Vorlage - VO/2020/09440
|
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Hansestadt Lübeck über den Ausschluss von Kindertageseinrichtungsträgern von der Förderfähigkeit wird beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Verfahren
| ||||||||||||
|
|
| ||||||||||
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein- Begründung:
| ||||||||||
| ||||||||||||
|
|
| ||||||||||
|
|
| ||||||||||
Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
| x | freiwillig | ||||||||||
|
| vorgeschrieben durch: | ||||||||||
|
|
| ||||||||||
|
|
| ||||||||||
Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| x | Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | x | Nein |
|
| Ja – Begründung: |
|
|
|
|
|
|
Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
|
|
|
Begründung
Das bis zum 31.12.2020 gültige Kindertagesstättengesetz schließt nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe grundsätzlich von der öffentlichen Förderung aus. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebskitas, sofern das Sozialministerium diese im Einzelfall als förderfähig anerkannt hat.
Mit dem ab 01.01.2021 gültigen Kita-Reform-Gesetz sind alle Kita-Träger förderfähig, sofern sie eine Betriebserlaubnis besitzen. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 12 Kita-Reform-Gesetz die Möglichkeit eröffnet, nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe durch Satzung von der Förderfähigkeit auszuschließen, ausgenommen Betriebs-Kitas, diese sind in jedem Fall förderfähig.
Mit der beigefügten Satzung soll die Förderfähigkeit nicht anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ausgeschlossen werden. Damit ist gewährleistet, dass mit Ausnahme von Betriebs-Kitas weiterhin nur die Träger förderfähig sind, die eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe besitzen und damit folgende Voraussetzungen aus § 75 SGB VIII erfüllen:
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Die Satzung dient der Erhaltung der durch die anerkannten Träger erbrachten hohen qualitativen Standards der Kindertagesbetreuung.
Anlagen
Satzung der Hansestadt Lübeck über den Ausschluss von Kindertageseinrichtungsträgern von der Förderfähigkeit
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
![]() |
1 | öffentlich | Satzung zum Ausschluss nicht anerkannter Träger (13 KB) |