Nach dem Vorbild zahlreicher anderer Bundesländer gründete sich am 28.03.2017 mit finanzieller Unterstützung des Landes Schleswig-Holstein die RAD.SH (www.rad.sh). Sie hat sich zum Ziel gesetzt:
• Den gemeinsamen Austausch von Informationen und Vernetzung von Kommunen untereinander zu organisieren.
• Gemeinsame Materialien als Muster und Vorlagen für Bürgerinformationen, Öffentlichkeitsarbeit und Kampagnen zu erstellen.
• Information und direkte Unterstützung über Fördermöglichkeiten; Fachfragen, Planungs- und Bauleistungen zu liefern.
• Weitere Leistungen für die Mitgliedskommunen umfassen: Unterstützung bei Veranstaltungen und Aktionen, Fachveranstaltungen, Exkursionen und Fortbildung, Verknüpfung des Radverkehrs mit dem Öffentlichen Verkehr, Mitwirkung bei der Verbesserung der Förder- und Finanzierungsregelungen, enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden, Schaffung eines größeren politischen Gewichts für den Radverkehr.
• Mitglieder der RAD.SH können sich als „Fußgänger- und Fahrradfreundliche Kommune in Schleswig-Holstein“ auszeichnen lassen. Die genauen Voraussetzungen werden noch erarbeitet.
Um aufgenommen werden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Beschluss der Selbstverwaltungsgremien, Fuß- und Radverkehr fördern zu wollen
• Benennung einer Ansprechperson
• Entrichtung der Beiträge
• Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit
In der am 22.08.2020 vom Landeskabinett beschlossenen Radstrategie Schleswig-Holstein 2030 „Ab aufs Rad im echten Norden" mit einem übergreifenden Ansatz zu allen Aspekten des Radverkehrs – von Infrastruktur über Verkehrssicherheit bis zu Radtourismus - ist als ein Handlungsfeld auch die Weiterentwicklung der RAD.SH enthalten.
Zurzeit sind 46 kreisfreie Städte und Kreise Mitglieder der RAD.SH, darunter sind u.a. Kiel, Neumünster, Flensburg, der Kreis Ostholstein, der Kreis Stormarn, der Kreis Segeberg und zwei weitere Mitglieder (KielRegion GmbH und die Entwicklungsagentur für den Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg AöR). Schirmherr der RAD.SH ist Dr. Bernd Buchholz, Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein.
Eine Mitgliedschaft der Hansestadt Lübeck in der RAD.SH ist für die Arbeit der Fahrradbeauftragten, u.a. durch die Teilnahme an den Facharbeitskreisen und den Austausch mit anderen Fachplanern, wie auch für die Aufstellung eines neuen Radverkehrskonzeptes für ein fahrradfreundliches Lübeck erforderlich.
In der 42. Sitzung des Runden Tisches Radverkehr am 14.05.2019 wurde eine Mitgliedschaft in der RAD.SH von den Teilnehmenden bereits empfohlen.
Kosten:
Der Mitgliedsbeitrag für die Hansestadt Lübeck beläuft sich auf 4.000 Euro jährlich. Ein Beitritt sollte ab 2021 erfolgen.
Die RAD.SH fördert eine Teilnahme seiner Mitglieder an der Kampagne Stadtradeln des Vereins Klima-Bündnis (Stand 2020: Förderung mit einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro). An dieser Kampagne hat die Hansestadt Lübeck in den letzten Jahren regelmäßig teilgenommen.
Die Mitgliedsbeiträge betragen:
Ordentliche Mitglieder | Jahresbeitrag |
bis 5.000 Einwohner | 500 Euro |
5.001 bis 10.000 Einwohner | 750 Euro |
10.001 bis 20.000 Einwohner | 1.000 Euro |
20.001 bis 50.000 Einwohner | 2.000 Euro |
50.001 bis 100.000 Einwohner | 3.000 Euro |
ab 100.001 Einwohner | 4.000 Euro |
Außerordentliche Mitglieder | Nach Beschluss des Vorstands |
Fördermitglieder (kein Leistungsanspruch/ohne Stimmrecht) | Nach Beschluss des Vorstands |
Die Bürgerschaft entscheidet nach § 28 Nr. 18 der Gemeindeordnung (GO) über die Beteiligung an privatrechtlichen Vereinigungen. § 105 GO, der u.a. für die Beteiligung an Vereinen gilt, verweist hinsichtlich der Zulässigkeit eines Beitritts im Wesentlichen auf § 102 GO.
