die von der Hansestadt Lübeck genehmigt wurden?
Begründung
Zwischen Veranstaltung und Demonstration besteht rechtlich ein Unterschied.
Veranstaltungen im klassischen Sinn (z. B. Weihnachtsmarkt, Volksfest) sind ebenso wie Sondernutzungen (z. B. Straßenfeste) genehmigungspflichtig. Im Zuge der Genehmigungen werden Abfall- und Reinigungskonzepte gefordert, die von den Veranstaltern erstellt werden müssen. Die Flächen sind sauber und ordnungsgemäß zurückzugeben. Einige Veranstalter beauftragen die Entsorgungsbetriebe der HL mit der Reinigung und Entsorgung. Während und nach den Veranstaltungen werden die Flächen kontrolliert soweit das möglich ist.
Demonstrationen dagegen sind ein Grundrecht, das sich aus Art. 8 des Grundgesetzes ergibt. Sie sind nicht genehmigungspflichtig, sondern müssen nur angezeigt werden. Auflagen oder Nebenbestimmungen sind nur möglich, wenn es konkrete Hinweise auf Störungen oder Gefährdungen gibt. Das ist in der Regel nicht der Fall. Anmelder einer Demonstration können nicht für Verunreinigungen, die aus der Versammlung heraus entstehen, zur Verantwortung gezogen werden. Andernfalls würden sich viele scheuen, eine Versammlung anzumelden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wäre damit gem. ständiger Rechtsprechung in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Eine entsprechende Maßnahme müsste sich vielmehr konkret gegen die tatsächlichen Verursacher richten. Diese können aber in der Regel nicht ermittelt werden.
Die Entsorgungsbetriebe der HL führen letztlich die Endbeseitigung liegen gebliebener Müllreste durch.
Anlagen
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