Vorlage - VO/2020/09168-01
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Beschlussvorschlag
Anfrage von AM Ulrich Krause (CDU): Verunreinigungen Travemünder Grün-und Kurstrand in der Sitzung des Hauptausschusses am 11.08.2020.
Nachfrage in der Sitzung:
„Macht es Sinn den Grünstrand wieder dem Kurstrand zuzuordnen, damit dieser wieder abgabepflichtig wird und damit eine Zugangserschwernis besteht?“
Begründung
- Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 20.06.2013 mitgeteilt, dass die als „Grünstrand“ bezeichnete Fläche an der Travemünder Promenade nicht als Meeresstrand in Sachen des Landesnaturschutzgesetzes bewertet werden kann. Begründet wurde dies mit dem Vorhandensein der befestigten Uferpromenade zwischen dem „Grünstrand“ und der Uferlinie. Die Fläche besitzt daher nicht die in der Begriffsbestimmung des § 64 Abs. 9 Landeswassergesetz genannten Merkmale eines Meeresstrandes. Nach dieser Definition ist Meeresstrand ein im Wirkungsbereich der Wellen liegender Küstenstreifen, der seeseitig durch die Uferlinie und landseitig durch den Beginn des geschlossenen Pflanzenwuchses, Böschungsfuß von Steilufern den Deichfuß oder aber eine bauliche Anlage begrenzt wird.
Die Fläche war aus diesen Gründen aus dem Geltungsbereich der Strandsatzung herauszunehmen, die rechtliche Zuordnung des Grünstrandes hat sich seither grundlegend nicht verändert. Die Fläche kann daher dem Kurstrand nicht wieder zugeordnet werden.
Satzungsänderung aus 2016:
https://www.luebeck.de/de/rathaus/politik/pil/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1003400
- Eine im Rahmen eines etwaigen Prüfauftrages näher zu definierende Gebührenpflicht scheint rechtlich grundsätzlich möglich. Diese würde zu einer teilweisen Refinanzierung des betrieblichen Aufwandes führen. Ob sich aus einer Gebührenpflicht eine tatsächliche Zugangserschwernis bzw. Verhaltenslenkung erwirken ließe, kann nur vermutet werden. In der Prüfung wäre auch die gegenseitige Anerkennung der Gebühren für Liegewiese und Strand zu berücksichtigen, sofern eine Aufnahme der Liegewiese in die Strandbenutzungsgebühr rechtlich nicht möglich sein sollte.
- Für die Regelung der Nutzungsbedingungen der Liegewiese durch Satzungsrecht wäre eine Aufnahme in die Grünanlagensatzung der Hansestadt Lübeck denkbar. Hierzu müsste diese Satzung geändert und mit entsprechenden Ergänzungen versehen werden. Der Kurbetrieb lässt hierzu derzeit die grundsätzliche rechtliche Machbarkeit vom Bereich Recht prüfen. Sollte eine Aufnahme rechtlich nicht möglich sein, wäre der Erlass einer gesonderten Satzung erforderlich.
Anlagen
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