Gemäß § 102 Abs. 1 GO darf die Gemeinde sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen, wenn
- Ein öffentlicher Zweck, dessen Erfüllung im Vordergrund der Unternehmung stehen muss, das Unternehmen rechtfertigt,
- Die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht und
- Der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden kann.
Öffentlicher Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Fuß- und Radverkehrs in Schleswig-Holstein, was u.a. zu einer Verbesserung des Klimas beiträgt und zudem der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Verkehrswegeplanung) dient.
Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
Der zu zahlende Jahresbeitrag wird 4.000 Euro betragen, die RAD.SH fördert die Kampagne Stadtradeln der Hansestadt Lübeck mit 2.000 Euro. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Beantragung von Förderungen und Finanzierungen, Veranstaltungen und Aktionen, Fachveranstaltungen, Exkursionen und Fortbildung und Verknüpfung des Radverkehrs mit dem Öffentlichen Verkehr, so dass die Wirtschaftlichkeit durch diese Kooperation verbessert wird.
Subsidarität
Der öffentliche Zweck kann nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden, als durch den Beitritt zu dem Verein RAD.sh e.V., der die Interessen der Förderung des Fuß- und Radverkehrs landesweit vertritt. Eine andere Rechtsform kommt für die angestrebte Form der Zusammenarbeit nicht in Betracht.
Gemäß § 105 i.V.m. § 102 Abs. 1 GO darf die Gemeinde einen Verein gründen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Beteiligung vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in einer Organisation des öffentlichen Rechts erbracht wird.
Wichtiges Interesse
Durch die Mitgliedschaft in dem Verein kann von dem dort vorhandenen Sachverstand und den Kooperationen profitiert werden, um so das Ziel der Förderung des Fuß- und Radverkehrs noch stärker zu fördern als bisher.
Ebenso gut und wirtschaftlich wie in einer Organisation des öffentlichen Rechts erbracht
Die Aufgabe kann durch den Beitritt zum Verein mindestens ebenso gut erbracht werden, wie in einer Organisation des öffentlichen Rechts. Wichtiger Baustein ist vorliegend gerade die Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder, die durch eine Organisationsform des öffentlichen Rechts nicht umgesetzt werden könnte.
Der Bürgermeister soll außerdem in einem Abwägungsbericht die Vor- und Nachteile im Verhältnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts und dabei insbesondere die Angemessenheit und soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen sowie die allgemeinen Beteiligungsvoraussetzungen (§ 102 Abs. 2 GO) darstellen.
Wahl der Rechtsform
Ein sachgerechter Grund für die Wahl der privaten Rechtsform besteht darin, dass der gemeinnützige Verein die einfachste und kostengünstigste Form der Zusammenarbeit ist.
Ausgewogenheit der Gebühren- und Beitragsgestaltung:
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf bestehende Gebühren- oder Beitragsregelungen in der Hansestadt Lübeck.
Personalwirtschaftliche, mitbestimmungs- und gleichstellungsrechtliche Änderungen:
Es ergeben sich keine personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- oder gleichstellungsrechtlichen Änderungen.
Auch die allgemeinen Beteiligungsvoraussetzungen aus § 102 Abs. 2 GO sind erfüllt, da die Haftung der Mietglieder des Vereins grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Der erforderliche angemessene Einfluss wird dadurch gewährleistet, dass die Hansestadt Lübeck in der Mitgliederversammlung, die alle wesentlichen Entscheidungen trifft, wie auch die anderen ordentlichen Mitglieder eine Stimme erhält.