Vorlage - VO/2020/09238
Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Stadtverkehr Lübeck GmbH (SL) mit der Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und des Betriebes der Priwallfähre und der Vorhaltung der entsprechenden Infrastruktur entsprechend den Vorgaben und Inhalten der als Anlage 1 beigefügten Betrauung zu betrauen und die dafür erforderlichen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der SWLH zu fassen. Die Ermächtigung steht unter der Bedingung eines positiven Bescheides auf Erteilung der verbindlichen Auskunft auf die Anfrage beim Finanzamt vom 04.08.2020 zum Erhalt des steuerlichen Querverbundes.
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||||
| X | freiwillig | ||||||||||||
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| vorgeschrieben durch: | ||||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Ja, die Finanzierung erfolgt innerhalb der Stadtwerke Holding im Rahmen des steuerlichen Querverbundes. | ||||||||||||
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| Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: |
| Nein |
| X | Ja – Begründung: |
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| Durch die Bereitstellung und Nutzung der Priwallfähre kann die Nutzung des motorisierten Individualverkehrs reduziert werden. |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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Begründung
Die Hansestadt Lübeck ist nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-G) seit dem 01.01.1996 - mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs -Aufgabenträgerin für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in ihrem Stadtgebiet. In dieser Funktion hat sie regelmäßig in einem Nahverkehrsplan Aussagen zur Sicherstellung der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen aufzustellen.
Gemäß den Festlegungen im 4. Regionalen Nahverkehrsplan der Hansestadt Lübeck (4. RNVP) soll die Halbinsel Priwall auch künftig durch eine Fährverbindung mit dem Stadtteil Travemünde verbunden werden – „Priwallfähren“. Die Fährverkehre umfassen die Personen- und die Fahrzeugbeförderung (siehe hierzu Ziff. 2.2.7 des 4. RNVP = Auszug siehe Anlage 1 der Betrauung).
Die Durchführung der Fährverkehre ist nach langjähriger Übung eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die der Stadtverkehr Lübeck GmbH (SL) oblag. Mit der Betrauung der Leistungen im ÖPNV wurde die SL 2009 gleichzeitig mit der Durchführung der Fährleistungen betraut (Beschluss der Bürgerschaft vom 24.09.2009, TOP 16.2, Nr. 1.3, Drs. Nr.: 984).
Die Betrauung wurde später durch entsprechende Beschlüsse der Bürgerschaft in eine Direktvergabe umgewandelt (27.03.2014, VO/2014/01389 und 27.11.2014, VO/2014/02009).
Aktuell ist die SL bis zum 31.12.2020 mit der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Erbringung der „Fährleistungen“ betraut.
Mit der Beschlussfassung der Bürgerschaft über den 3. RNVP am 27.03.2014 (VO/2014/01389) hat die Bürgerschaft ihre Absicht erklärt, nach dem Auslaufen der aktuellen Betrauung diese nach Möglichkeit zu verlängern, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die erneute Betrauung der Fährleistungen zusammen mit den Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist nicht mehr möglich, da hierfür zwischenzeitlich unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen.
Grundlage für die Betrauung der Fährleistungen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vertrages über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV) in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Betrauung gültigen Fassung. Die sogenannte „Altmark-Trans-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 24.07.2003 ist zusätzlich zugrunde gelegt. Näheres hierzu, siehe Präambel der Betrauung.
Die Vergabe erfolgt als sog. Inhouse-Vergabe, teilweise in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der, nur für den schienen- und straßengebundenen ÖPNV geltenden, EU-VO 1370/2007.
Die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB liegen vor und sind während der Laufzeit der Betrauung zu gewährleisten:
- Die Hansestadt Lübeck muss als zuständige Behörde eine dienststellenähnliche Kontrolle über die SL ausüben.
Die SWLH ist alleinige Gesellschafterin der SL. Die Hansestadt Lübeck wiederum ist alleinige Gesellschafterin der SWLH. Die für die Direktvergabe erforderliche Kontrolle erfolgt daher vorliegend über die Kontrollkette HL-SWLH-SL. Die SWLH ist in der Rechtsform einer GmbH organisiert und damit infolge des umfassenden Weisungsrechts des Alleingesellschafters Stadt gegenüber der Geschäftsführung kontrollfähig. Die Kontrolle der SL wird über den bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der SWLH und die Rechte der Gesellschafterin gewährleistet.
- Die SL als Inhouse-Betreiber muss im Wesentlichen für die HL als Auftraggeber tätig sein.
Das ist der Fall, da mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der SL der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von der HL oder von einer anderen juristischen Person, die von ihr kontrolliert wird, betraut wurde,
- Es besteht an der SL keine direkte private Beteiligung
Darüber hinaus wird die SL nur öffentliche Personenverkehrsdienste innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der zuständigen örtlichen Behörde, also im Gebiet der Hansestadt Lübeck ausführen; Verkehrsleistungen auf abgehenden Linien des ÖPNV in benachbarte Gebiete sind dabei jedoch zulässig. Der SL ist es außerdem untersagt an wettbewerblichen Vergabeverfahren außerhalb des Gebiets der Hansestadt Lübeck teilzunehmen.
Die Finanzierung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Wege des Verlustausgleichs über den Ergebnisabführungsvertrag mit der SWLH (s.o.). Um den Bestand des steuerlichen Querver- bundes während der Laufzeit der Direktvergabe sicherzustellen, hat die SL am 04.08.2020 eine verbindliche Auskunft bei dem zuständigen Finanzamt gestellt. Eine Antwort steht noch aus.
Nach einer positiven Entscheidung der Lübecker Bürgerschaft wird die Betrauung der Fährleistungen für weitere 25 Jahre in Form einer Gesellschafterweisung durch den Bürgermeister im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgen.
Ganzjähriger Betrieb an der Norderfähre:
Es ist beabsichtigt, die Leistung der Fußgängerfähre an der Nordermole auszuweiten. Hierzu hat der Bürgermeister den Stadtverkerkehr Lübeck bereits mit einem zusätzlichen Fährverkehr bis vorerst zum 31.03.2021 beauftragt. Der Fährverkehr findet in den folgenden Zeiten statt:
Ab 01.09.2020:
Verlagerung der Bedienzeiten von 10:00 – 18:00 Uhr auf 12:00 bis 20:00 Uhr
(während der Herbstferien, beginnend ab dem Jahr 2021 - 10:00 – 22:00 Uhr)
Ab 01.11.2020:
Montag – Donnerstag 12:00 - 18:00 Uhr
Freitag – Sonntag 12:00 - 20:00 Uhr (auch 23.12. – 06.01.)
24.12.2020 12:00 – 17:00 Uhr
31.12.2020 12:00 – 01.00 Uhr
Die Verwaltung beabsichtigt darüber hinaus nach Beschluss der generellen Betrauung auch für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 einen ausgeweiteten Betrieb der Personenfähre zu beauftragen. Dieser soll in Abstimmung mit dem Stadtverkehr wie folgt aussehen:
Ab 01.04.2021 12:00 – 20:00 Uhr
(während der Osterferien SH 10:00 – 22:00 Uhr)
Ab 01.07.2021 10:00 – 22:00 Uhr
Ab 01.09. - 31.10.2021 12:00 – 20:00 Uhr
(während der Herbstferien SH 10:00 – 22:00 Uhr)
Ab 01.11.2021 bis 31.12.2021
Montag – Donnerstag 12:00 - 18:00 Uhr
Freitag – Sonntag 12:00 - 20:00 Uhr (auch 23.12. – 30.12.)
24.12.2021 12:00 – 17:00 Uhr
31.12.2021 12:00 – 01.00 Uhr
Die Kosten bis zum 31.03.2021 in Höhe von EUR 83.700 werden aus Mitteln des FB 2 be-stritten. Ab dem 01.04.2021 kalkuliert der Stadtverkehr mit einem zusätzlichen Zuschussbedarf von netto 53.700 EUR. Die Kosten sind ebenfalls durch den städtischen Haushalt aus-zugleichen. Hierzu werden die entsprechenden Mittel im Produkt 547001Aufgabenträgerschaft ÖPNV geordnet.
Es ist beabsichtigt, bei einem positiven Ergebnis des Probebetriebes einen ganzjährigen Verkehr an der Norderfähre auch über diesen Zeitraum hinaus beizubehalten.
Diese Ausweitung ist auf Grund einer Optionsklausel (s. Anlage 2.2. - Anforderungen der Hansestadt Lübeck an die Vorhaltung und den Betrieb der Infrastruktur – Ziffer 1.2 bzw. 1.6.) möglich. Die Festlegung des bedarfsgerechten Angebots inkl. Kalkulation der Einnahmen- und Aufwendungen wird zeitnah nach dem Pilotbetrieb erfolgen. Die mit der Ausweitung des Fährbetriebs verbundenen Planaufwendungen sollen 15 % der Gesamtaufwendungen des Fährbetriebs nicht überschreiten. Für die dauerhafte Ausweitung nach Auswertung des Probebetriebs ist ein Beschluss der Bürgerschaft notwendig.
Anlagen
Anlage 1: Betrauung
Anlage 2: Anlagen der Betrauung:
Anlage 2.1: aktuelle Fahrpläne
Anlage 2.2: Anforderungen der Hansestadt Lübeck an die Vorhaltung und den Betrieb der Infrastruktur
Anlage 2.3.: aktueller Fährtarif inkl. Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen
Anlage 2.4: Vorgaben für die Trennungsrechnung
Anlage 2.5: Anreizsystem
Anlage 2.6: Betriebsdaten der eingesetzten Fähren
Anlage 2.7: Grundstücke und Genehmigungen für den Fährbetrieb
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Anlage 1_Betrauung (125 KB) | ||
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2 | öffentlich | Anlage 2.1_aktuelle Fahrpläne (15 KB) | ||
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3 | öffentlich | Anlage 2.2_Anforderungen der Hansestadt Lübeck an die Vorhaltung und den Betrieb der Infrastruktur (161 KB) | ||
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4 | öffentlich | Anlage 2.3_aktueller Fährtarif inkl. Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen (265 KB) | ||
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5 | öffentlich | Anlage 2.4_Vorgaben für die Trennungsrechnung (332 KB) | ||
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6 | öffentlich | Anlage 2.5_Anreizsystem (373 KB) | ||
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7 | öffentlich | Anlage 2.6_Betriebsdaten der eingesetzten Fähren (248 KB) | ||
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8 | öffentlich | Anlage 2.7_Grundstücke und Genehmigungen für den Fährbetrieb (12 KB) |
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